Winterreifenpflicht in Österreich
In Österreich gilt von 1. November bis 15. April eine situative Winterreifenpflicht. Im Ausland gelten andere Regelungen – hier der Überblick.
In Österreich gilt von 1. November bis 15. April eine situative Winterreifenpflicht oder „witterungsbedingte Winterausrüstungspflicht“.
Das bedeutet, dass Pkw und Lkw mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen bei winterlichen Fahrbahnbedingungen nur gefahren werden dürfen, wenn an allen vier Rädern Winterreifen (oder entsprechend gekennzeichnete Ganzjahresreifen) angebracht sind. Bei durchgängiger Schnee- oder Eisfahrbahn sind alternativ dazu auch Sommerreifen mit Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern erlaubt.
Auf der Suche nach neuen Winterreifen? Die Ergebnisse der aktuellen Winterreifentests von ÖAMTC und ARBÖ findet ihr hier.
Winterreifenpflicht in Österreich
Die Winterreifenpflicht gilt jede Saison zwischen 1. November und 15. April, allerdings nur bei winterlichen Fahrbahnbedingungen wie Schnee, Schneematsch oder Eis („situativ“ bzw. „witterungsbedingt“) und nur dann, wenn auch tatsächlich gefahren wird.
Neben Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen gilt die situative Winterreifenpflicht in Österreich auch für so genannte Microcars.
Quelle: Kraftfahrgesetz
Nach dem Ende der Winterreifenpflicht
Es empfiehlt sich jedenfalls, nicht zu früh auf Sommerreifen zu wechseln. Auch wenn die situative Winterreifenpflicht in Österreich am 15. April endet, können die Wetterverhältnisse die Nutzung weiterhin erforderlich machen.
ARBÖ-Verkehrsjurist Martin Echsel betont, dass auch außerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums Winterreifen zu verwenden sind, wenn auf winterlicher Fahrbahn mit Sommerreifen das sichere Anhalten nicht möglich wäre oder der Lenker so langsam unterwegs sein müsste, dass eine Verkehrsbehinderung bestehen würde. Zudem weist der ARBÖ darauf hin, dass die Haftpflichtversicherung Regressansprüche stellen und die eigene Kaskoversicherung aussteigen könnte, wenn es bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen zu einem Unfall mit Sommerreifen kommt.
Auch interessant: Alle Informationen rund ums Thema Schneeketten und deren Verwendung in Österreich findet ihr hier.
Welche Voraussetzungen gelten für Winterreifen?
- Ein anerkannter Winterreifen muss die Kennzeichnung „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ tragen oder mit einem Schneeflockenzeichen gekennzeichnet sein.
- Auch Ganzjahresreifen dürfen nur als Winterreifen verwendet werden, wenn sie über eine solche Kennzeichnung verfügen.
- Spezialreifen werden nur dann als Winterreifen anerkannt, wenn sie die Aufschrift „ET“, „ML“ oder „MPT“ tragen.
- Winterreifen müssen mindestens 4 mm ( Diagonalreifen 5 mm) Profiltiefe aufweisen. Wie man die Profiltiefe ganz einfach messen kann, erfahrt ihr hier.
Spikereifen
Spikereifen sind Winterreifen, in deren Profil spezielle Stifte eingearbeitet wurden, die dem Reifen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen eine bessere Haftung ermöglichen sollen.
Spikereifen dürfen in Österreich von 1. Oktober bis 31. Mai genutzt werden, in den Sommermonaten Juni, Juli, August und September ist die Verwendung untersagt.
Spikereifen dürfen nur an Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen maximalem Gesamtgewicht genutzt werden, an deren Heck ein genormter Spike-Aufkleber angebracht ist. Wird ein Anhänger mit einem Fahrzeug mit Spikesreifen gezogen, so muss auch der gezogene Anhänger bis zu einer Achshöchstlast von 1,8 Kilogramm mit Spikereifen ausgestattet sein.
Achtung: Für Kfz mit Spikereifen gelten eigene Tempolimits. Auf Autobahnen gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, auf Freilandstraßen 80 km/h.
Bei Fahrten ins Ausland sollte man sich im Vorfeld erkundigen, ob die Verwendung von Spikereifen erlaubt ist.
Welche Strafen drohen bei Missachtung der Winterreifenpflicht?
Bei Missachtung der Winterreifenpflicht bzw. der vorgeschrieben Profiltiefe droht in Österreich eine Verwaltungsstrafe (Organmandat in Höhe von ca. 50 Euro). Wenn durch die nicht vorschriftsgemäße Bereifung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, können die Strafen aber auch weit höher ausfallen: Das Strafmaß reicht theoretisch bis zu 5.000 Euro.
