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Parkpickerl in Wien 2025: Alle Infos & Preise im Überblick

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©Tamara Schögl
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Parkpickerl in Wien: Wer bekommt es, wo und wie lange gilt es, wie wird es beantragt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Wer in Wien seinen Hauptwohnsitz hat, kann ein Parkpickerl beantragen. Es berechtigt dazu, in den Kurzparkzonen des jeweiligen Wohnbezirks ohne zusätzliche Gebühren und ohne zeitliche Beschränkung zu parken. Alle aktuellen Informationen zum Parkpickerl für Wien findet ihr hier im Überblick.

Update: Seit 1. Oktober 2023 wird das Parkpickerl nicht mehr aufgeklebt - die Stadt Wien hat stattdessen auf Kennzeichenerkennung umgestellt. Alle Informationen zu dieser Neuerung findet ihr hier.

Was ist das Parkpickerl und wer bekommt es?

In den Wiener Kurzparkzonen ist das Parken zeitlich begrenzt und für mehrspurige Kraftfahrzeuge zu festgelegten Zeiten kostenpflichtig. Die erforderliche Parkometerabgabe kann mittels Parkschein in Papierform oder via Smartphone-App entrichtet werden.

Für Anrainer:innen gibt es aber eine Ausnahme: Sie können für ihren Wohnbezirk und die jeweiligen Überlappungszonen ein Parkpickerl bekommen, mit dem sie ihr Auto ohne zeitliche Begrenzung und ohne zusätzliche Kosten in den flächendeckenden Kurzparkzonen im betreffenden Gebiet abstellen können (Geschäftsstraßen ausgenommen).

Das Parkpickerl kostet in allen Wiener Bezirken 10 Euro pro Monat und gilt für mindestens vier und maximal 24 Monate.

Voraussetzungen

Damit ein Fahrzeug ein Parkpickerl für Wien bekommt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Wer bekommt ein Parkpickerl in Wien?

Jede Privatperson, deren Hauptwohnsitz in einer Kurzparkzone liegt, kann ein Parkpickerl für ihr Auto beantragen.

Auch mehrere Pickerl pro Haushalt sind möglich, sofern mehrere Zulassungsbesitzer:innen darin leben. Allerdings kann pro Person nur ein Parkpickerl beantragt werden.

Für welche Fahrzeuge kann man ein Parkpickerl bekommen?

  • Der/die Antragsteller:in muss Zulassungsbesitzer:in des Autos sein oder einen Leasingvertrag für das Auto haben.

  • Auch für Firmenautos, die privat genutzt werden, kann man ein Parkpickerl beantragen.

  • Das Fahrzeug muss auf die Hauptwohnsitz-Adresse zugelassen sein (ausgenommen sind privat genutzte Firmenautos).

  • Auch Autos mit Wechselkennzeichen kommen in Frage.

  • Vorausgesetzt wird zudem, dass der/die Antragsteller:in das betreffende Fahrzeug auch wirklich selbst fährt.

  • Das Fahrzeug muss mehrspurig sein und darf ein Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten.

Geltungsbereich & Gültigkeitsdauer

Wo gilt das Parkpickerl?

Autos mit Parkpickerl dürfen in allen flächendeckenden Kurzparkzonen des jeweiligen Gültigkeitsbereichs ohne zeitliche Beschränkung abgestellt werden (ausgenommen Geschäftsstraßen).

Der Gültigkeitsbereich ist dabei nicht unbedingt mit dem Wohnbezirk ident, in manchen Fällen gilt es auch in weiteren Bereichen.

Auch auf gekennzeichneten Anwohner-Parkplätzen im betreffenden Bezirk dürfen Autos mit Parkpickerl ohne Zusatzkosten zeitlich unbegrenzt abgestellt werden.

Wie lange gilt das Parkpickerl?

  • Das Parkpickerl ist, je nach Antrag, zwischen vier Monaten und zwei Jahren lang gültig.

  • Saisonpickerl für Kleingartenbewohner:innen gelten nur in der Gartensaison von März bis Oktober.

Verlängerung

Wer sein Parkpickerl verlängern möchte, muss spätestens vier Wochen vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Antrag stellen.

Achtung: Aus datenschutzrechtlichen Gründen erhalten Parkpickerl-Inhaber:innen, die keine gesonderte Zustimmung zur Verwendung ihrer Daten erteilt haben, vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer keine automatische Erinnerung mehr.

Gültigkeit überprüfen

Die Gültigkeit seines eigenen Parkpickerls kann man auf der Website der Stadt Wien unter diesem Link jederzeit online abfragen. Lediglich die Eingabe des Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs ist dafür erforderlich.

Kann man das Parkpickerl vor Ablauf der Gültigkeit zurückgeben?

Wer das Parkpickerl schon vor dem Ablauf der eigentlichen Gültigkeitsdauer nicht mehr benötigt, bekommt die Kosten anteilig rückerstattet. Für bereits begonnene Monate gibt es allerdings keine Rückvergütung.

Die Rückgabe des Pickerls kann im Änderungs-Formular online angemeldet werden. Alternativ dazu kann man es auch im zuständigen Magistratischen Bezirksamt deaktivieren lassen, dafür benötigt man einen Lichtbildausweis.

Kosten & Zahlungsmöglichkeiten

Wie viel kostet das Parkpickerl in Wien?

Mit der Einführung der flächendeckenden Kurzparkzonen in allen Bezirken mit März 2022 wurden auch die Kosten vereinheitlicht. Somit kostet das Parkpickerl in ganz Wien 120 Euro im Jahr, also 10 Euro pro Monat.

Welche zusätzlichen Gebühren fallen an?

