Pickerl Begutachtung

Das Pickerl ist allen österreichischen Autofahrern bekannt. Der umgangssprachliche Begriff steht für die Begutachtungsplakette für Kraftfahrzeuge, ähnlich wie der TÜV in Deutschland. Die Begutachtungsplakette wird in gesetzlich geregelten Abständen Dienstleistern ausgestellt und muss stets korrekt am Fahrzeug angebracht sein.

Regelungsbereich des Pickerls

Die Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Pickerls sind im Kraftfahrgesetz (KFG) sowie der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) geregelt. Jede Begutachtungsplakette wird mit dem Autokennzeichen, einer laufenden Nummer sowie dem Ablaufdatum gekennzeichnet. Alle, die ihr Fahrzeug in Österreich anmelden möchten, benötigen eine Begutachtungsplakette. Wie häufig die Begutachtung stattfinden muss, hängt davon ab, ob das Auto neu oder gebraucht gekauft wurde. Bei einem Neukauf gilt die erste Begutachtungsplakette drei Jahre, die zweite zwei Jahre. Jedes darauffolgende Pickerl muss jährlich erneuert werden.

Gebraucht erworbene Fahrzeuge müssen grundsätzlich jedes Jahr die §57A Überprüfung positiv absolvieren. Dabei kann die Nachfolgeüberprüfung bereits einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit erfolgen. Zudem gilt nach Ablauf der Gültigkeit ein Toleranzrahmen von vier Monaten, in denen die erneute Begutachtung durchgeführt werden muss. Bei Lkw sowie Traktoren gelten gesonderte Regelungen, die je nach Modell verschieden sind. Das Pickerl wird links oben an der Innenseite der Windschutzscheibe platziert und muss von außen stets gut erkennbar sein.

Wo das Pickerl gemacht wird

Die Begutachtungsplakette kann nicht eigenständig erworben, sondern nur durch eine zuständige Überprüfungseinrichtung ausgestellt werden. Dazu gehören in erster Linie autorisierte Werkstätten, Ingenieurbüros sowie Vereine. Neben den gesetzlich gültigen Erneuerungsfristen kann die Verkehrspolizei zudem bei berechtigtem Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs eine zusätzliche Überprüfung anfordern oder diese an Ort und Stelle durchführen lassen.

Bei der Überprüfung muss in der Regel lediglich der Zulassungsschein bzw. der Typenschein des Kfz vorgelegt werden. Sofern keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt werden, ist die autorisierte Stelle befähigt, ein Pickerl sowie die schriftliche Begutachtungsdokumentation auszustellen. Gravierende Mängel müssen zuerst behoben werden, bevor das Pickerl ausgestellt wird.