Pickerl fürs Auto: Alles über die §57a-Begutachtung
Für das „Pickerl“ muss ein Auto auf seine Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden. Das geschieht bei der §57a-Begutachtung. Alle Informationen dazu gibt’s hier im Überblick.
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen in gesetzlich festgelegten Abständen auf ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden, um in Österreich am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Das geschieht im Rahmen der sogenannten §57a-Begutachtung. Werden bei dieser keine gravierenden Mängel festgestellt, bekommt das Fahrzeug ein Pickerl (Prüfplakette).
Wie man ein Pickerl für ein Auto oder anderes Kfz bekommt, was es aussagt, wie lange es gilt und was es sonst noch über die §57a-Begutachtung in Österreich zu wissen gibt, haben wir in diesem Artikel für euch zusammengefasst.
Was ist das Pickerl?
Als „Pickerl“ versteht man in Österreich im Allgemeinen einen Aufkleber/Sticker, im Speziellen ist damit die Prüfplakette für Kfz gemeint.
Hat ein Auto ein Pickerl, bedeutet das, dass es die letzte §57a-Begutachtung „bestanden“ und die Prüfplakette für einen gewissen Zeitraum erhalten hat. Diese kommt als Aufkleber – eben als „Pickerl“ – in die obere Ecke der Windschutzscheibe. Am Pickerl direkt sind das Kennzeichen, die Fälligkeit der nächsten §57a-Begutachtung (Jahr und Monat) sowie die Prüfplakettennummer ersichtlich.
Das Pickerl ist üblicherweise weiß, es gibt aber auch grüne Pickerl, die grundsätzlich gleichwertig sind. Historische Fahrzeuge bekommen ein rotes Pickerl mit entsprechender Aufschrift.
Welche Fahrzeuge müssen begutachtet werden?
Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen braucht prinzipiell jedes Kraftfahrzeug, aber auch jeder Anhänger ein Pickerl. Das dient sowohl der eigenen, als auch der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmenden. Sowohl Autos als auch Motorräder, Motorroller und Mopeds müssen – unter anderem – regelmäßig überprüft werden.
Von der wiederkehrenden Begutachtung nach §57a sind allerdings einige Fahrzeuge ausgenommen:
- Anhänger, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen
- Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren, die eine Bauartgeschwindigkeit von maximal 30 km/h aufweisen
- Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h
Wie bekommt ein Auto ein Pickerl?
Um ein Pickerl zu bekommen, muss das Fahrzeug in einer vom Landeshauptmann ermächtigten Begutachtungsstelle in Hinblick auf bestimmte Kriterien überprüft werden. Meistens werden die Begutachtungen bei Autofahrerklubs wie dem ÖAMTC oder ARBÖ oder in Kfz-Werkstätten durchgeführt. Wo man das Pickerl machen lässt, können Fahrzeughalter:innen prinzipiell selbst entscheiden.
Ein Fahrzeug kann nur dann ein neues Pickerl bekommen, wenn keine gravierenden Mängel festgestellt werden (weitere Infos dazu gibt’s im Abschnitt „welche Mängel sind für das Pickerl relevant„)?
Was braucht man für die §57a-Begutachtung?
Zur Pickerl-Überprüfung (§57a-Begutachtung) muss – außer dem Fahrzeug – die Zulassungbescheinigung mitgebracht werden.
Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug überprüft werden, wird statt der Zulassungsbescheinigung das Genehmigungsdokument benötigt.
Bei historischen Fahrzeugen müssen die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen der letzten zwei Jahre sowie das Genehmigungsdokument zur Pickerl-Überprüfung mitgebracht werden.
Was passiert bei der §57a-Begutachtung?
