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Fahrerflucht: Welche Strafen drohen und wie man sich als Unfallbeteiligter richtig verhält

Fahrerflucht: Welche Strafen drohen und wie man sich als Unfallbeteiligter richtig verhält

Dass Fahrerflucht kein Bagatelldelikt ist, ist wohl jedem klar. Aber ab wann macht man sich schuldig, welche Unterscheidungen gibt es und welche Strafen drohen?

Christian Gaisböck
Zuletzt aktualisiert am 13.01.2024

In Österreich werden jährlich etwa 2.000 Unfälle mit anschließender Fahrerflucht registriert. Im Jahr 2019 waren es konkret 2.251 – mit 2.568 Verletzten und zehn Todesopfern. 2020 zeigt die Statistik 1.852 Unfälle mit Fahrerflucht und Personenschaden, verletzt wurden dabei 2.090 Personen. Im ersten Quartal 2023 wurden laut Statistik Austria 450 Unfälle mit Fahrerflucht registriert.

Insgesamt wurden in den letzten neun Jahren (seit 2020) 76 Personen bei Unfällen im Zusammenhang mit Fahrerflucht tödlich verletzt, wie der ÖAMTC berichtet. Reine Sachschäden fließen in die Statistik gar nicht mit ein, die Dunkelziffer dürfte also noch weit höher liegen.

Die Gründe, warum Unfallbeteiligte die Flucht ergreifen, reichen von mangelnder Verantwortungsbereitschaft bis zur Furcht vor den Folgen. Den Unfallort zu verlassen und dabei im schlimmsten Fall sogar Verletzte zurückzulassen, ist aber keinesfalls entschuldbar und kann mitunter schwere Konsequenzen haben.

Was genau ist Fahrerflucht und ab wann macht man sich schuldig?

Als fahrerflüchtig gilt man unter anderem dann, wenn man an einem Verkehrsunfall beteiligt ist und den Unfallort verlässt, ohne Erste Hilfe zu leisten und nicht an der „Feststellung des Sachverhaltes“ mitwirkt – also nicht auf die Befragung bzw. Beweisaufnahme durch die Polizei wartet.

Das gilt übrigens nicht nur für Kfz-Lenker:innen, sondern kann auch Personen betreffen, die zu Fuß, am Fahrrad oder mit einem anderen Fortbewegungsmittel unterwegs sind.

Achtung: Auch ein Park- oder Blechschaden muss unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden, sofern ein Datenaustausch zwischen den Beteiligten vor Ort nicht möglich ist – entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben genügt es nicht, einen Zettel mit den Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen.

Tipp: Einen Überblick über alle Verkehrsstrafen in Österreich gibt unser Bußgeldrechner.

Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes

Die Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes besteht nicht nur für den Unfallverursacher, sondern für alle Beteiligten und Zeugen eines Unfalls. Sie besteht auch für Unfallopfer, die den Unfall zwar nicht verursacht haben, aber darin verwickelt sind, sobald dies aufgrund des Gesundheitszustandes möglich ist. Bei einem Unfall mit Verletzten („Personenschaden“) ist es außerdem verpflichtend, die Polizei zu verständigen.

Vorsicht bei Park- und Blechschäden

Was vielen nicht bewusst ist: Auch bei Unfällen ohne Personenschaden kann man sich der Fahrerflucht schuldig machen. Zwar ist es bei einem reinen „Blechschaden“ nicht zwingend erforderlich, die Polizei zu rufen – ein Entfernen vom Unfallort, ohne die vorgesehenen Daten auszutauschen, kann aber ebenso als Fahrerflucht gewertet werden. Das gilt z.B. auch bei scheinbaren Bagatellschäden wie einem Parkschaden, den man verursacht hat.

Wenn ein Datenaustausch vor Ort nicht möglich ist – etwa bei einem Parkschaden, wenn der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort ist – muss der Vorfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden.

Achtung: Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben genügt es nicht, einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen. Auch gibt es keine häufig angenommene Frist für die Meldung des Schadens – die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle muss laut StVO „ohne unnötigen Aufschub“ erfolgen.

Diese Strafen drohen bei Fahrerflucht

Je nach Schwere des Vergehens bzw. der Unfallfolgen müssen Lenker, die Fahrerflucht begangen haben, mit bis zu 2.180 Euro Verwaltungsstrafe rechnen.

