
Vorsteuerabzugsberechtigte Pkw in Österreich
Alle Pick-Ups, Vans, Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) bei denen in Österreich, laut Finanzministerium, ein Vorsteuerabzug möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Wer auf der Suche nach einem neuen Dienstwagen ist, für den ist es mitunter wesentlich, dass das Fahrzeug auf der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Autos angeführt ist. Bei diesen spart sich das Unternehmen die Mehrwertsteuer. Wir haben für euch wichtige Informationen zusammengetragen und eine Liste der betroffenen Pick-Ups und Vans erstellt.
Alle vorsteuerabzugsberechtigten Pkw in Österreich
In Österreich sind folgende Fahrzeuge in dieser Kategorie vorsteuerabzugsberechtigt: Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen, Kleinbusse (Klein-Autobusse). Darunter fallen auch manche Pick-Ups und Vans. Auch Elektroautos sind, unter gewissen Umständen, vorsteuerabzugsberechtigt. Wann das der Fall ist, erfahrt ihr weiter unten in den FAQs.
Ab 2020 ist der Vorsteuerabzug auch für Krafträder ohne CO2-Emissionen, also Elektro-Motorräder oder E-Bikes, möglich.
Stand: 17.10.2019 – Alle Daten stammen vom Bundesministerium für Finanzen. Tippfehler, Irrtümer und Änderungen vorbehalten
FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Vorsteuerabzug bei Autos
Unter den Pkw-ähnlichen Autos gelten üblicherweise Vans als vorsteuerabzugsberechtigt, die laut Sprachregelung des Finanzamtes als „Kleinbusse nach Paragraf 5 der Verordnung aus 2002“ eingestuft sind. Damit ein Automodell auf diese Liste kommt, muss der Importeur beim Finanzamt ansuchen.
Bei Pick-ups und Lieferwagen mit verblechtem Laderaum fällt die Normverbrauchsabgabe weg.
Die Frage, ob Pkw und Kombi mit 0 Gramm Co2-Ausstoß vorsteuerabzugsberechtigt sind, wurde per 1. Jänner 2016 neu geregelt: Unter gewissen Voraussetzungen ist das seither möglich.
Ab 2020 ist der Vorsteuerabzug auch für Krafträder ohne CO2-Emissionen, also Elektro-Motorräder oder E-Bikes,möglich.
Bei Elektroautos mit 0 Gramm Co2-Ausstoß die ab 1.Jänner 2016 zur Verwendung kommen, darf die Vorsteuer abgezogen werden, sofern sie gewerblich genutzt werden und der Anschaffungspreis 80.000 Euro nicht übersteigt.
– E-Autos bis 40.000 Euro: Bei einem Anschaffungspreis bis 40.000 Euro (=Angemessenheitsgrenze) steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu.
– E-Autos zwischen 40.000 – 80.000 Euro: Bei einem Anschaffungspreis zwischen 40.000 und 80.000 Euro darf ebenso die Vorsteuer gänzlich abgezogen werden, aber: Für den Wert über 40.000 Euro wird die Eigenverbrauchsbesteuerung berechnet, die an das Finanzamt abgeführt werden muss (“Luxustangente”).
Hier ein Beispiel: Ein Elektroauto mit einem Co2-Emmissionswert von 0 g/km wird nach dem 1. Jänner 2016 um € 60.000,- brutto gekauft und ausschließlich gewerblich (“zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze”) verwendet. Der Vorsteuerabzug von 10.000 Euro (60.000 x 16,66667 %) steht zur Gänze zu. Aus dem Betrag über 40.000 Euro, also 20.000 Euro, muss die Eigenverbrauchsumsatzsteuer herausgerechnet werden und an das Finanzamt abgeführt werden, also 3.333,33 Euro (20.000 x 16,66667 %).
Für E-Autos, die vor 1.1.2016 angeschafft (bzw. geliefert) wurden und zum Anlagevermögen gehören (und gewerblich genutzt werden) gibt es eine Regelung für “Altfahrzeuge”: Hier darf nachträglich anteilig die Umsatzsteuer vom Kaufpreis als Vorsteuer geltend gemacht (positive Vorsteuerberichtigung).
Bei Hybridfahrzeugen (Elektro- und Verbrennungsmotor) ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Auch von den Betriebskosten (z.B. Service etc.) darf die Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen abgezogen werden – auch für begünstigte “Altfahrzeuge”.
Elektroauto-Marktübersicht: Alle E-Autos in Österreich auf einen Blick, mit Reichweiten, Preisen und Testberichten
Testberichte von vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeugen
In der nachfolgenden Übersicht findet ihr Neuvorstellungen, Testberichte mit technischen Daten und Preisen für einige vorsteuerabzugsberechtigte Vans und Pick-ups. Bei Letzteren entfällt auch die Normverbrauchsabgabe. In der obenstehenden Tabelle findet ihr alle Pick-Ups, Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse) die vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Vorsteuerabzugsberechtigte Pick-Ups
Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und zugleich gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002.
Dodge Ram Pick Up
Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht.
Ford F 150 Pick Up
Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen (Modell “SuperCrew”) erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens nicht.
Ford Ranger Pick Up
Vom Doppelkabinen-Pritschenwagen des Modells ab 2012 erfüllen nur die für den österreichischen Markt durch den Generalimporteur eingeführten Fahrzeuge die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Pritschenwagens.
Land Rover Defender 90, 110 und 130 Pick Up
Mercedes-Benz G 6×6 Pick Up
Mitsubishi L200 Pick Up
Nissan Pick Up
VW Amarok Pick Up
Vorsteuerabzugsberechtigte Vans
Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung aus 2002 – Im Folgenden werden die Fahrzeugtypen angeführt, die nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8. Jänner 2002, RS C-409/99, als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinbusse anzusehen sind.
Citroen Berlingo (Modelle ab 2009)
Citroen C8
Fiat Doblo (ab Modelljahr 2006)
Ford Galaxy
Ford Grand Tourneo Connect
Auch in der Variante Ford Transit Connect Doppelkabine.
Ford Tourneo Connect langer Radstand
Ford Tourneo Custom
Kia Carnival
Lancia Voyager
Mercedes Sprinter
Mercedes V-Klasse
Nissan e-NV200
Opel Vivaro Life
Peugeot Partner Tepee (Modelle ab 2009)
Renault Trafic
Seat Alhambra
VW Caddy (alle Modelle)
VW Caravelle
VW Crafter
VW Multivan
VW Sharan
Die kompletten Listen aller vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge (Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse) findet ihr auf der Seite des Finanzministeriums.