Bei der §57a-Begutachtung wird überprüft, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Dabei werden folgende Komponenten überprüft:
- Ausrüstung
- Beleuchtung
- Sicherheitseinrichtungen
- Fahrgestell und Karosserie
- Reifen und Räder
- Motor
- Bremsen
- Zudem wird darauf geachtet, dass das Fahrzeug keinen übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht
Die Pickerl-Überprüfung dauert bei einem Pkw bis 3,5 Tonnen etwa eine Stunde. Insgesamt werden über 130 verschiedene Punkte überprüft. Der Prüfumfang ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Weitere Informationen zu den Details der Begutachtung stellt die WKO unter diesem Link zur Verfügung.
Neuerungen 2023
- Ab 2. Februar 2023 wird auch das eCall-System, das bereits seit 2018 in allen Fahrzeugen vorgeschrieben ist, im Rahmen der Pickerl-Begutachtung überprüft.
- Ab 20. Mai 2023 werden bei der Begutachtung von Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 1.1.2021 (ausgenommen E-Fahrzeuge) auch die Fahrleistungen und Verbrauchsdaten erfasst und mitsamt der Fahrzeug-Identifizierungsnummer an eine zentrale Datenbank des BMK und in weiterer Folge an die europäische Umweltagentur weitergeleitet. So soll die Einhaltung der im Rahmen der Fahrzeuggenehmigung gemessenen Verbrauchswerte überprüft werden. Die Auslesung der Daten kann aber auch verweigert werden, ein Pickerl gibt’s trotzdem. Wer die Verbrauchsdaten nicht weitergeben möchte, muss das vor der Begutachtung bekannt geben und mittels Unterschrift bestätigen.
Welche Mängel sind für das Pickerl relevant?
Bei der Überprüfung festgestellte Mängel werden in verschiedene Kategorien eingeteilt.
- Ein Fahrzeug ohne Mängel entspricht den gesetzlichen Vorschriften in allen geprüften Punkten.
- Leichte Mängel haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs. Ein positives Gutachten kann ausgestellt werden, obwohl ein Fahrzeug mehrere leichte Mängel aufweist. In diesem Fall ist der Fahrzeughalter aber darauf hinzuweisen, dass die festgestellten Mängel behoben werden sollten.
- Schwere Mängel sind Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit relevant beeinflussen. Auch die übermäßige Verursachung von Rauch, üblem Geruch oder Lärm kann als schwerer Mangel eingestuft werden. Wird ein schwerer Mangel festgestellt, erhält das Fahrzeug kein neues Pickerl. Der Mangel muss ehestmöglich behoben und das Fahrzeug erneut zur Begutachtung vorgeführt werden. Werden bei der Pickerl-Überprüfung schwere Mängel festgestellt, darf das Fahrzeug nur mehr zwei Monate ab der Überprüfung genutzt werden.
- Als Mängel mit Gefahr im Verzug werden Mängel eingestuft, die die Verkehrssicherheit stark negativ beeinflussen oder eine unzumutbare Lärm-, Rauch- oder Geruchsbelästigung zur Folge haben. Werden solche Mängel festgestellt, darf das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden. Die Informationen über diese Mängel müssen an die Behörde weitergeleitet werden. Die Zulassung des Fahrzeugs wird ausgesetzt, bis die betreffenden Mängel behoben werden. Nach der Reparatur und einer erneuten, positiven Begutachtung nach §57a kann ein neues Pickerl ausgegeben werden.
- Vorschriftsmängel sind beispielsweise nicht typisierte Änderungen. Der Fahrzeughalter muss darauf hingewiesen werden, dass das Fahrzeug (wieder) in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen ist oder die Änderungen typisiert werden müssen. Ein Fahrzeug mit Vorschriftsmangel erhält kein Pickerl.
Nach der §57a-Begutachtung bekommt man das Pickerl-Gutachten ausgehändigt. Darin sind neben Daten zum Fahrzeug und zum Zulassungsinhaber auch alle Mängel angeführt, die im Rahmen der Begutachtung festgestellt wurden. Geht das Gutachten verloren, kann man sich von der Werkstatt, die die Überprüfung durchgeführt hat, ein Duplikat ausstellen lassen.
Welche Rolle spielt die Begutachtung beim Gebrauchtwagenkauf?
