Motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw berechnen
Mit diesem kostenlosen Online-Rechner könnt ihr die motorbezogene Versicherungssteuer für Autos (Klasse M1) mit erstmaliger Zulassung ab 1.1.2023 bis 31.12.2023 berechnen:
Seit 1. Jänner 2023 wird eine verschärfte Berechnungsmethode für die motorbezogene Versicherungssteuer angewandt. Diese gilt nur für Fahrzeuge, die ab 2023 erstmals zugelassen werden – für Pkw, die bereits früher erstmals zugelassen wurden, bleibt die Besteuerung gleich.
Änderung für Wohnmobile
Am 1. Juni 2023 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, mit der Wohnmobile der Aufbauart „SA“, bei denen das Basisfahrzeug ein Kraftfahrzeug der Klasse N ist, von der kombinierten Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer nach Motorleistung und CO2-Emissionen ausgenommen werden.
Das heißt, dass sich die motorbezogene Versicherungssteuer für Wohnmobile dieser Art ebenso wie bei deren Basisfahrzeugen der Klasse N nur mehr nach der Leistung des Verbrennungsmotors in kW berechnet wird. Die CO2-Emissionen werden nicht mehr zur Berechnung herangezogen.
Motorbezogene Versicherungssteuer für Motorräder berechnen
Für Motorräder mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 bildet der Hubraum in Kubikzentimetern die Bemessungsgrundlage. Auch die Zahlungsweise (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) beeinflusst die Höhe der Steuer.
Für Motorräder mit Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2020 bilden der Hubraum und die CO2-Emissionen laut WMTC die Bemessungsgrundlage. Die Zahlungsweise hat keinen Einfluss auf die Höhe mehr.
Mit diesem Rechner könnt ihr die motorbezogene Versicherungssteuer für Motorräder mit erstmaliger Zulassung ab 1.10.2020 berechnen:
Leichte Nutzfahrzeuge
Für leichte Nutzfahrzeuge hängt die Berechnung ebenfalls vom Datum der Erstzulassung ab:
- Bei Erstzulassung vor dem 1.10.2020 bildet die Motorleistung in kW die Berechnungsgrundlage, auch die Zahlungsweise beeinflusst die Höhe der Steuer. Die Mindesthöhe beträgt 74,40 Euro jährlich, maximal werden 864 Euro jährlich fällig.
- Bei Erstzulassung ab dem 1.10.2020 bildet ebenfalls die Motorleistung in kW die Berechnungsgrundlage, die Zahlungsweise beeinflusst die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer allerdings nicht mehr. Die Mindesthöhe beträgt 78 Euro jährlich, maximal werden 912 Euro jährlich fällig.
Die motorbezogene Versicherungssteuer in Österreich
Seit 1. Oktober 2020 kommt bei der Berechnung eine neue Methode zum Tragen, die – ebenso wie bei der Normverbrauchsabgabe NoVA – an das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst wurde. Für Pkw, die ab dem 1. Oktober 2020 erstmals zugelassen werden, wird die Kfz-Steuer demnach auf Basis der CO2-Emissionen gemäß WLTP sowie der Leistung des Verbrennungsmotors berechnet.
Für erstmals zugelassene Pkw, deren CO2-Emissionswert nicht gemäß WLTP-Messverfahren ermittelt wurde, wird für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer nur die Leistung des Verbrennungsmotors herangezogen.
Beginnend mit 1. Jänner 2021 sind jährliche Verschärfungen bei der Berechnung für neu zugelassene Fahrzeuge vorgesehen (siehe unten).
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird vom Versicherer gemeinsam mit der Haftpflichtprämie eingehoben und an das Finanzamt abgeführt. Die Steuer ist im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.
Bei Pkw mit Erstzulassung vor dem 1.10.2020 empfiehlt sich die Zahlung einmal jährlich im Voraus – ansonsten erhöht sich das Versicherungsentgelt um 6% bei halbjährlicher Zahlung, um 8% bei vierteljährlicher Zahlung und um 10% bei monatlicher Zahlung. Für Autos mit Erstzulassung ab dem 1.10.2020 gilt das nicht.
Berechnungsmethode für Pkw 2023
Die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw wird folgendermaßen berechnet: Für jedes Kilowatt über 62 sowie für jedes Gramm CO2-Ausstoß über 106 werden 8,64 Euro pro Jahr (= 0,72 Euro pro Monat) fällig.
Dabei werden mindestens fünf kW sowie fünf Gramm CO2 berechnet, was einer Mindeststeuer von 86,40 Euro im Jahr entspricht.
Mit 1. Jänner 2023 kam es (wie bereits 2022 und 2021) bei der Berechnung der Steuer für Fahrzeuge der Klasse M1 zu einer Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. Statt der bisherigen Formel (kW – 63) * 0,72 + (CO2 – 109) * 0,72 = monatliche Steuer wird die motorbezogene Versicherungssteuer ab 1. Jänner 2022 folgendermaßen berechnet:
(kW – 62) * 0,72 + (CO2 – 106) * 0,72 = monatliche Steuer
Sowohl beim Abzug für die Leistung als auch den CO2-Ausstoß kommen damit weiter verringerte Werte zum Tragen. Das bedeutet, dass die motorbezogene Versicherungssteuer für einige Neufahrzeuge ab 2023 höher ausfällt als bisher.
Die rechtliche Grundlage bildet das Versicherungssteuergesetz.
Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
- Reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Das gilt nicht für Hybridfahrzeuge.