Lässt man gar Unfallopfer zurück und erfüllt damit den Straftatbestand des Imstichlassen eines Verletzten laut § 94 StGB, ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bei Tod des Verletzten, ansonsten bis zu zwei Jahren möglich.

Fahrerflucht kann auch ein Aussetzen der Versicherungsleistung zur Folge haben: Sowohl Probleme mit der eigenen Kaskoversicherung als auch Regressforderungen der Haftpflichtversicherung sind in solchen Fällen zu erwarten, was große finanzielle Auswirkungen bis zum Lebensende haben kann.

Neben dem materiellen/finanziellen Risiko, die eine Fahrerflucht birgt, sollte man sich aber vor allem vor Augen führen, dass man beispielsweise durch unterlassene Hilfeleistung schwere Verletzungen, Folgeschäden oder gar den Tod von Menschen riskiert.

Besonderheiten zu Versicherungsleistungen nach Fahrerflucht

  • Wird ein fahrerflüchtiger Autofahrer ausgeforscht, verliert dieser in der Regel alle Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung, und wie erwähnt ist auch eine Regressforderung der Haftpflichtversicherung zu erwarten. Wird die Fahrerflucht mit einem fremden Fahrzeug (z.B. Mietwagen) begangen, kann der Fahrzeughalter ebenso Regressforderungen stellen, genauso dessen Versicherung.
  • Wird der Unfallflüchtige nicht ausgeforscht, bleibt nur der Sachschaden-Ersatz, allerdings nur dann, wenn eine Person schwer verletzt oder getötet wurde. Ein Selbstbehalt muss in diesem Fall gar vom Unfallopfer getragen werden.
  • Weiters gibt es noch die Möglichkeit für Geschädigte, Ansprüche beim Verkehrsopferfonds (über den österreichischen Versicherungsverband) geltend zu machen.
Fahrerflucht kann schwere Konsequenzen haben.
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Richtiges Verhalten nach einem Unfall

Wie man sich nach einem Verkehrsunfall zu verhalten hat, ist im § 4 der StVO im Detail nachzulesen.

Unfall mit Personenschaden

Diese Punkte sollten nach einem Unfall mit Verletzten von allen Personen, die ursächlich mit dem Unfallgeschehen in Zusammenhang stehen, eingehalten werden:

  1. Das Fahrzeug sofort anhalten (und das Fahrzeug und sich selbst entsprechend absichern)
  2. Wenn nötig, Erste Hilfe leisten bzw. die Rettung rufen
  3. Sofort die Polizei verständigen
  4. An der „Feststellung des Sachverhaltes mitwirken“, also an der Befragung durch die Polizei teilnehmen

Außerdem wichtig

Auch kleinere Verletzungen – bzw. im Zweifelsfall alle Verletzungen – sollten von einem Arzt dokumentiert werden. Nur so kann man als Unfallopfer später auch die Verletzung betreffende Versicherungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Unfall ohne Personenschaden

Bei einem Unfall ohne Verletzte muss das Fahrzeug ebenso angehalten und entsprechend gesichert werden. Allerdings muss nicht zwingend die Polizei gerufen werden, sofern ein Datenaustausch vor Ort möglich ist. Diese Daten sollten ausgetauscht werden, bevor man weiterfährt und den Unfallort verlässt:

  • Haftpflichtversicherung mit Polizzennummer
  • Das Kfz-Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Telefonnummer
  • Ein ausführlicher, lückenloser Unfallbericht als Dokumentation für die Versicherung bzw. für mögliche Schadenersatzansprüche; am Besten einen Vordruck des Europäischen Unfallberichtes verwenden – notfalls kann ein Unfallbericht aber auch formlos auf einem Blatt Papier verfasst werden
  • Name, Anschrift und Telefonnummer von eventuellen Unfallzeugen, um im Bedarfsfall auf eine Aussage eines Außenstehenden zurückgreifen zu können
  • Vorteilhaft ist es zudem, einige Fotos von der Unfallstelle zu machen, die sich dabei im Idealfall noch möglichst unverändert/unverfälscht darstellt.

Ab wann man die Polizei rufen sollte

Wenn sich ein Unfallbeteiligter nicht ausweisen kann oder Verständigungsschwierigkeiten bestehen, sollte zur Sicherheit die Polizei verständigt werden.

Wenn ein Austausch der Daten vor Ort nicht möglich ist (beispielsweise bei einem Parkschaden), muss der Vorfall ohne Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und es können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Im Zweifelsfall sollte dringend eine juristische Expertise herangezogen werden