Ein gültiges Pickerl ist ein gutes Verkaufsargument für einen Gebrauchtwagen. Es ist aber keine Bescheinigung dafür, dass sich das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand befindet: Ein gültiges Pickerl sagt nur aus, dass an dem Auto zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung keine schweren Mängel festgestellt wurden. In der Zwischenzeit kann aber bereits einiges passiert sein, und auch leichte Mängel können sich wertmindern auswirken. Außerdem werden bei einer Pickerl-Begutachtung nur bestimmte Komponenten überprüft.
Jedenfalls sollte man sich vor dem Gebrauchtwagenkauf das aktuelle §57a-Gutachten zeigen lassen und überprüfen, ob etwaige darin angeführte Mängel bereits behoben wurden. Oft ist es auch hilfreich, ältere Gutachten heranzuziehen, um sich einen Überblick über die Fahrzeughistorie und in der Vergangenheit aufgetretene Mängel zu verschaffen.
Tipp: Pickerl-Gutachten online abrufen
Kann der Verkäufer die gewünschten §57a-Gutachten nicht vorweisen, gibt es die Möglichkeit, diese online zu beziehen: Auf den Plattformen pickerlcheck.autoscout24.at und kfzgutachten.at können Interessierte die Informationen zu allen in Österreich durchgeführten Pickerl-Überprüfungen entgeltlich herunterladen.
Dafür müssen lediglich das Erstzulassungsdatum und die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) oder das Kennzeichen eingegeben werden. Die Gutachten werden gegen einen geringen Kostenbeitrag in pseudonymisierter Form zur Verfügung gestellt.
Ab 2. Februar 2023 verfügen neu ausgestellte Pickerl-Gutachten über einen QR-Code, mit dem eine elektronische Variante aus der zentralen Datenbank abgerufen werden kann. So können beispielsweise Gebrauchtwagen-Interessent:innen ein vorgelegtes Gutachten auf seine Echtheit überprüfen.
Wie lange gilt ein Pickerl?
Wie lange ein Pickerl gilt, hängt vom Datum der Erstzulassung ab. Für neue Pkw und Mopeds, Motorräder (und andere Fahrzeuge der Klasse L) gilt die so genannte „3-2-1-Regelung„: Das bedeutet, dass die §57a-Begutachtung das erste Mal drei Jahre nach der Erstzulassung, dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung, und in weiterer Folge ein Jahr nach jeder weiteren Begutachtung durchgeführt werden muss. Gefahren werden kann mit einem Pickerl aber auch innerhalb der Toleranzfrist noch (siehe unten).
Wann die nächste Pickerl-Überprüfung fällig wird, ist an der Lochung direkt am Aufkleber ersichtlich. Dabei ist das Jahr sowie der Monat eingestanzt. Der Monat des nächsten Überprüfungstermins bezieht sich immer auf die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs – das heißt, wenn ein Auto beispielsweise im Mai erstmals zugelassen wurde, wird auch immer der Mai im Pickerl als nächster fälliger Begutachtungstermin gelocht, unabhängig davon, wann die Überprüfung durchgeführt wird (siehe Toleranzfristen). Auf Antrag bei der Zulassungsbehörde kann allerdings auch ein anderer als der Tag der Erstzulassung als Stichtag für die Begutachtung festgesetzt werden.
Begutachtungs-Intervalle im Überblick
Folgende Begutachtungsintervalle gelten für verschiedene Fahrzeuge:
3-2-1-Regelung
Die 3-2-1-Regelung, nach der ein Fahrzeug erstmals drei Jahre nach der Erstzulassung, dann zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und in weiterer Folge ein Jahr nach jeder weiteren Begutachtung überprüft werden muss, gilt für
- Fahrzeuge der Klasse L (Motorräder, Mopeds etc.)
- Kfz der Klasse M1 (Pkw ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge),
- Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h
- Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg aufweisen oder landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf.
