Tamara Schögl
Kann man auch als Fußgänger oder Radfahrer Fahrerflucht begehen?

Kann man auch als Fußgänger oder Radfahrer Fahrerflucht begehen?

Bei einem Unfall mit anschließender Fahrerflucht muss zwangsläufig nicht unbedingt ein Auto beteiligt sein. Wir gehen der Frage nach, ob Radfahrer oder Fußgänger ebenfalls betroffen sind.

Christian Gaisböck
Veröffentlicht am 03.08.2022

Fahrerflucht wird umgangssprachlich häufig als Begriff dafür verwendet, wenn sich in einen Unfall verwickelte Autofahrer:innen unerlaubt vom Unfallort entfernen, ohne die bekannten Pflichten nach einem Unfall wahrzunehmen: Dazu zählt, ggf. Erste Hilfe zu leisten, die Polizei zu verständigen oder bei einem Sachschaden zumindest die Personendaten mit dem Unfallgegner abzugleichen und an der Aufklärung des Unfallherganges mitzuwirken.  Verwaltungsstrafe wegen Nichtmelden eines Sachschadens – in der Umgangssprache als „Fahrerflucht“ bezeichnet. 

Wann man sich der Fahrerflucht schuldig macht und welche Strafen drohen, erfahrt ihr hier.

Was ist „Fahrerflucht“?

Aber Achtung: Der Begriff „Fahrerflucht“ ist genau genommen irreführend, denn: Ein:e Unfallverursacher:in ist jede:r, der oder die die Ursache für einen Unfall setzt.

Somit gilt: Auf welche Art und Weise – ob mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad – man unterwegs ist, ist dabei nebensächlich. Die Rolle des Unfallverursachers mit sämtlichen Rechten und Pflichten bleibt gleich. Somit kann sich auch ein:e Fußgänger:in oder Fahrradfahrer:in der umgangssprachlichen „Fahrerflucht“ schuldig machen, wenn er oder sie einen Unfall verursacht und danach das Weite sucht.

Unfälle ohne Personenschaden

Was vielen nicht bewusst ist: Auch bei Unfällen ohne Personenschaden kann man sich der Fahrerflucht schuldig machen. Zwar ist es bei einem reinen „Blechschaden“ nicht zwingend erforderlich, die Polizei zu rufen – ein Entfernen vom Unfallort, ohne die vorgesehenen Daten auszutauschen, kann aber ebenso als Fahrerflucht gewertet werden. Es gilt als „Nichtmelden eines Sachschadens“ und wird mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Das gilt z.B. auch bei scheinbaren Bagatellschäden wie einem Parkschaden, den man verursacht hat.

Wenn ein Datenaustausch vor Ort nicht möglich ist – etwa bei einem Parkschaden, wenn der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort ist – muss der Vorfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden.

„Fahrerflüchtig“ mit der Mülltonne?

Übrigens: Auch mit ungewöhnlichen „Gefährten“ wie einer Mülltonne oder einem Einkaufswagen kann man im öffentlichen Straßenverkehr Unfälle verursachen, beispielsweise indem man sie unachtsam auf die Straße schiebt – und muss sich dann gleich verhalten, als hätte man ein Kfz gelenkt. So wurden in Deutschland bereits Personen als „Fahrerflüchtige“ verurteilt, die zu Fuß z.B. eine Mülltonne auf die (öffentliche) Straße geschoben haben und dadurch einen Unfall verursacht haben. Auch das Anstoßen mit dem Einkaufswagen an ein parkendes Auto kann im Nachbarland vor Gericht als „Unfallflucht“ beurteilt werden.

Ähnliche Folgen sind übrigens genauso in Österreich zu erwarten: Bei „Fahrerflucht“ mit dem Einkaufswagerl droht beispielsweise eine Verwaltungsstrafe wegen des Nichtmeldens eines Sachschadens, umgangssprachlich ebenso als „Fahrerflucht“ bekannt.

Pflichten nicht nur bei Unfallbeteiligung

Auch Personen, die einen Unfall nur beobachten ohne daran ursächlich beteiligt zu sein, haben gewisse Pflichten:

  • Erste Hilfe selbst leisten, sofern man dazu in der Lage ist
  • Hilfe holen (Rettung bzw. Polizei)
  • Dazu beizutragen, den Unfallhergang zu klären (Stichwort: Zeugenaussage)

Fazit

Egal, ob man am Straßenverkehr zu Fuß, mit dem Auto, auf dem Fahrrad oder mit einem anderen Gefährt teilnimmt: Die Art des Fortbewegungsmittel hat nichts damit zu tun, dass man als Unfallverursacher:in, Unfallbeteiligte:r oder Unfallzeug:in Pflichten hat, deren Nichteinhaltung schwerwiegende Folgen haben kann.