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Neuerungen für Autofahrer 2022 [Spritpreise, NoVA, Kurzparkzonen, ...]

Neuerungen für Autofahrer 2022 [Spritpreise, NoVA, Kurzparkzonen, …]

Von höheren Spritpreisen über NoVA-Verschärfungen bis zu flächendeckenden Kurzparkzonen in ganz Wien – diese Neuerungen kommen 2022 auf uns zu.

Zuletzt aktualisiert am 13.01.2022

Auf Autofahrer:innen in Österreich kommen auch 2022 wieder einige Neuerungen zu – das reicht von der Spritpreiserhöhung aufgrund der Einführung des CO2-Preises über die NoVA-Verschärfung und Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zur Ausweitung der flächendeckenden Kurzparkzonen in Wien. Die wichtigsten Änderungen findet ihr hier im Überblick.

Spritpreiserhöhung und Klimabonus durch CO2-Bepreisung

Ein Kernstück der 2021 beschlossenen ökosozialen Steuerreform ist die CO2-Bepreisung: Ab Juli 2022 kosten CO2-Emissionen in Österreich 30 Euro pro Tonne.

Geben die Hersteller den Preis direkt an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter, kommen noch 20 Prozent Mehrwertsteuer dazu, die Privatkunden für Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas zahlen müssen – das entspricht also insgesamt 36 Euro pro Tonne CO2.

An den Zapfsäulen wird sich das durch einen deutlichen Anstieg der Spritpreise bemerkbar machen. Der ÖAMTC geht von einer Preissteigerung von rund 9 Cent je Liter Diesel und 8 Cent je Liter Benzin aus.

Um finanzielle Mehrbelastung (auch beim Heizen) auszugleichen, wurde im Zuge der ökosozialen Steuerreform auch die Einführung des so genannten „regionalen Klimabonus“ beschlossen. Dieser wird, je nach Wohnort und dessen Anbindung an den öffentlichen Verkehr, in vier Stufen gestaffelt.

Weitere Informationen rund um die CO2-Bepreisung und den Klimabonus ab 2022 gibt’s hier.

Der CO2-Preis soll – gleich wie in Deutschland – auch hierzulande Jahr für Jahr angehoben werden (2023: 35 Euro, 2024: 45 Euro) und bis 2025 schrittweise auf 55 Euro pro Tonne klettern. Damit werden auch die Spritpreise, aber auch der Klimabonus weiter steigen.

NoVA

Bezüglich der Normverbrauchsabgabe kommen 2022 folgende Neuerungen auf Autofahrer:innen zu:

  • Wie vorgesehen, wird die Formel für die Berechnung der NoVA für Pkw jährlich verschärft: Mit 1.1.2022 sinkt der CO2‑Abzugsbetrag auf 107 g/km. Die Malusregelung wird ebenfalls verschärft und betrifft künftig Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als 185 g/km. Der Höchststeuersatz wird auf 60% angehoben.
  • Für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurde und die vor dem 1. April 2022 geliefert werden, gelten die jüngsten Verschärfungen nicht.
  • Die Übergangsfrist für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, läuft noch bis 1. Mai 2022. Wird das Fahrzeug davor ausgeliefert, kann dafür noch die im 1. Halbjahr 2021 gültige NoVA-Berechnung angewandt werden.
  • Das Bundesministerium für Finanzen stellt erstmals einen eigenen NoVA-Rechner online zur Verfügung.

Weitere Informationen zur NoVA in Österreich sowie einen kostenlosen Online-Rechner gibt’s hier.

Motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer steigt für fast alle Autos, die ab 1. Jänner 2022 erstmalig zugelassen werden, um 34,56 Euro pro Jahr. Nur bei effizienteren bzw. leistungsschwächeren Pkw kommt es zu einer geringeren oder gar keiner Steuererhöhung, wie der ÖAMTC ausführt. „Wichtig zu wissen: Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich nichts an der Besteuerung“, stellt ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober klar.

Kurzparkzonen-Reform in Wien

Mit 1. März 2022 werden flächendeckende Kurzparkzonen in allen Wiener Bezirken eingeführt. Ausnahmen gibt es nur in einigen wenigen, dünn besiedelten Gebieten. 

Die Regelungen werden vereinheitlicht: Die Geltungszeiten aller flächendeckenden Kurzparkzonen sind Montag bis Freitag von 9 bis 22 Uhr. Die maximale Parkdauer beträgt einheitlich zwei Stunden.

Somit wird ein Parkpickerl für Anwohner:innen auch in jenen Bezirken benötigt, in denen das bis dahin nicht erforderlich war.

Neue Vignettenpreise

Wie jedes Jahr werden die Vignettenpreise auch für 2022 wieder angehoben. Grund dafür ist die Anpassung an den harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Für 2022 steigen die Vignettenpreise um 1,4 Prozent.

Fahrzeug10 Tage2 Monate1 Jahr
Pkw bzw. Kfz bis 3,5 t hzG9,6028,2093,80
Motorrad5,6014,1037,20

Weitere Informationen rund um die (digitale) Vignette für Österreich gibt’s hier.

Digitaler Führerschein

Ab 2022 soll es möglich sein, den Führerschein bei einer Kontrolle am Smartphone vorzuzeigen. Der so genannte digitale Führerschein soll nach einigen Verzögerungen im Frühjahr eingeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein elektronischer Identitätsnachweis, die so genannte ID Austria (E-ID).

Weitere Informationen zum digitalen Führerschein in Österreich gibt’s hier.

Private Dienstwagennutzung

Beim Sachbezug bei der privaten Dienstwagennutzung kommt es ebenfalls zu einer Verschärfung. Für Dienstwagen, die ab 2022 erstmals zugelassen werden, wird der CO2-Grenzwert für „schadstoffarme Fahrzeuge“ auf 135 g/km gesenkt. Für Fahrzeuge über dieser Grenze müssen 2% der Anschaffungskosten monatlich versteuert werden, für „schadstoffarme Fahrzeuge“ nur 1,5%. Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 2022 gilt weiterhin die Regelung zum Zeitpunkt der jeweiligen Erstzulassung.

Verpflichtende Assistenzsysteme

Ab 6. Juli 2022 wird die Liste der verpflichtenden Fahrerassistenzsysteme für neu typisierte Pkw laut EU-Verordnung erweitert. Ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent, ein automatischer Notbremsassistent, ein Notfall-Spurhalteassistent, ein Müdigkeitswarner, ein Rückfahrassistent ein Notbremslicht, die ereignisbezogene Datenaufzeichnung sowie eine Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre sind ab dann für neu typisierte Autos Pflicht. Ab 7. Juli 2024 ´gilt das dann auch für alle neu zugelassenen Pkw.

Weitere Informationen zu den verpflichtenden Assistenzsystemen ab 2022/2024 gibt’s hier.

Errichtung von E-Ladestellen

Die WEG-Novelle 2022 bringt unter anderem eine Erleichterung bei der Errichtung von E-Ladestellen im privaten Wohnbereich. Die schriftliche Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer:innern ist für die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs dann nicht mehr erforderlich.