Andreas Riedmann
E-Scooter mit Straßenzulassung in Deutschland [Gesetze + Regeln]

E-Scooter in Österreich: Die gesetzlichen Regelungen

Wie sehen die gesetzlichen Regelungen beim Fahren mit einem E-Scooter in Österreich aus? Und wie müssen die Gefährte ausgestattet sein?

Christian Gaisböck
Veröffentlicht am 02.02.2024

E-Scooter erfreuen sich besonders in Städten großer Beliebtheit – zumindest bei jenen, die sie nutzen. Fakt ist: Sie sind leise, stoßen keine Abgase aus und relativ kostengünstig im Verbrauch. Allerdings nehmen auch die Unfälle und Beschwerden zu. Nicht nur aufgrund der vielen Leih-Scooter, die auf Gehwegen abgestellt werden – auch wegen der teils rücksichtslosen Fahrweise mancher E-Scooter-Fahrer.

Deshalb gilt: Wer E-Scooter auf öffentlichen Straßen fährt, muss sich an die gesetzlichen Regelungen halten – auch, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden oder zu belästigen. Die aktuellen Regelungen hinsichtlich Motorleistung der E-Scooter sorgen für heiße Diskussionen und auch Unsicherheit bei Konsumenten und auch Händlern.

Alle Anbieter von Leih-E-Scootern in Wien findet ihr hier im Überblick – inklusive Preisen und nützlichen Infos.

E-Scooter in Österreich: Gesetze, Verhaltensregeln und Probleme

Mit der 31. Novelle der StVO, die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist, wurde der §88b „Rollerfahren“ in der Straßenverkehrsordnung aufgenommen. Diese regelt zusammen mit dem Kraftfahrgesetz 1967 die Verwendung, Ausstattung und maximale Leistung der E-Scootern. Alle wichtigen Infos und Vorschriften hier im Überblick.

  • Elektro-Scooter sind per gesetzlicher Definition „elektrisch betriebene Klein- und Miniroller“, es gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für das Fahrrad im Sinne der StVO.
  • Bis zu einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h bzw. einer Motorleistung von 250 Nenndauerleistung sind E-Scooter überall dort zulässig, wo auch das Radfahren erlaubt ist. Bis zur 41. Novelle des KFG 1967 (April 2023) war hingegen die Rede von einer „höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt“, was offenbar zu fehlerhaften Interpretationen bezüglich der Motorleistung führte. Auch der Standard hat dazu Statements vom Verkehrsministerium und auch von Händlern eingeholt. Das Fazit dort: „Es ist, wie vieles in Österreich, kompliziert.“
  • Alle Regeln die für Radfahrer bzw. für E-Bikes gelten, gelten auch für Nutzer von E-Scootern – dazu zählt auch die Ausstattung mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, weiße Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach vorne, roten Rückstrahler oder Rückstrahlfolien nach hinten, gelbe Rückstrahler auf der Seite sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht zusätzlich ein weißes Licht nach vorne bzw. ein rotes Rücklicht.
  • Alle Verkehrsflächen die mit Fahrrädern befahren werden dürfen, sind somit auch für E-Scooter freigegeben. Gehwege zählen – bis auf Ausnahmen – nicht dazu.
  • Wichtig: Elektro-Scooter müssen so abgestellt werden, dass sie „nicht umfallen oder den Verkehr behindern können„.

Regelungen für E-Scooter in Wien

In Wien sind mehrere Anbieter von E-Scootern zum Ausleihen aktiv, „mehrere“ heißt aktuell aber: Es sind nur mehr zwei. Und das, obwohl in Wien bereits ein 9-Punkte-Paket mit Maßnahmen entwickelt wurde. Im Mai 2023 wurden die Maßnahmen in Wien weiter verschärft.