Neben der eigentlichen Parkgebühr - der so genannten pauschalen Parkometerabgabe, die ab März 2022 in allen Bezirken 10 Euro pro Monat beträgt - werden bei der Ausstellung eines Parkpickerls diverse Gebühren fällig:

Bei Antragstellung im Magistratischen Bezirksamt:

  • Bundesabgabe: 14,30 Euro für den Antrag

  • 3,90 Euro je Beilage (max. 21,80 Euro für alle Beilagen)

  • Verwaltungsabgabe: 35,70 Euro

Bei der Online-Antragsstellung:

  • Bundesabgabe: 8,60 Euro für den Antrag

  • 2,30 Euro je Beilage (max. 13,10 Euro für alle Beilagen)

  • Verwaltungsabgabe: 30,70 Euro

Die Parkometerabgabe muss für jeden Monat bezahlt werden, für den ein Parkpickerl beantragt wird. Die Dauer beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre. Bereits begonnene Monate werden dabei voll gerechnet.

Antrag & Fristen

Wo kann man ein Parkpickerl beantragen?

Das Parkpickerl kann sowohl persönlich im zuständigen Magistratischen Bezirksamt als auch online über die Website der Stadt Wien beantragt werden.

Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich?

Für den Parkpickerl-Antrag benötigt man jedenfalls den Zulassungsschein des betreffenden Fahrzeugs sowie den eigenen Führerschein.

Je nachdem, für welches Auto der Antrag gestellt wird, können auch weitere Unterlagen erforderlich sein:

  • Handelt es sich um ein geleastes Auto, muss der Leasingvertrag vorgezeigt werden.

  • Bei einem privat genutzten Dienstfahrzeug wird die Bestätigung des Arbeitgebers sowie die Bestätigung über die Zahlung des entsprechendes Sachbezuges (z.B. am Lohnzettel) benötigt.

  • Selbständige benötigen bei der Beantragung eines Parkpickerls für ihr privat genutztes Firmenauto eine Bestätigung ihres Steuerberaters, berufmäßigen Parteienvertreters oder Buchhalters, dass das betreffende Fahrzeug zu mindestens 15 Prozent privat genutzt wird.

  • Wenn vorhanden, sollten auch der Auszug aus dem Gewerberegister (Gewerbeschein) und der Auszug aus dem Firmenbuch mitgebracht werden.

  • Bei Wechselkennzeichen sind die Zulassungsscheine von allen Fahrzeugen, die damit genutzt werden, erforderlich.

  • Wer einen diplomatischen Status inne hat, benötigt die Legitimationskarte sowie den Mietvertrag für die Wohnung.

  • Inhaber eines Behindertenpasses nehmen diesen ebenfalls zur Antragsstellung mit.

Für die Online-Antragstellung müssen alle erforderlichen Unterlagen eingescannt werden.

Welche Fristen gilt es zu beachten?

Bei persönlicher Beantragung im Magistratischen Bezirksamt wird das Parkpickerl dem Antragsteller direkt ausgehändigt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Wer es online beantragt, sollte etwa eine Woche bis zum Erhalt einkalkulieren.

Änderungen am Parkpickerl

In bestimmten Fällen ist es erforderlich, Änderungen bekannt zu geben, damit das bestehende Parkpickerl weiterhin seine Gültigkeit behält:

  • Tausch der Windschutzscheibe

  • Wechsel des Autos

  • Übersiedelung in einen anderen Parkpickerl-Bezirk

  • Wechsel des Kennzeichens

  • Rückgabe-Wunsch

Alle Änderungen an bestehenden Parkpickerln können unter diesem Link online vorgenommen werden.

Neuerung 2023

Seit 1. Oktober 2023 gibt es das Parkpickerl in klassischer Form - also zum Aufkleben - nicht mehr. Stattdessen wird auf OCR – Bilderkennung umgestellt. Das bedeutet, dass künftig die Kennzeichen gescannt und mit der Datenbank abgeglichen werden, um festzustellen, ob ein gültiges Parkpickerl für das betreffenden Fahrzeug vorhanden ist.

Für Inhaber:innen eines Parkpickerl ändert sich nichts. Der Ablauf zur Antragstellung etc. läuft gleich ab wie bisher, der einzige Unterschied besteht darin, dass keine neuen Parkpickerl mehr ausgegeben werden - und dass man das alte Pickerl von der Windschutzscheibe kratzen kann.

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Ein Parkpickerl für Wien an der Windschutzscheibe

Das Parkpickerl wird seit 2023 nicht mehr wie hier im Bild aufgeklebt, stattdessen wird das Kennzeichen zur Gültigkeitskontrolle genutzt.

 © Tamara Schögl

Parkpickerl-Reform 2022

Mit 1. März 2022 wurde in der ganzen Stadt ein einheitliches Parkpickerl eingeführt. In allen Bezirken gibt es seither flächendeckende Kurzparkzonen, die einheitlich geregelt sind, mit wenigen Ausnahmen in einigen Industrievierteln und sehr dünn besiedelten Gebieten.

Auch die Regelungen bezüglich der maximalen Parkdauer sowie der Zeiten, in denen die Kurzparkzonen gelten, wurden in allen Bezirken vereinheitlicht:

  • Ohne Parkpickerl darf in den flächendeckenden Kurzparkzonen in ganz Wien zwischen 9 und 22 Uhr für maximal zwei Stunden geparkt werden.

  • Für mehrspurige Fahrzeuge muss die in der Parkometerabgabeverordnung festgelegte Gebühr entrichtet werden.

  • Für Anrainer:innen kostet das Parkpickerl seither einheitlich 120 Euro pro Jahr, also 10 Euro pro Monat.

  • Dazu kommt bei der Beantragung eine einmalige Verwaltungsangabe (günstiger ist die Gebühr bei der Online-Beantragung, siehe unten).

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