Andreas Riedmann
E-Bikes im Test: E-Motion mit Emotion

E-Bikes: Die gesetzlichen Regelungen zur richtigen Verwendung

Wie sehen die gesetzlichen Regelungen für E-Bikes in Österreich und Deutschland aus? Wir geben euch den Überblick.

Christian Gaisböck
Zuletzt aktualisiert am 01.03.2024

In Österreich war bereits 2021 etwa jedes zweite verkaufte Fahrrad ein E-Bike bzw. Pedelec (Quelle: Verband der Sportartikelerzeuger und Sportausrüster Österreichs), Tendenz steigend. Der Durchschnittspreis, der dafür gezahlt wird, lag vor zwei Jahren bei 3.410 Euro. Insbesondere das Interesse an E-Lastenfahrrädern wächst merklich, obwohl die Verkaufszahlen hier insgesamt noch gering sind – Expert:innen sehen hier noch ein großes Wachstumspotenzial.

E-Bike vs. Pedelec: Was ist der Unterschied?

Sowohl E-Bikes als auch Pedelecs sind Fahrräder, die mit einem Elektromotor für den Antrieb ausgestattet sind. Beim E-Bike kann der Motor allerdings nach Belieben zugeschaltet werden, während man beim Pedelec in die Pedale treten muss, um zusätzlich vom Motor unterstützt werden zu können.

Der Unterschied liegt also darin, dass der Elektroantrieb bei einem Pedelec lediglich unterstützend zur Muskelkraft wirkt, während ein E-Bike auch tretunabhängig nur vom Motor angetrieben werden kann. Streng genommen sind also auf den Straßen deutlich mehr Pedelecs unterwegs und keine E-Bikes, wenngleich der Begriff „E-Bikes“ oftmals für beide Varianten verwendet wird.

E-Bikes und Pedelecs: die gesetzlichen Regelungen

Wer ein E-Bike oder Pedelec nutzt, sollte über die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen Bescheid wissen. Wichtig: Seit der 33. StVO-Novelle (Oktober 2023) gilt das Kumulationsprinzip bei Verstößen gegen die Ausrüstungsbestimmungen der Fahrradverordnung nicht mehr. Bedeutet laut ÖAMTC: „Werden mehrere Ausrüstungsverstöße festgestellt, wird damit trotzdem nur ein Straftatbestand verwirklicht und ist daher auch nur eine Strafe zu verhängen.“ Hier unser Kurz-Überblick für Österreich und Deutschland:

Verkehrsvorschriften in Österreich

  • E-Bikes, also elektronisch angetriebene Fahrräder ohne Tretunterstützung, sowie Pedelecs (mit Tretunterstützung) sind verkehrsrechtlich “normalen” Fahrrädern gleichgestellt.
  • Somit müssen sowohl E-Bikes als auch Pedelecs auf Radfahranlagen genutzt werden, wenn eine solche vorhanden ist.
  • Für E-Bikes und auch Pedelecs gilt: Die Nenndauerleistung des Motors darf 250 Watt nicht übersteigen und die Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h betragen, um als Fahrrad (und nicht als Kraftfahrzeug) im Sinne der StVO zu gelten.
  • Mit der Nenndauerleistung wird (im Gegensatz zur Maximalleistung) die Leistung beschrieben, welche über einen Zeitraum von 30 Minuten dauerhaft abgegeben werden kann. Lt. § 1 Abs. 2a KFG darf bei Pedelecs diese maximale Nenndauerleistung 250 Watt nicht überschreiten.
  • Wird einer der beiden Werte (250 Watt Nenndauerleistung bzw. 25 km/h Bauartgeschwindigkeit) überschritten, wird das Gefährt rechtlich betrachtet nicht mehr als Fahrrad sondern als Moped eingestuft. (verbunden mit z.B. Helmpflicht, Führerscheinpflicht und Haftpflichtversicherung usw.)
  • Auch auf E-Bikes und Pedelecs gilt die 0,8-Promille-Grenze, telefonieren darf man nur mit Freisprecheinrichtung.
  • Anhänger dürfen nur dann gezogen werden, wenn am E-Bike auch ein Fahrradständer montiert ist.
  • Es gelten die selben Ausrüstungsvorschriften wie bei Fahrrädern, Pflicht sind also Klingel, Scheinwerfer, Rücklicht, Rückstrahler und Reflektoren an Speichen und Pedalen. Weitere Informationen zu den Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder findet ihr hier.
  • Mindestalter: ab 12 Jahren darf man alleine unterwegs sein, darunter nur in Begleitung eines Erwachsenen oder mit Radfahrausweis. Achtung: Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren.
  • Neu seit der 33. StVO-Novelle (Oktober 2023): u.a. ist das Rechtsabbiegen als auch das Geradeausfahren bei T-Kreuzungen bei Rot für Fahrradfahrer erlaubt, sofern diesbezüglich eine Zusatztafel angebracht ist. Weitere Neuerung im Zuge dieser Novelle findet ihr hier.