  • E-Scooter dürfen nur auf Gehsteigen, die mindestens vier Meter breit sind, am fahrbahnseitigen Rand abgestellt werden.
  • Um der Häufung von E-Scootern in einzelnen Stadtteilen entgegenzuwirken, dürfen nur maximal 500 E-Scooter pro Anbieter je im ersten Bezirk, in den Bezirken 2 bis 9 sowie 20, sowie in den Bezirken außerhalb des Gürtels inklusive Donaustadt und Floridsdorf positioniert werden.
  • Vorschriftswidrig abgestellte E-Scooter müssen innerhalb von zwei Stunden vom Anbieter entfernt bzw. umgeparkt werden. Zuvor hatten die Anbieter dafür vier bzw. 12 Stunden Zeit.
  • Im Pilotbezirk Neubau wird die Einführung eigener, markierter Abstellflächen für E-Scooter getestet.
  • Die Anbieter der Leih-E-Scooter sind dazu verpflichtet, bereits in der App konkreter auf den korrekten Umgang mit den Fahrzeugen hinzuweisen. Dazu zählen beispielsweise Informationen zu den erlaubten Abstellmöglichkeiten, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrverboten und mehr.
  • Um nächtliche Lärmbelästigung zu vermeiden, dürfen abgestellte E-Scooter keine akustischen Ortungssignale von sich geben.
  • Verpflichtende Sperrgebiete, in denen sowohl das Fahren als auch das Abstellen von E-Scootern verboten ist, werden in der jeweiligen App des Anbieters dargestellt.
  • In bestimmten Bereichen wie Begegnungszonen sind automatische elektronische Geschwindigkeitsbegrenzungen Pflicht.
  • Sammelanzeigen bei Diebstahlmeldungen sind (auf Wunsch der Polizei) möglich.

E-Scooter als Behinderung für blinde und sehbehinderte Menschen

Die Schaffung von weiteren Abstellflächen für E-Scooter ist auch für blinde oder sehbehinderte Menschen wichtig: Damit wird das Abstellen der Gefährte auf Gehsteigen eingedämmt, wo sie eine Gefahr für sehbehinderte Menschen darstellen. Auch Anbieter wie Lime sind sich dieser Probleme bewusst. Dazu Lukas Windler, Leiter Public Policy Österreich bei Lime: „Mit dem Blinden- und Sehbehindertenverband Wien, Niederösterreich und Burgenland (BSVWNB) kooperiert Lime bereits seit 2019, um unsere Mitarbeiter:innen und Nutzer:innen in Wien für die Bedürfnisse blinder oder sehbehinderter Menschen beim Aufstellen, Fahren und Parken von E-Scootern und E-Bikes zu sensibilisieren.“

Windler plädiert außerdem dafür, die Dichte der Abstellflächen für E-Scooter deutlich auf ca. alle 100 bis 150 Meter zu erhöhen, damit die Nutzung dieser Flächen verpflichtend von den Nutzer:innen eingefordert werden kann. Dazu sollen laut Windler auch PKW-Parkplätze umgewidmet werden: „Insbesondere für solche Bereiche, in denen Flächenkonflikte am größten sind, macht die Schaffung von freiwilligen Abstellflächen für Mikromobilität, idealerweise durch die Umwidmung von Pkw-Parkplätzen, sehr viel Sinn. Auf einen Pkw-Parkplatz passen bis zu 15 E-Scooter!“

Lime hat darüber hinaus eine neue Website für die Stadt Wien eingerichtet, auf der sich Nutzer:innen jederzeit über die aktuellen lokalen Bestimmungen zu sicherem Park- und Fahrverhalten informieren können.

Probleme mit E-Scootern

Wo darf man mit einem E-Scooter in Österreich fahren – und wo nicht?

  • Verboten ist grundsätzlich das Befahren von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen.
  • Erlaubt: Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden. Vorgeschrieben ist das Befahren einer Fahrbahn dann, wenn kein Radweg vorhanden ist.
  • Auf Gehsteigen und Gehwegen haben E-Scooter grundsätzlich nichts verloren. Ausnahme: Wenn es von der zuständigen Behörde per Verordnung erlaubt ist, darf ein Gehsteig/Gehweg in Schritttempo befahren werden.
  • In Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen darf ein E-Scooter genutzt werden – allerdings mit an den Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit.
  • Mit dem E-Scooter gegen die Einbahn fahren – auch das ist überall dort erlaubt, wo es Fahrradfahrern gestattet ist.

Weitere Verhaltensregeln für E-Scooter-Fahrer

  • Allgemeines Gefährdungsverbot: Andere Verkehrsteilnehmer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen per Verordnung erlaubt ist – hier muss Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden bzw. die Geschwindigkeit der Fußgänger-Situation angepasst werden.
  • Fahren zu zweit: Verboten. Auf einem E-Scooter darf eine Fahrt im öffentlichen Verkehr nur alleine angetreten werden.
  • Telefonieren während der Fahrt mit dem E-Scooter wird, ebenso wie beim Fahrradfahren, verboten (bzw. nur mit Freisprecheinrichtung).
  • Auf dem Gehsteig dürfen E-Scooter nur dann abgestellt werden, wenn dieser zumindest 2,5 Meter breit ist.
  • Auch in punkto Promillegrenze muss man sich an die Regelungen wie beim Fahrradfahren richten: Höchstens 0,8 Promille
  • Mindestalter: E-Scooter dürfen im Straßenverkehr ab einem Alter von 12 Jahren verwendet werden, mit Fahrradausweis auch im Alter von 9 bzw. 10 Jahren. Jüngere Kinder nur dann, einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson unterwegs sind.
  • Außerdem gilt eine Helmpflicht für Kinder unter zwölf Jahre.
  • Während beim Abbiegen mit einem Fahrrad immer ein Handzeichen geben werden muss, ist das beim E-Scooter zu gefährlich – hier wird der Gesetzgeber noch eine andere Lösung präsentieren müssen, die verkehrstauglich ist.

