
Auf öffentlichen Straßen gilt prinzipiell "rechts vor links" - so wird es jedem Fahrschüler eingetrichtert. Laut Paragraf 1 der StVO gelten deren Regeln grundsätzlich auf allen Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dazu zählen auch viele Parkplätze, wie etwa jene von Einkaufszentren.
Vorrangregeln auf Parkplätzen
Laut § 19 Abs. 1 der StVO hat also der Rechtskommende Vorrang gegenüber dem Linkskommenden, wenn es sich um eine gleichrangige Kreuzung handelt.
Hat der Rechtskommende immer Vorrang?
Bei Parkflächen gilt dennoch besondere Vorsicht, denn ob eine Kreuzung innerhalb eines Parkplatzes als "gleichrangig" zu werten ist oder ob die Fließverkehrsregel zur Anwendung kommt, darüber wird und wurde häufig auch schon vor Gericht gestritten.
Von Fall zu Fall gibt es hier unterschiedliche Urteile, der OGH hat etwa in derartigen Fällen schon mehrmals dem rechtskommenden Fahrer die Schuld gegeben mit einer Begründung, die sich auf § 19 Abs. 6 der StVO bezieht: "Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dergleichen kommen."
Über- und untergeordnete Verkehrsflächen
Sinngemäß gilt also: Kommt ein Autofahrer von einer untergeordneten Verkehrsfläche, hat der Rechtskommende keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die auf der übergeordneten Verkehrsfläche fahren.
Was gilt als untergeordnete Verkehrsfläche?
Und was auf einem Parkplatzgelände im Einzelfall als "untergeordnete Verkehrsfläche" gilt und was nicht - diese Frage kann häufig nur vor Gericht geklärt werden. Wer auf böse und teure Überraschungen auf Parkplätzen und vor Gericht verzichten will, sollte hier generell eine sehr defensive Fahrweise an den Tag legen und im Zweifelsfall auf seinen Vorrang verzichten.


Rechtslage in Deutschland
Auch in Deutschland ist nicht Verlass auf die "Rechts vor Links"-Regel auf öffentlichen Parkplätzen, allerdings aufgrund einer etwas anderen juristischen Logik. Zwar gilt auch bei unseren Nachbarn laut StVO der Vorrang für Rechtskommende, das Problem bei Parkplätzen in Deutschland ist aber:
Straßen vs. Rangierflächen
Die Fahrspuren auf Parkplätzen gelten laut eines Gerichtsurteiles aus dem Jahr 2012 nicht zwangsläufig als Straßen, die dem fließenden Verkehr dienen, sondern es handelt sich um Rangierflächen, die ausschließlich dazu dienen, einen freien Platz zu suchen bzw. einzuparken.
Gegenseitigen Rücksichtnahme
Daraus ergibt sich sinngemäß die folgende juristische Logik: Wo keine Straße ist, kann es auch keine Vorfahrt geben und also auch kein "Rechts-vor-links".
Stattdessen greift der erste Paragraf der Straßenverkehrsordnung: das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Alle Verkehrsteilnehmer müssen sich diesem Gebot nach so verhalten, dass kein anderer "geschädigt, gefährdet oder behindert wird".
Auf die Vorfahrtsregeln ist somit auf deutschen Parkplätzen ebenso wenig Verlass, wie das in Österreich der Fall ist.
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Fazit
Da die Rechtslage nicht eindeutig ist, sollte man auf öffentlichen Parkplätzen grundsätzlich eine sehr defensive Fahrweise an den Tag legen und im Zweifelsfall auf seinen Vorrang verzichten.