Achtung: Dass die 3-2-1-Regelung auch für Fahrzeuge der Klasse L (Motorräder, Mopeds, …) gilt, ist seit März 2020 neu (früher musste die Überprüfung auch bei neuen Fahrzeugen jedes Jahr erfolgen). Für Fahrzeuge, die zwar vor dem 1.3.2020 zugelassen wurden, die aber in die Fristen der 3-2-1-Regelung hineinfallen, kann man bei der Zulassungsstelle eine „Korrekturplakette“ mit dem angepassten nächsten Überprüfungstermin anfordern.
Landwirtschaftliche Anhänger
Drei Jahre nach der Erstzulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und zwei Jahre nach jeder weiteren Begutachtung müssen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h, aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, zur Pickerl-Überprüfung.
Historische Fahrzeuge
Eingetragene historische Fahrzeuge müssen nur alle zwei Jahre zur Pickerl-Überprüfung.
Alle anderen Fahrzeuge
Für alle anderen Fahrzeuge gilt ein jährlicher Begutachtungsintervall, sie müssen also jedes Jahr zur Überprüfung.
Welche Toleranzfristen gelten?
Die §57a-Begutachtung kann nicht nur im am Pickerl gelochten Monat, sondern auch in der jeweils geltenden Toleranzfrist durchgeführt werden.
Für Autos, Mopeds, Motorräder und alle anderen Kraftfahrzeuge, die oben unter den Punkten „3-2-1-Regelung“, „Landwirtschaftliche Anhänger“ sowie „Historische Fahrzeuge“ angeführt sind, erstreckt sich der Toleranzzeitraum von einem Monat vor bis vier Monate nach dem vorgesehenen Begutachtungsmonat.
Achtung: Fahrten ins Ausland sollten nur bis zum vorgesehenen Überprüfungstermin, sprich dem tatsächlich eingestanzten Monat, unternommen werden, da die in Österreich gültigen Toleranzfristen nicht überall anerkannt werden.
Wann kann die §57a-Begutachtung durchgeführt werden?
Für Autos, Mopeds und Motorräder sowie alle weiteren Kfz, die in die 3-2-1-Regelung fallen, kann die §57a-Begutachtung in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehen Überprüfungsmonat vorausgehenden Kalendermonats bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonats durchgeführt werden. Insgesamt beträgt der Zeitraum, in dem die Überprüfung durchgeführt werden, kann also sechs Monate.
Beispiel: Ist am Pickerl der Mai 2024 als nächster Überprüfungstermin eingestanzt, kann die Überprüfung also von April bis September 2024 durchgeführt werden.
Was passiert, wenn ein Auto kein Pickerl bekommt?
Werden bei der §57a-Begutachtung Mängel festgestellt, aufgrund derer kein positives Gutachten ausgestellt werden kann, erhält das Fahrzeug kein neues Pickerl. Die Mängel müssen behoben und das Fahrzeug erneut zur Überprüfung vorgeführt werden.
- Mit schweren Mängeln darf ein Fahrzeug nur mehr maximal zwei Monate ab der negativen Begutachtung genutzt werden (jedoch nicht über die auf der bisherigen Plakette angegebenen Frist hinausgehend). Innerhalb dieser Zeit müssen die Mängel behoben und das Fahrzeug erneut zur Begutachtung vorgeführt werden.
- Bei Gefahr im Verzug (siehe Abschnitt „welche Mängel sind für das Pickerl relevant„) darf das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden, bis die betreffenden Mängel behoben wurden. Die Behörde wird informiert, die Zulassung wird ausgesetzt, die Kennzeichen müssen abgegeben werden. Erst wenn die betreffenden Mängel repariert und das Fahrzeug erneut mit positivem Ergebnis überprüft wurde, wird ein neues Pickerl ausgestellt und das Fahrzeug kann wieder angemeldet werden.
Welche Strafen drohen, wenn man in einem Auto ohne gültigem Pickerl unterwegs ist?
Wer mit einem Auto oder anderen Fahrzeug ohne gültigem Pickerl (das heißt auch außerhalb der Toleranzfristen) unterwegs sein, drohen Geldstrafen bis zu 5.000 Euro. Sowohl der Zulassungsbesitzer als auch der Lenker können in diesem Fall belangt werden.