- Menschen mit Behinderung können sich von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug befreien lassen. Seit 29.11.2021 ist das auch bei Zulassungsbesitzgemeinschaften mit Personen ohne Behinderungen möglich, sofern alle Zulassungsbesitzer:innen ihren Hauptwohnsitz im selben Haushalt haben.
Häufig gestellte Fragen zur motorbezogenen Versicherungssteuer
Diese Steuer wird von der Versicherung gemeinsam mit der Prämie für die Haftpflichtversicherung eingehoben.
Die Höhe der motorbezogenen Versicherungssteuer war bis 1. Oktober 2020 ausschließlich von der Motorleistung bzw. dem Hubraum (bei Motorrädern) abhängig. Seit 1. Oktober 2020 kommt allerdings eine neue Berechnungsmethode zum Tragen, mit der die Höhe der Steuer auch vom CO2-Ausstoß gemäß dem WLTP-Testverfahren (WMTC bei Motorrädern) abhängig gemacht wird.
Ab 2021 kommt es jährlich zu einer Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß. 2023 wird die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw folgendermaßen berechnet: (kW – 62) * 0,72 + (CO2 – 106) * 0,72 = monatliche Steuer
Ab 1. Oktober 2020 wird der CO2-Ausstoß nach WLTP von neu zugelassenen Pkw und Motorrädern in die Berechnung mit einbezogen. Für effiziente Autos werden die laufenden Kosten damit generell günstiger, für Fahrzeuge mit höherem CO2-Ausstoß hingegen teurer. Ab 1. Jänner 2021 kommt es jährlich zu einer Verschärfung bei den Abzugsbeträgen für die Leistung und den CO2-Ausstoß und damit für viele Pkw zu einer Erhöhung der Steuer.
Seit 1.10.2020 wird die Steuer für erstmals zugelassene Pkw auf Basis der Motorleistung (kW) sowie den CO2-Emissionen gemäß WLTP berechnet. Bei der Berechnung kommt es ab 2021 jährlich zu Verschärfungen.
Für Fahrzeuge, die 2023 erstmals zugelassen werden, werden 8,64 Euro pro Jahr (= 0,72 Euro pro Monat) für jedes Kilowatt über 62 sowie für jedes Gramm CO2-Ausstoß über 106 fällig.
Dabei werden mindestens fünf kW sowie fünf Gramm CO2 berechnet, was einer Mindeststeuer von 86,40 Euro im Jahr entspricht.
Von der motorbez. Versicherungssteuer sind reine Elektroautos gänzlich befreit, für Hybridfahrzeuge gilt das aber nicht.
Für Motorräder werden nicht die Leistung in kW, sondern der Hubraum sowie die CO2-Emissionen gemäß WMTC als Grundlage zur Berechnung herangezogen.
Die Formel zur Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer für Pkw ab 1. Jänner 2023 lautet:
(kW – 62) * 0,72 + (CO2 – 106) * 0,72 = monatliche Steuer
Für beide Variablen, kW sowie für CO2 (g/km), gilt ein Mindeststeuersatz von 7,20 Euro pro Monat (= 86,40 Euro pro Jahr).
Der Abzugsbetrag wird jährlich um 3 g/km beim CO2-Ausstoß und um 1 kW bei der Motorleistung gesenkt.
Für Pkw, die zwar nach dem 1.10.2020 erstmals zugelassen werden, aber deren CO2-Emissionswert nicht gemäß WLTP-Messverfahren ermittelt wurde, wird für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer nur die Leistung des Verbrennungsmotors herangezogen.
Für Hybridfahrzeuge ist lediglich die Motorleistung des Verbrennungsmotors zur Berechnung heranzuziehen.
Elektroautos sind versicherungssteuerfrei. Ausgenommen sind Fahrzeuge mit Range-Extender sowie Hybrid-Pkw.
Ab 1.10.2020 gilt auch für Motorräder eine neue Formel. Somit wird die Steuer unter Berücksichtigung des Hubraums, aber auch der CO2-Emissionen berechnet. Die Verschärfungen für neue Motorräder sollen ab 2024 alle zwei Jahre erfolgen.
Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Steuer befreit werden. Weitere Informationen dazu findet ihr hier.
Motorbezogene Versicherungssteuer bis 30. September 2020
Auto
Motorrad
Motorbezogene Versicherungssteuer:
Seit 1. März 2014:- für die ersten 24 Kilowatt ist keine Steuer zu entrichten
- für die weiteren 66 kW (also bis 90 kW) fallen 0,62 Euro pro kW und Monat an*.
- für die weiteren 20 kW (also bis 110 kW) fallen 0,66 Euro pro kW und Monat an*.
- für jedes darüber hinausgehende Kilowatt fallen 0,75 Euro pro kW und Monat an*.
Beispiel für ein Kfz mit 150 kW
150 – 24 = 126 ≙ 66·0,62 + 20·0,66 + 40·0,75 = 84,12 Euro/Monat bei jährlicher Zahlungsweise
Beispiel für ein Motorrad mit 748 ccm Hubraum
Die motorbezogene Versicherungssteuer beträgt für Motorräder 0,025 Euro pro Kubikzentimeter Hubraum*.
748 x 0,025 = 18,7 Euro/Monat bei jährlicher Zahlungsweise
* Die Werte beziehen sich auf den Fall der jährlichen Einmalzahlung. Bei monatlicher Zahlung erhöhen sich die Beträge um 10 %.
Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer 2014
Die motorbezogene Versicherungssteuer betrug für Fahrzeuge bis 3,5 t bis 1.3.2014 [(Leistung in kW) – 24] * 0,55 Euro pro Monat, für Motorräder 0,022 Euro pro Kubikzentimeter Hubraum bei jährlicher Zahlungsweise.