Tamara Schögl
5 gängige Park-Fallen, die sehr teuer werden können

5 gängige Park-Fallen, die sehr teuer werden können

Auf der Suche nach einem Parkplatz wird so manch Autofahrer erfinderisch und missachtet mitunter geltende Verkehrsregeln, die Folge ist – neben Geldstrafen – abgeschleppt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am 19.10.2023

Parken in einer Parkverbotszone oder Ladezone führt zwangsläufig zu einer Strafe. Es gibt aber einige andere besondere Fälle, die vielen Autofahrer:innen nicht bekannt sind und auf die man beim Parken achten sollte, um keine Strafe zu riskieren.

Falschparken: Hier riskiert man, abgeschleppt zu werden

1. Behinderung öffentlicher Verkehrsmittel

Das kurze Halten (um z.B. jemanden ein- oder aussteigen zu lassen) in einer Bus- oder Straßenbahnhaltestelle ist erlaubt. Auch das Parken außerhalb der Betriebszeiten ist grundsätzlich erlaubt. Wird das Fahrzeug jedoch während der Betriebszeiten hier geparkt (auch „nur ganz kurz“) riskiert, neben einer Strafe, die Abschleppung seines Autos. Dieses Parkverbot gilt grundsätzlich 15 Meter vor und nach den Haltestellentafeln – oder innerhalb angebrachter Bodenmarkierung. Solch eine Bodenmarkierung gilt somit noch vor der 15-Meter-Regel.

Eine (kostenpflichtige) Abschleppung ist auch dann möglich, wenn die 15-Meter-Regel zwar eingehalten wurde, aber dennoch eine Behinderung beim Ein- oder Aussteigen in/aus dem Bus oder der Straßenbahn gegeben ist.

Auch das Blockieren von öffentlichen Verkehrsmitteln – zum Beispiel, wenn man mit dem Auto auf den Schienen parkt – wird teuer und kann dazu führen, dass man abgeschleppt wird.

Achtung: Die Stadt Wien erhöht mit 15. September die Strafen für Lenker:innen, die mit ihrem falsch abgestellten Fahrzeug ein öffentliches Verkehrsmittel blockieren. Die reine Verwaltungsstrafe kostet künftig 365 statt bisher 128 Euro, wie die Wiener Linien mitteilten. Die Einsatzkosten für Feuerwehr oder Abschleppdienst kommen noch hinzu. Außerdem können die Wiener Linien den Verursachern der Betriebsstörung noch weitere Mehrkosten weiterverrechnen.

2. Parken ohne Kennzeichen

Wie allgemein bekannt, dürfen Fahrzeuge auf öffentlichem Grund nur mit gültigem Kennzeichen verwendet werden. Was aber nicht jedem bewusst sein dürfte: Unter dem Begriff „Verwendung“ versteht der Gesetzgeber auch das Abstellen bzw. Parken von Kraftfahrzeugen.

Gerade für Besitzer:innen von Wechselkennzeichen spielt diese Regelung eine wichtige Rolle. Auch das Anbringen von selbst gebastelten „Pappendeckel-Kennzeichen“ schützt hier nicht vor einer „Entfernung des Kraftfahrzeuges durch die Behörde“, denn das Fahrzeug wird kostenpflichtig abgeschleppt.

5 gängige Park-Fallen, die sehr teuer werden können
© Bild: autorevue Online

Abhilfe schaffen kann in solchen Fällen ein Ansuchen für eine diesbezügliche Bewilligung bei der zuständigen Behörde. Gerade in Städten wird einem solchen Ansuchen aber aufgrund der allerorts herrschenden Parkplatznot selten stattgegeben.

3. Parken auf Privatparkplätzen

Eine regelrechte „Parkplatz- und Kostenfalle“ können Privatparkplätze darstellen. Dazu zählen u.a. auch Parkflächen vor Einkaufszentren, die privat betrieben werden.

Wird auf einer solchen Parkfläche gegen die geltende Parkordnung verstoßen (z.B. Parken ohne Parkschein oder Parken, ohne einen Einkauf zu tätigen), ist eine Besitzstörungsklage möglich. In der Praxis wird zumindest eine solche angedroht – selbstverständlich kostenpflichtig.

Tipp: Einen Überblick über alle Verkehrsstrafen in Österreich gibt unser Bußgeldrechner.

4. Parken über mehrere Parkplätze

Für viel Ärger unter Autofahrer:innen sorgen leider sehr häufig jene kreativen Zeitgenossen, die es nicht schaffen, das eigene Fahrzeug innerhalb der vorgesehenen Parkplatzmarkierung abzustellen.

Sei es aus Ignoranz, mangelnder Beherrschung des Autos, oder um Parkschäden durch zu nahe stehende, andere Fahrzeuge vorzubeugen: Solche Parkmanöver sind nicht nur ärgerlich, sondern lt. StVO (§ 23 Absatz 1) auch nicht gestattet:

„Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.“

5. Autos zuparken

Auch das Thema „Zuparken“ birgt viel Potential zum Ärgern. Wie im oben zitierten Paragraphen der StVO zu lesen, ist auch das zu enge Einparken neben, hinter oder vor einem anderen Fahrzeug nicht erlaubt, damit andere Autofahrer u.a. nicht am Wegfahren gehindert werden.

Aber Achtung, auch wenn eine solche Situation sehr ärgerlich sein kann, gilt es die Nerven zu bewahren. Wer glaubt, damit automatisch im Recht zu sein, ein anderes Fahrzeug abschleppen zu lassen, der irrt. In Österreich ist das nur sehr begrenzt zulässig z.B. nur dann, wenn „staatliche Hilfe“ zu spät kommt und es auch kein anderes „zumutbares und verhältnismäßiges Mittel“ zur weiteren Fortbewegung gibt, also ein Taxi zum Beispiel. Diese und noch einige andere Begleitumstände spielen eine Rolle bei der Frage, ob ein Fahrzeug gerechtfertigt abgeschleppt werden darf oder nicht. Der einzig richtige Weg in einer solchen Situation ist somit, die Polizei zu rufen. Diese kann entscheiden, ob das Fahrzeug abgeschleppt wird oder nicht.