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Faksimile eines Briefs zum Verstoß gegen das Unrechtmäßige abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz.

Kostenfalle Privatparkplatz: Gerechtfertigte Klagsdrohung oder Abzocke?

Privatparkplätze können eine ärgerliche Kostenfalle sein, gegen die man in vielen Fällen machtlos ist. Wie hoch sind die Kosten, welche Rechte haben beide Seiten?

Christian Gaisböck
Zuletzt aktualisiert am 04.04.2024

Das Betreiben oder Vermieten eines Privatparkplatzes ist nicht nur aufgrund der Einnahmen aus den Parkgebühren vielerorts ein lukratives Geschäft. Durch Zahlungsforderungen im Zuge einer angedrohten Besitzstörungsklage (durch unerlaubtes parken) verdient sich so mancher Betreiber ein beachtliches Zubrot. Auf was man achten sollte, um solchen Klagedrohungen zu entgehen und welche Kosten im Fall des Falles zu erwarten sind, erfahrt ihr hier.

Wo lauern private Parkplatzfallen?

Supermarkt-Parkplätze

Wer glaubt, auf dem Parkplatz vor einem Einkaufszentrum auf der sicheren Seite zu stehen, der irrt. Die Parkplätze dürfen nur für die Dauer des Einkaufes genutzt werden. Kontrolliert wird dies häufig von extern beauftragten Unternehmen, die kein Pardon kennen. Möglich ist außerdem, dass der Parkplatz nicht zum Einkaufszentrum zugehörig ist. Die Parkflächen werden teils ausgelagert und von externen Unternehmen betrieben und diese sind bezüglich der Einhaltung der Parkordnung meist sehr pingelig. So werden auch dann Klagedrohungen inkl. Zahlungsaufforderung an Autolenker verschickt, wenn das Parken an sich zwar kostenfrei angeboten wird, z.B. aber vergessen wird, ein (kostenloses) Parkticket zu lösen.

Getarnte Privatparkplätze

Besonders ärgerlich sind Parkflächen, die direkt neben regulären Parkplatzarealen als Privatparkplätze betrieben werden, aber baulich und auch durch unzureichende Beschilderung kaum voneinander unterscheidbar sind. Hinweis dazu: Laut ÖAMTC kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf eine Beschilderung oder eine Absperrung an. Es reicht, „dass ein Bereich als Privatbesitz erkennbar ist, z.B. weil er sich vom übrigen Straßenraum abhebt.“

Firmenparkplätze

Auch das unbefugte Parken auf Firmenparkplätzen endet oftmals mit einer Klagedrohung. Nur wenige Unternehmen lassen hier Gnade vor Recht walten und belassen es bei einer, zwischen Scheibenwischer und Scheibe angebrachten, „Verwarnung“. Zumindest in solchen Fällen ist die Vorgehensweise von Unternehmern eher nachvollziehbar, sofern die Parkplätze ausreichend als Firmen- bzw. Privatparkplätze gekennzeichnet sind.

Überfahren von privaten Flächen

Nicht immer muss ein falsch geparktes Fahrzeug der Grund für eine Abmahnung bzw. Klagsandrohung sein. Auch das Überfahren einer Fläche kann hierfür bereits ausreichen. Besonders ärgerlich: Der ÖAMTC berichtet von einer Häufung von Fällen, bei denen Personen „von zwei Besitzern der Fläche mit Kosten- und Unterlassungsforderungen konfrontiert sind“. Ob solche doppelten Forderungen gerechtfertigt sind, ist zumindest fraglich. Eine Rechtsberatung wird in diesem Fall dringend empfohlen, bevor solchen Forderungen nachgekommen wird.

Tipp: Einen Überblick über alle Verkehrsstrafen in Österreich gibt unser Bußgeldrechner.

Kosten der Besitzstörungsklage bzw. der Abmahnung

Mitsamt der Klagedrohung durch den Parkplatzbetreiber kommt meist auch gleich eine Zahlungsaufforderung. Mit Begleichung der Zahlungsaufforderung, die sich meist zwischen 150 und 400 Euro bewegt, und der Abgabe einer Unterlassungserklärung, kann eine Klage abgewendet werden.

Kostenexplosion bei Gericht

Lässt man es aber wirklich vor Gericht darauf ankommen, muss mit wesentlichen höheren Kosten gerechnet werden – Gerichtskosten, Anwaltskosten etc. können neben einer Geldstrafe im Fall einer Niederlage schnell einige Tausend Euro ausmachen.

Kostenübersicht

  • Durchschnittliche Pauschale der Unterlassungsaufforderung: 150 bis 400 Euro
  • Besitzstörungsklage: mind. 450 Euro
  • Anwaltskosten (Bemessungsgrundlage): 580 Euro
  • Gerichtsgebühren: 750 Euro
  • Verlierer muss alle Kosten übernehmen

Quellen: ÖAMTC und anwaltfinden.at

Sind die Besitzer von Privatparkplätzen im Recht?

Das unbefugte Parken auf privaten Flächen stellt grundsätzlich eine Besitzstörung dar – eine Klagedrohung inkl. einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie einer Zahlungsaufforderung, um eine Klage abzuwenden, ist grundsätzlich also zulässig.

Die Sache mit den Parkfallen

Aber: Es muss auch hier von Fall zu Fall unterschieden werden. Während das Parken auf einem ausreichend gekennzeichneten Firmenparkplatz wohl auch vor Gericht eindeutig als „Besitzstörung“ beurteilt werden wird, sind die Methoden mancher Parkplatzbetreiber auch vor Gericht nicht immer hieb- und stichfest. Zumindest als sehr fraglich kann die Vorgehensweise Parkplatzbetreiber wohl bezeichnet werden, die wie oben beschrieben, offenbar gezielt darauf abzielen, Autofahrer in „Parkfallen“ zu locken, um danach abkassieren zu können.

Wann wird eine Besitzstörungsklage abgewiesen?

Die Judikatur ist in solchen Fällen nicht immer einheitlich, da von Fall zu Fall entschieden werden muss. Entscheidend ist dabei die Erkennbarkeit als Privatparkplatz bzw. ob es möglich ist, den „rechtswidrigen Eingriff“ in fremden Besitz zu erkennen oder nicht.

Es wurden daher auch bereits Besitzstörungsklagen vor Gericht abgewiesen, z.B. aufgrund mangelhafter bzw. irreführender Beschilderung von privaten Parkflächen, die einen Irrtum des Parkenden nachvollziehbar erscheinen lassen. Da sich aber über ausreichende, mangelhafte oder irreführende Beschilderungen vor Gericht immer streiten lässt, ist man wohl auch in Zukunft nur dann auf der sicheren Seite, wenn man die Augen bezüglich Hinweisschilder offen hält, die auf Privatgrund bzw. einen Privatparkplatz hinweisen.

Darf mich ein Parkplatzbetreiber abschleppen lassen?

Ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, ist in Österreich nur in sehr wenigen Situationen rechtmäßig – selbst dann, wenn ein Fahrzeug auf einem Privatgrundstück steht. Es ist nur ausnahmsweise dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät kommt und es (sinngemäß) der Situation angemessen, also unbedingt notwendig ist. Das ist bei Falschparkern, auch auf einem Privatparkplatz, zumindest fraglich. Und: Jene Person, die das Abschleppen des Falschparkers veranlasst, muss auch den Beweis erbringen, ob die Grenzen der Selbsthilfe eingehalten wurden.

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