Wie muss ein E-Scooter ausgerüstet sein?

Die Ausrüstung eines E-Scooters ist ein weiterer wesentlicher Punkt, um regelkonform unterwegs zu sein. Für E-Scooter gelten grundsätzlich die Ausstattungsvorschriften für Räder, die man in der Fahrradverordnung nachlesen kann. Hier unser kompakter Überblick über alle Ausstattungsmerkmale von E-Scootern im Straßenverkehr:

  • E-Scooter müssen mit einer „wirksamen Bremsvorrichtung“ ausgestattet sein
  • weiße Rückstrahler bzw. Rückstrahlfolien vorne sind Pflicht
  • rote Rückstrahler bzw. Rückstrahlfolien, die nach hinten abstrahlen, sind ebenso Voraussetzung
  • auch gelbe Rückstrahler auf der Seite sind vorgesehen, um ordnungsgemäß unterwegs zu sein
  • bei Dunkelheit bzw. schlechter Sicht müssen E-Scooter zudem mit einem weißen Licht (vorne) bzw. roten Licht (hinten) ausgerüstet sein.

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E-Scooter Fahren und Parken auf dem Gehsteig

  • E-Scooter dürfen auf Gehwegen, Gehsteigen oder Schutzwegen in Österreich grundsätzlich nicht verwendet werden.
  • Ausnahme: Behördlich per Verordnung freigegebene und gekennzeichnete Abschnitte. Verordnungen für eine erlaubte Benutzung von Gehsteigen/wegen sind z.B. dort angedacht, wo die Benützung der Fahrbahn nicht sinnvoll ist.
  • Auf dem Gehsteig dürfen E-Scooter nur dann abgestellt bzw. geparkt werden, wenn dieser zumindest 2,5 Meter breit ist.

Versicherung: Braucht man ein Kennzeichen für E-Scooter?

  • Für E-Scooter bis 25 km/h Bauartgeschwindigkeit bzw. bis 250 Watt Nenndauerleistung ist kein Kennzeichen bzw. keine Versicherungsplakette notwendig. Zu einer Haftpflichtversicherung wird aber dennoch geraten.
  • Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h bzw. ist ein Motor mit mehr als 250 Watt Nenndauerleistung verbaut, wird ein solcher E-Scooter als Motorfahrrad definiert. Heißt: Typisierung, Versicherung und Zulassung ist notwendig. Ein Führerschein der Klasse AM oder B ist dann somit ebenfalls Pflicht. Daraus ergibt sich ein Mindestalter von 15 Jahren (mit Mopedführerschein), andernfalls ist die Benutzung im öffentlichen Verkehr erst nach Innehabung eines anderen Führerscheins erlaubt.

Gesetze und Regeln für E-Scooter in Deutschland

Die gesetzlichen Regelungen für E-Scooter in Deutschland haben wir hier für euch zusammengefasst.


E-Scooter-Modelle mit Straßenzulassung für Österreich und Deutschland

Seit 2019 haben bereits viele Hersteller ihre E-Scooter-Modelle beim deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingereicht und eine Betriebserlaubnis für Deutschland erhalten. Aufgrund der in Deutschland geringeren erlaubten Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h wurde bisher angenommen, dass E-Scooter mit deutscher Zulassung auch in Österreich (25 km/h maximal) erlaubt sind. Aber: Mit der 41. Novelle des KFG 1967 wurde die Passage „höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt“ geändert auf „Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt“. Das könnte noch für hitzige Diskussionen bei E-Scooter-Fahrern sorgen. Der Grund: Für E-Scooter mit einer Nenndauerleistung von 250 Watt ist die Auswahl sehr bescheiden. Hier zwei Beispiele für E-Scooter, die bei der Nenndauerleistung dem KFG entsprechen.

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Rechtslage bei E-Mobilität

Verschiedene E-Fahrzeuge und die dazu momentan gültige Rechtslage in Österreich und Deutschland haben wir hier für euch im Überblick:


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