Martin Czwiertnia
Segways: Lässig, elegant - und überflüssig

Segways: Lässig, elegant – und überflüssig

Segway: Ein selbst balancierendes, elegantes Relikt aus den Anfangsjahren der E-Mikromobilität. Welches Modell noch hergestellt wird und wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich und Deutschland aussehen: Hier der Überblick.

Christian Gaisböck
Veröffentlicht am 20.10.2023

Segways, mit denen Touristen die Sehenswürdigkeiten einer Stadt erkunden: Vor einigen Jahren ein gängiges Bild, im Laufe der Jahre hat die Nachfrage nach diesen selbst balancierenden Gefährten aber stark nachgelassen – und diese mangelnde Nachfrage hat zur zwischenzeitlichen Einstellung der Produktion geführt. Das einstige Flaggschiff von Segway-Ninebot, dem der Apple-Gründer Steve Jobs einst eine glorreiche Zukunft vorausgesagt hat, war das Modell PT i2 inklusive Mittelstange bis Kniehöhe. Die Produktion dieses Modells wurde Mitte 2020 eingestellt. Im Jahr 2021 folgte ein Wiederbelebungsversuch mit dem Ninebot S Max, der sich allerdings deutlich vom Vorgängermodell unterscheidet: Dieser Segway ist mit einer Mittelstange ausgerüstet, die bis zu den Händen reicht und optional auch mit einem Lenkrad ausgestattet werden kann. Damit soll er mehr Halt und Sicherheit bieten, um einen Sturz wie jenen des früheren US-Präsidenten George W. Bush im Jahr 2003 zu verhindern. Ein Blick auf den Segway-Webshop zeigt aber: Der S Max ist nur mehr für Kunden aus den USA erhältlich. In Europa bleibt die Option, sich auf dem Gebrauchtwarenmarkt umzusehen.

Wie funktioniert ein Segway?

Eine Bremse oder ein Gaspedal sucht man bei einem Segway vergeblich. Gesteuert wird durch Gewichtsverlagerung. Dahinter steckt ein durchaus ausgeklügeltes System, das eine intuitive Bedienung möglich macht: Jedes Rad eines Segways wir mit einem separaten Elektromotor angetrieben, unterschiedliche Drehzahlen der Motoren und Räder ermöglichen eine Kurvenfahrt – ähnlich wie bei Kettenfahrzeugen. Das Gleichgewicht wird dabei automatisch von einem computergesteuerten Regelkreis gehalten. Integrierte Neigungssensoren registrieren dabei, wenn sich der Fahrer nach hinten oder vorne neigt – die Räder drehen zeitgleich die Stand-Plattform wieder unter den Schwerpunkt des Fahrers, um so die Balance zu halten. Gelenkt wird, indem die Lenkstange leicht geschwenkt wird bzw. sich der Fahrer mit der Lenkstange zur Seite neigt.

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt dieses Video:

Segways: die gesetzlichen Regelungen

Zugegeben: Wer im Gegensatz zum US-Präsidenten den Dreh heraus hat, kann/konnte sich mit einem Segway durchaus elegant fortbewegen. Die Frage war und ist aber, wo genau man sich damit fortbewegen darf – und welchen Vorteil ein Segway gegenüber einem E-Scooter oder E-Bike haben soll. Wer noch einen Segway in der Garage oder im Keller bunkert oder über den Kauf eines gebrauchten Modells nachdenkt, sollte sich jedenfalls im Klaren sein, wie die rechtliche Situation aussieht.

Rechtslage bei E-Mobilität

Verschiedene E-Fahrzeuge und die dazu momentan gültige Rechtslage in Österreich und Deutschland haben wir hier für euch im Überblick:

Österreich

Segways sind Österreich lt. Gesetz den Elektro-Fahrrädern gleichgestellt. Segways dürften somit nicht auf Gehwegen verwendet werden. Auf Radwegen – bzw. falls nicht vorhanden – am rechten Fahrbahnrand jedoch sehr wohl. Zebrastreifen sind für Segways somit ebenso tabu, das Übersetzen auf Radfahrüberfahrten jedoch erlaubt.

Das gilt allerdings nur bei Modellen mit bis zu 600 Watt Leistung bzw. 25 km/h Bauartgeschwindigkeit. Werden diese Werte überschritten wird eine Zulassung sowie eine EU-Betriebserlaubnis benötigt.

Außerdem gilt für Segways, wie auch für Fahrradfahrer: Alkohollimit von 0,5 Promille, Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung.

Kinder bis zwölf Jahren dürfen außerdem nur in Begleitung eines Erwachsenen fahren, bzw. ab zehn Jahren auch alleine, sofern der Radfahrausweis mitgeführt wird.

Deutschland

Lange strittig war die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der Segways in Deutschland. Bis ca. Mitte 2019 war gemäß der „Mobilitätshilfenverordnung“ (MobHV) zumindest ein Mopedführerschein und eine Haftpflichtversicherung erforderlich. Mittlerweile gilt aber die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV): Man braucht weder Führerschein noch Mofa-Prüfbescheinigung für einen Segway – lediglich ein Mindestalter von 14 Jahre muss erreicht sein.

Befahren werden dürfen Fahrradwege oder Schutzstreifen. Gibt es einen solchen nicht, darf auch die Fahrbahn befahren werden. Es gilt außerdem ein striktes Rechtsfahrgebot sowie die Pflicht, grundsätzlich einzeln hintereinander zu fahren. Ausnahme: Auf Fahrradstraßen darf auch nebeneinander gefahren werden.

Versicherung: Die eKFV gibt auch vor, dass ein Segway vom eingetragenen Halter versichert werden muss (mittels Klebekennzeichen der Versicherung).

Ausnahmegenehmigung für Fußgängerzonen in Deutschland

Segway-Touren durch Fußgängerzonen sind nur dann erlaubt, wenn diese durch eine entsprechende Beschilderung hierfür freigegeben sind – oder eine Sondergenehmigung erteilt wurde. Wichtig: Fußgänger haben hier stets Vorrang – die Geschwindigkeit muss so angepasst werden, dass diese nicht gefährdet oder behindert werden.