Verkehrsvorschriften in Deutschland

  • Will man in Deutschland auf Führerschein, Zulassung (inkl. Kennzeichen) und Helmpflicht verzichten, darf ein E-Bike ebenso nicht mehr als 250 Watt Motorleistung (Nenndauerleistung) bringen und die Motorunterstützung muss bei 25 km/h abschalten.
  • Der Radweg muss genutzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist.
  • Für leistungsstärkere E-Bikes (bzw. bis max. 500 Watt Motorleistung / Motorzuschaltung bis maximal 45 km/h) gilt: Führerschein der Klasse AM und Zulassung (Versicherungskennzeichen) sind erforderlich, es gilt dann außerdem die Helmpflicht. Außerdem ist die Benützung eines Radweges nicht mehr erlaubt.

Häufige Fragen zum Thema E-Bikes

Welche E-Bikes sind in Österreich ohne Zulassung erlaubt?

E-Bikes und Pedelecs sind verkehrsrechtlich normalen Fahrrädern gleichgestellt, wenn die maximale Nenndauerleistung 250 Watt nicht übersteigt, die maximale Bauartgeschwindigkeit liegt bei 25 km/h. Wird einer dieser Werte überschritten, wird das Gefährt als Moped eingestuft.

Welche Verkehrsregeln gelten für E-Bikes?

Da elektronisch angetriebene Fahrräder bis zu gewissen Leistungsgrenzen (250 Watt Nenndauerleistung und 25 km/h Bauartgeschwindigkeit) als Fahrräder eingestuft werden, gelten folglich auch die gleichen Regeln. Das bedeutet: Telefonieren ist nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt, auch die 0,8 Promille Alkoholgrenze ist ident. Eine Helmpflicht besteht nur für Kinder bis 12 Jahre, aufgrund der durchschnittlich höheren Geschwindigkeiten wird jedoch auch für Erwachsene ein Helm dringend empfohlen.

Wie muss ein E-Bike für den Straßenverkehr in Österreich ausgerüstet sein?

Es gelten die selben Ausrüstungsvorschriften wie auch beim Fahrrad. Eine Klingel, Scheinwerfer vorne, Rücklicht hinten sowie Rückstrahler und Reflektoren an Speichen und Pedalen sind somit Pflicht.

Was ist der Unterschied zwischen E-Bike und Pedelec?

Das umgangssprachlich etablierte E-Bike ist ein rein elektrisch fahrendes Rad, das wie ein Motorroller gefahren wird – Treten ist also hier nicht nötig (aber eine Option).
Das Pedelec („Pedal Electric Cycle“) hingegen benötigt einen Tretimpuls, damit der Motor anspringt und beim Treten unterstützt – jedoch maximal bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h. Das Pedelec ist die Version von elektrisch betriebenen Fahrrädern, die deutlich häufiger verkauft und verwendet wird.

Was bedeutet der Begriff „Nenndauerleistung“?

Die Nenndauerleistung liegt deutlich unter der Maximalleistung des E-Bike-Motors. Es wird damit die Leistung in Watt angegeben, die der Motor über einen Zeitraum von 30 Minuten dauerhaft abgegeben kann. Die Nenndauerleistung darf in Österreich maximal 250 Watt betragen.


Fazit

E-Bikes bzw. Pedelecs (mit Tretunterstützung) mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 Watt und einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h sind in Österreich rechtlich Fahrrädern gleichgestellt.

Modelle mit Mittelmotor verleihen durch den mittigen Schwerpunkt ein sicheres Fahrgefühl, Vorderradmotoren sind hingegen preislich oft günstiger. Heckmotoren sind eher bei sportlichen E-Mountainbikes vorteilhaft.


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