Fahrerflucht als Fußgänger oder Radfahrer?
An der umgangssprachlichen „Fahrerflucht“ muss nicht zwangsläufig ein Auto beteiligt sein. Auch Radfahrer, Fußgänger und sogar Einkaufswägen können in einen Unfall mit Fahrerflucht involviert sein.
Autofahrer:innen, die sich nach einem Unfall aus dem Staub machen, ohne die bekannten Pflichten nach einem Unfall wahrzunehmen: Das wird im Allgemeinen unter „Fahrerflucht“ verstanden. Zu den Pflichten zählt z.B., die Unfallstelle abzusichern, ggf. Erste Hilfe zu leisten, die Polizei zu verständigen oder bei einem Sachschaden zumindest die Personendaten mit dem Unfallgegner abzugleichen und an der Aufklärung des Unfallherganges mitzuwirken. Andernfalls droht eine Verwaltungsstrafe wegen Nichtmelden eines Sachschadens – in der Umgangssprache als „Fahrerflucht“ bezeichnet.
Die umgangssprachliche „Fahrerflucht“ erstreckt sich aber tatsächlich weiter, als vielen Verkehrsteilnehmern, also z.B. auch Radfahrern oder Fußgängern, bewusst ist.
Mehr dazu: Wann man sich der Fahrerflucht schuldig macht und welche Strafen drohen, erfahrt ihr hier.
Was ist „Fahrerflucht“?
Aber Achtung: Der Begriff „Fahrerflucht“ ist genau genommen irreführend, denn: Ein:e Unfallverursacher:in ist jede:r, der oder die die Ursache für einen Unfall setzt.
Somit gilt: Auf welche Art und Weise – ob mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad – man unterwegs ist, ist dabei nebensächlich. Die Rolle des Unfallverursachers mit sämtlichen Rechten und Pflichten bleibt gleich. Somit kann sich auch ein:e Fußgänger:in oder Fahrradfahrer:in der umgangssprachlichen „Fahrerflucht“ schuldig machen, wenn er oder sie einen Unfall verursacht und danach das Weite sucht. Und selbst ein Unfall mit einem Einkaufwagen wird laut dem Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) als Verkehrsunfall gewertet.
Unfälle ohne Personenschaden
Was vielen nicht bewusst ist: Auch bei Unfällen ohne Personenschaden kann man sich der Fahrerflucht schuldig machen. Zwar ist es bei einem reinen „Blechschaden“ nicht zwingend erforderlich, die Polizei zu rufen – ein Entfernen vom Unfallort, ohne die vorgesehenen Daten auszutauschen, kann aber ebenso als Fahrerflucht gewertet werden. Es gilt als „Nichtmelden eines Sachschadens“ und wird mit einer Verwaltungsstrafe belegt. Das gilt z.B. auch bei scheinbaren Bagatellschäden wie einem Parkschaden, den man verursacht hat.
Wenn ein Datenaustausch vor Ort nicht möglich ist – etwa bei einem Parkschaden, wenn der Halter des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort ist – muss der Vorfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle gemeldet werden.
„Fahrerflüchtig“ mit Mülltonne oder Einkaufswagen?
Übrigens: Auch mit ungewöhnlichen „Gefährten“ wie einer Mülltonne oder einem Einkaufswagen kann ein Unfall verursacht werden, nach dem die gleichen Pflichten wie bei einem PKW-Unfall gelten. So wurden in Deutschland bereits Personen als „Fahrerflüchtige“ verurteilt, die zu Fuß z.B. eine Mülltonne auf die (öffentliche) Straße geschoben haben und dadurch einen Unfall verursacht haben. Auch das Anstoßen mit dem Einkaufswagen an ein parkendes Auto kann im Nachbarland vor Gericht als „Unfallflucht“ beurteilt werden.
Ähnliche Folgen sind übrigens genauso in Österreich zu erwarten: Bei „Fahrerflucht“ mit dem Einkaufswagerl droht beispielsweise eine Verwaltungsstrafe wegen des Nichtmeldens eines Sachschadens, umgangssprachlich ebenso als „Fahrerflucht“ bekannt. Ob die Kfz-Haftpflichtversicherung einen verursachten Schaden übernimmt, ist allerdings auch bei ordnungsgemäßer Meldung des Unfalls nicht immer einfach festzustellen, wie der ÖAMTC hier erklärt.
Pflichten nicht nur bei Unfallbeteiligung
Auch Personen, die einen Unfall nur beobachten ohne daran ursächlich beteiligt zu sein, haben gewisse Pflichten:
- Erste Hilfe selbst leisten, sofern man dazu in der Lage ist
- Hilfe holen (Rettung bzw. Polizei)
- Dazu beitragen, den Unfallhergang zu klären (Stichwort: Zeugenaussage)
Fazit
Egal, ob man am Straßenverkehr zu Fuß, mit dem Auto, dem Fahrrad oder mit einem anderen Gefährt teilnimmt: Die Art des Fortbewegungsmittel hat nichts damit zu tun, dass man als Unfallverursacher:in, Unfallbeteiligte:r oder Unfallzeug:in Pflichten hat.