Parken: 7 gängige Irrtümer
Parklücken „reservieren“ oder „Strafzettel“ als Parkschein nutzen: Sieben gängige Irrtümer zum Thema „Parken“ im Detail.
Männer auf Frauenparkplätzen, Gratisparken wenn der Ticketautomat defekt ist oder parkende Autos, die Unfälle verschulden? Wir haben sieben gängige Irrtümer rund ums Thema „Parken in Österreich“ für euch genauer unter die Lupe genommen.
7 Parkplatz-Irrtümer
1) Als Mann auf einem Frauenparkplatz parken?
Parkplätze, die laut Kennzeichnung Frauen vorbehalten sind, verfügen über besondere Merkmale: Sie sind teils breiter, häufig ist in Tiefgaragen auch eine Notruftaste in unmittelbarer Nähe.
Aber auch wenn es der Anstand gebieten sollte: Rein rechtlich spielt es keine Rolle, ob ein Mann oder eine Frau das Auto auf einem Frauenparkplatz abstellt – somit kann in diesem Zusammenhang auch kein Bußgeld verhängt werden. Der Parkraumbetreiber kann lediglich eine Aufforderung an Männer aussprechen, ihr Fahrzeug wegzufahren.
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2) Strafzettel statt Parkschein?
Hat man die Strafe erst kassiert, parkt es sich ganz ungeniert? „Wenn man für das Parken ohne Parkschein in der Kurzparkzone bereits einen Strafzettel an der Windschutzscheibe klemmen hat, gilt dieser solange als Parkschein, bis ich den Parkplatz wieder verlasse“ – so lautet ein immer noch verbreiteter Irrtum.
Wenn das Auto seit der Verhängung der Parkstrafe nicht bewegt wurde liegt in einem solchen Fall zwar grundsätzlich ein „Dauerdelikt“ vor, das nur einmal bestraft werden kann. Allerdings beginnt der Zeitrahmen, in dem das Parken in einer Kurzparkzone kostenpflichtig ist, täglich neu – womit auch täglich eine neue Strafe verhängt werden kann.
3) Kostenlos parken bei defektem Parkscheinautomat?
Auch die Annahme, man könne bei einem defekten Parkscheinautomaten kostenlos parken, ist nicht ganz richtig: Steht ein anderer Parkscheinautomat in der näheren Umgebung, muss versucht werden, den Parkschein an einem anderen Automaten zu kaufen.
Nur im sehr unwahrscheinlichen Fall, dass sämtliche umliegende Parkscheinautomaten defekt sind und kein Kontakt zum Betreiber hergestellt werden kann, muss keine Parkgebühr entrichtet werden – allerdings muss dann eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.
Der ergänzende Rechtssatz besagt im Wortlaut: „Das Entdecken und Benützen eines in Sichtweite, etwa 50m entfernt aufgestellten Parkscheinautomaten ist möglich und zumutbar.“
- Parkscheibe Design gemäß Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung für Österreich
- Aus Pappe
- Größe: 175 x 120 mm
4) Das Vorrecht auf einen Parkplatz hat derjenige, der in Fahrtrichtung zur Parklücke einfährt?
Diese Annahme ist ebenso falsch wie die immer noch gängige Meinung, der Beifahrer könne einen öffentlichen Parkplatz „reservieren“, indem er sich auf dem Parkplatz breit macht.
Somit gilt: Der Autofahrer, der zuerst einfahrbereit eine Parklücke erreicht, hat Vorrecht auf den Parkplatz – oder kurz gesagt: „Wer zuerst kommt, parkt zuerst“.
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5) Ein parkendes Auto kann keinen Unfall verschulden?
Auch wenn es viele nicht wahrhaben wollen: Ein falsch geparktes Fahrzeug – etwa an gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen oder zu nahe an Kreuzungen – kann der Auslöser für einen Unfall sein. Der verantwortliche Fahrer riskiert bei der Urteilsbemessung zumindest eine Mitschuld.
6) Auf dem Autobahn-Seitenstreifen darf man sein Auto kurz abstellen, wenn die Blase drückt oder sich ein mitfahrendes Kind übergeben muss?
So unangenehm eine volle Blase oder ein speiübelriechender Fahrzeuginnenraum auch sein mögen: Der Seiten- bzw. Pannenstreifen einer Autobahn darf ausnahmslos nur dann benutzt werden, wenn man tatsächlich eine Panne hat und das Weiterfahren nicht mehr möglich ist – oder tatsächlich ein medizinischer Notfall eintritt. Eine volle Harnblase zählt in der Regel nicht dazu.
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7) Ein Auto, das mich zuparkt, darf ich abschleppen lassen?
Auch wenn es unglaublich ärgerlich ist, wenn das eigene Auto von einem anderen Fahrzeug zugeparkt wird: Ein Fahrzeug abschleppen zu lassen, ist laut österreichischer Gesetzeslage nur in wirklichen Ausnahmefällen rechtmäßig. Und zwar dann, wenn „staatliche Hilfe zu spät kommt“ und das Abschleppen „der Situation angemessen“, also unbedingt notwendig ist. Ob das im Einzelfall zutrifft oder nicht, kann man als juristischer Laie nur schwer beurteilen.
Die sichere Variante in diesem Fall: Die Polizei rufen – diese wird die notwendigen weiteren Schritte setzen.
Bonus-Irrtum: Auf öffentlichen Parkplätzen gilt „rechts vor links“?
Auch diese Annahme ist nicht richtig – mehr Informationen zu diesem Thema gibt’s hier übersichtlich aufbereitet.