Martin Czwiertnia
Checkliste: So muss ein Fahrrad ausgestattet sein

Checkliste: So muss ein Fahrrad ausgestattet sein

Um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, muss ein Fahrrad der Fahrradverordnung entsprechen. Diese Ausrüstung braucht es dafür.

Veröffentlicht am 18.04.2023

Die 2001 in Kraft getretene Fahrradverordnung legt fest, wie ein Fahrrad ausgestattet sein muss, um am Straßenverkehr in Österreich teilnehmen zu dürfen.

Prinzipiell sind die Händler dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihnen verkauften Fahrräder entsprechend ausgerüstet sind. Der Fahrradhalter muss allerdings dafür sorgen, dass die Ausrüstung intakt und komplett bleibt.

Quelle: ris.bka.gv.at, Fahrradverordnung

Womit das Fahrrad im Straßenverkehr ausgestattet sein muss

Um am Straßenverkehr in Österreich teilnehmen zu dürfen, braucht ein Fahrrad folgende Ausstattung – komplett und funktionstüchtig:

  • Zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsvorrichtungen
  • Eine Klingel oder Hupe
  • Einen Scheinwerfer (abnehmbar oder fix), der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelben, ruhenden Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 Candela beleuchtet.
  • Ein rotes Rücklicht (abnehmbar oder fix) mit einer Lichtstärke von mindestens 1 Candela. Während der nach vorne gerichtete Scheinwerfer ruhendes Licht ausstrahlen muss, darf das Rücklicht auch blinken.
  • Einen weißen, nach vorne gerichteten Rückstrahler mit einer Fläche von mindestens 20 cm², der der ECE-Regelung Nr. R104 entspricht
  • Einen roten, nach hinten gerichteten Rückstrahler mit einer Fläche von mindestens 20 cm², der der ECE-Regelung Nr. R104 entspricht
  • Gelbe Rückstrahler an den Pedalen
  • Rückstrahler an den Reifen

Bei guten Sichtverhältnissen darf das Fahrrad auch ohne Scheinwerfer und Rücklicht verwendet werden. Die übrige Ausrüstung ist allerdings stets verpflichtend.

Mögliche Strafen

Wer durch mangelnde Ausstattung gegen die Fahrradverordnung verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.

Die 33. StVO-Novelle, die am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten ist, hat eine Änderung bei der Bestrafung solcher Delikte mit sich gebracht: Fehlen mehrere Teile der verpflichtenden Fahrrad-Ausrüstung, hat das nur mehr eine Strafe zur Folge, wird also nur als „eine einzige Verwaltungsübertretung bestraft“. Zuvor gab es noch für jedes fehlende Ausrüstungs-Teil eine Strafe.

Rennfahrräder

Nicht jedes Fahrrad muss immer so ausgestattet sein wie oben angegeben: Rennfahrräder dürfen bei Tageslicht und guter Sicht ohne die oben stehende Ausrüstung verwendet werden. Als Rennfahrrad gilt laut Fahrradverordnung ein Fahrrad, das

  • fahrbereit ein Eigengewicht von höchstens 12 kg aufweist
  • mit Rennlenker ausgestattet ist
  • dessen äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und dessen äußere Felgenbreite höchstens 23 mm beträgt

Fahrrad-Kindersitze müssen folgende Komponenten aufweisen:

  • Ein Gurtsystem, das vom Kind selbst nicht oder nur schwer geöffnet werden kann
  • Ein höhenverstellbarer Beinschutz
  • Eine Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen gelangen können – Fixierriemen für die Füße
  • Eine Kopflehne

Der Kindersitz muss hinter dem Sattel angebracht und fest mit dem Fahrradrahmen verbunden sein. Im Kindersitz darf nur ein Kind befördert werden.

Abgesehen vom Kindersitz ist der Transport von einem oder mehreren Kindern mit dem Fahrrad auch mittels Transportkiste, die vor oder hinter dem Fahrer angebracht wird, zulässig, sofern diese

  • den Herstellerangaben zufolge für den Transport von Kindern geeignet ist
  • über ein Gurtsystem verfügt, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann.

Kindersitze dürfen nur mit einem Sicherheitshinweis in deutscher Sprache oder in bildlicher Darstellung in Verkehr gebracht werden.

Fahrrad-Anhänger

Auch Fahrrad-Anhänger müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die in der Fahrradverordnung geregelt sind. Demnach sind Fahrradanhänger einachsig und müssen

  • mit einer auf beide Räder wirkenden Radblockiereinrichtung oder einer Feststellbremse
  • mit einer vom Fahrrad unabhängigen Lichtanlage
  • mit einem roten Rücklicht, einem weißen (vorne) und einem roten (hinten) Rückstrahler
  • sowie mit je einem gelben Rückstrahler an den seitlichen Flächen

ausgestattet sein.

Fahrradanhänger mit einer Breite über 60 cm müssen so mit zwei Rücklichtern und zwei weißen und zwei roten Rückstrahlern ausgestattet werden, dass die Breite des Anhängers dadurch zweifelsfrei erkennbar ist. Die rückstrahlende Fläche muss jeweils mindestens 20 cm² betragen.

Fahrrad-Anhänger zum Personentransport

Wird der Fahrrad-Anhänger zum Personentransport genutzt, muss er mit einer „betriebssicheren Kupplung“ am Fahrrad befestigt werden, sodass er auch dann aufrecht stehen bleibt, wenn das Fahrrad umkippt. Zudem braucht der Anhänger zusätzlich zu den oben genannten Punkten

  • Rückhalteeinrichtungen (Gurte)
  • eine mindestens 1,5 Meter hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel
  • und eine „Vorrichtung, die zur Abdeckung der Speichen und der Radhäuser und gegenüber Hinausbeugen und gegenüber Kontakt der Beine mit der Fahrbahn wirksam ist“.