Kommt es durch einen Mangel, der bei einer rechtzeitigen Überprüfung aufgefallen wäre, zu einem Unfall, können die Folgen für Fahrer und Zulassungsbesitzer noch gravierender ausfallen.
Alle Angaben ohne Gewähr!
FAQ: Häufige Fragen zur Pickerl-Überprüfung fürs Auto
Für Pkw bis 3,5 Tonnen gilt in Österreich die so genannten 3-2-1-Regelung. Das heißt, dass das Auto erstmals 3 Jahre nach der Erstzulassung zur Pickerl-Überprüfung muss. Die zweite §57a-Begutachtung steht zwei Jahre nach der ersten Überprüfung an. In weiterer Folge muss das Auto jedes Jahr überprüft werden.
Der nächste vorgeschriebene Überprüfungstermin ist direkt am Pickerl, also am Aufkleber auf der Windschutzscheibe, ersichtlich. Hier sind das Jahr sowie der Monat der nächsten Überprüfung eingestanzt.
Ja, in Österreich gilt für Pkw eine Toleranzfrist von vier Monaten. Das heißt, dass man die Begutachtung bis zu vier Monate nach dem am Pickerl ersichtlichen Überprüfungstermin durchführen lassen und das Auto trotzdem weiter fahren kann.
Ja, die §57a-Begutachtung kann auch schon einen Monat vor dem vorgesehenen Überprüfungstermin erfolgen.
Wie viel die §57a-Begutachtung kostet, hängt von der jeweiligen Begutachtungsstelle ab. Im Schnitt kann man für die Überprüfung eines Pkw mit etwa 50 bis 100 Euro rechnen. Die Arbeiterkammer hat Pickerl-Kosten in Wien stichprobenartig überprüft.
Wenn schwere Mängel, Gefahr im Verzug oder Vorschriftsmängel festgestellt werden, kann kein positives Gutachten ausgestellt werden und das Auto erhält kein neues Pickerl.
Das kommt darauf an, warum es durchfällt. Bei einem oder mehreren schweren Mängeln müssen diese ehestmöglich behoben und das Auto erneut zur Begutachtung vorgeführt werden. Dafür hat man zwei Monate Zeit. Bei Gefahr im Verzug darf man gar nicht weiterfahren. Vorschriftsmängel müssen entweder behoben, also das Fahrzeug in einen vorschriftskonformen Zustand versetzt werden, oder die betreffende Änderung muss dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 angezeigt werden (Typisierung).
Bei der erneuten Begutachtung wird nur die Behebung des schweren Mangels sowie etwaige offensichtliche neue Mängel überprüft, sofern das Fahrezug innerhalb von vier Wochen in der selben Begutachtungsstelle vorführt und seit der letzten Begutachtung nicht mehr als 1.000 Kilometer gelaufen ist.
Nein. Beim Gebrauchtwagenkauf machen viele Interessenten den Fehler, ein gültiges Pickerl mit einem einwandfreien Fahrzeugzustand gleichzusetzen. Dabei sagt ein Pickerl nur aus, dass das Auto zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung keine schweren Mängel aufgewiesen hat. In der Zwischenzeit kann aber bereits einiges passiert sein, und auch leichte Mängel können wertmindernd sein. Außerdem werden bei einer Pickerl-Begutachtung nur bestimmte Komponenten überprüft.
Im normalen Pkw muss das Pickerl-Gutachten nicht mitgeführt werden, es genügt der Aufkleber auf der Windschutzscheibe.
Das gilt aber nicht für alle Fahrzeugklassen: In Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, N2 und N3 , O3 und O4 sowie hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzte Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T5 auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h muss das Gutachten verpflichtend mitgeführt werden.
In diesem Fall erhält man einen neuen Aufkleber: Gegen Vorlage des Prüfgutachtens bekommt man eine Ersatzplakette bei der Begutachtungsstelle.