Der ÖAMTC weist zudem darauf hin, dass man im Fall eines Unfalls mit Sommerreifen auf winterlicher Fahrbahn noch mit weiteren Unannehmlichkeiten rechnen muss: So muss die Haftpflichtversicherung dem Geschädigten zwar seinen Schaden ersetzen, die Kaskoversicherung kann eine Zahlung an den Pkw-Besitzer aber aufgrund „grober Fahrlässigkeit“ ablehnen. Auch rechtliche Konsequenzen sind möglich: „Verschuldet man wegen vorschriftswidriger Bereifung einen Unfall mit Personenschaden – eine Teilschuld genügt hier – muss man auch mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen“, erklärt ÖAMTC-Jurist Alexander Letziki.
Winterreifenpflicht in Österreichs Nachbarländern
Doch nur weil das Auto für den Winter in Österreich gerüstet ist, bedeutet das nicht automatisch, dass damit auch die Bestimmungen im Ausland erfüllt sind – in einigen Ländern gibt es abweichende Regelungen.
Wer eine Fahrt ins Ausland plant, sollte sich daher vorher über die vor Ort geltenden Bestimmungen informieren. Besondere Vorsicht ist bei Mietwagenbuchungen geboten, da nicht alle Firmen ihre Fahrzeuge wintertauglich machen, erklärt ÖAMTC-Touristikexpertin Maria Renner.
Slowenien: Winterreifenpflicht erst ab 15. November
In Slowenien ist die Nutzung von Winterreifen von 15. November bis 15. März vorgeschrieben. Bei winterlichen Straßenbedingungen ist die Umrüstung aber eventuell auch schon außerhalb dieses Zeitraumes notwendig.
Alternativ dazu dürfen auch Sommerreifen in Kombination mit Schneeketten auf allen Reifen verwendet werden. Fahrzeuge mit Schneeketten müssen sich an ein Tempolimit von 50 km/h halten.
Für Reifen, die im Winter genutzt werden, gilt eine Mindestprofiltiefe von drei Millimetern. Spikereifen sind in Slowenien nicht erlaubt.
Situtive Winterreifenpflicht in Deutschland, Slowakei, Tschechischer Republik
In Deutschland, der Slowakei und der Tschechischen Republik gibt es – ebenso wie in Österreich – eine situative Winterreifenpflicht. Diese ist allerdings nicht auf einen Zeitraum beschränkt, sondern gilt generell. Das heißt, dass bei winterlichen Fahrbahnbedingungen mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden muss.
In Tschechien sind Winterreifen bei Temperaturen unter vier Grad auf jeden Fall erforderlich. In Deutschland ist außerdem vorgeschrieben, dass Frostschutz im Scheibenwaschmittel enthalten sein muss. Schneeketten sind in der Slowakei und in der Tschechischen Republik nur erlaubt, wenn die Straße schnee- und eisbedeckt ist.
Die Verwendung von Spikereifen ist in Deutschland, der Slowakei und der Tschechischen Republik verboten.
Keine Winterreifenpflicht in der Schweiz
Anders ist die Situation in der Schweiz: „Eine generelle Pflicht, Winterreifen zu nutzen, existiert nicht. Sollte man jedoch bei winterlichen Fahrverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs sein und den Verkehr behindern bzw. in einen Unfall verwickelt sein, werden entsprechend höhere Strafen ausgesprochen“, erklärt ÖAMTC-Expertin Renner.
Schneeketten müssen genutzt werden, wenn entsprechende Verkehrszeichen darauf hinweisen. Die Schneeketten sind dann verpflichtend zumindest auf zwei Reifen anzubringen.
Von 1. November bis 30. April ist in der Schweiz die Nutzung von Spikereifen erlaubt, allerdings nicht auf Autobahnen mit Ausnahme der beiden Tunnel San Bernardino und St. Gotthard. Für Fahrzeuge mit Spikereifen gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, außerdem muss ein Heckaufkleber angebracht sein, der auf die Spikereifen hinweist.
Keine generelle Winterreifenpflicht, aber viele Ausnahmeregelungen in Italien
In Italien gibt es ebenfalls keine generelle Vorschrift zur Montage von Winterreifen. Entsprechende Beschilderungen können jedoch die Nutzung von Winterreifen auf bestimmten Straßen(abschnitten) vorschreiben.
Eine abweichende Regelung gilt in Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge hier nur mit Winterreifen fahren. Im Stadtgebiet Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi gilt von 15. November bis 15. April eine generelle Winterreifenpflicht. Motorräder dürfen bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen und Schneefall generell nicht fahren.
Auch im Aostatal im Nordwesten Italiens gilt eine Ausnahmeregelung: Hier müssen zwischen 15. Oktober und 15. April Winterreifen aufgezogen sein oder zumindest Schneeketten mitgeführt werden. Schneeketten sind grundsätzlich in beiden Ländern erlaubt (Maximalgeschwindigkeit 50 km/h).
In Italien dürfen von 15. November bis 15. März auch Spikereifen für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen verwendet werden.
Keine Winterreifenpflicht in Ungarn
Auch in Ungarn besteht keine generelle Winterreifenpflicht, die Nutzung kann aber bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden.
Die Verwendung von Schneeketten ist in Ungarn nur bei schneebedeckter Fahrbahn erlaubt, mit Schneeketten darf eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden.
Die Verwendung von Spikereifen ist in Ungarn verboten.
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