Tamara Schögl
Nenndauerleistung vs. Spitzenleistung bei E-Scootern

Nenndauerleistung vs. Spitzenleistung bei E-Scootern

Welche maximale Nennleistung und Spitzenleistung für E-Scooter in Österreich erlaubt ist und wie die Nennleistung ermittelt wird: Hier der Überblick.

Christian Gaisböck
Zuletzt aktualisiert am 18.09.2024

Spätestens seit der Novelle des KFG 1967 vom 21. April 2023 ist es ein beherrschendes Thema, besonders bei E-Scooter-Fahrern aber auch Händlern: Die Nenndauerleistung, auch als Nennleistung bezeichnet, wurde auf maximal 250 Watt festgelegt. Fahrzeuge mit höherer Nennleistung würden demnach vom Gesetzgeber nicht mehr als Fahrräder bzw. E-Bikes eingestuft und müssten angemeldet und versichert werden. Die Maximalleistung, auch bekannt als Peak-Leistung, wurde allerdings im KFG nicht begrenzt. Diese ist mit 600 Watt aber in der Straßenverkehrsordnung (StVO §88b) definiert. Neben der StVO und dem Kraftfahrgesetz sei aber lt. diesem Bericht „auch noch das Führerscheingesetz (FSG §1 Abs. 1a, Z 5) zu beachten“. Dieses hält mittels Verweises auf das KFG fest, „dass E-Bikes nur bis 250 Watt von der Führerscheinpflicht ausgenommen sind.“

Auf Nachfrage der Tageszeitung derStandard beim Bundesministerium für Klimaschutz und Verkehr gibt es aber Entwarnung: „Tatsächlich ändert sich für E-Scooter nichts. Hierbei verweist man auf den im Mai 2019 vorgestellten und seit 1. Juni 2019 gültigen Paragraf 88b. Dieser sollte als Reaktion auf den E-Scooter-Boom Regelungen für die Roller schaffen. Und dort heißt es auch weiterhin, dass die höchste zulässige Leistung bei 600 Watt und die Geschwindigkeit maximal bei 25 km/h liegt„.

Technische vs. rechtliche Einschätzungen

Die Gesetzesänderung hat zuvor auch unter Juristen zu unterschiedlichen Einschätzungen geführt; aus technischer Sicht werden/wurden diese aber missverständlich interpretiert. Die Einschätzung dazu von Ing. Martin Laukhardt, der Mopeds und Roller aus den 50ern und 60ern mit E-Antrieb ausstattet und aus den Gefährten (juristisch betrachtet) E-Fahrräder macht: „Ich denke, dass sich besonders Juristen bei der Auslegung der Regeln durchaus schwertun, da sie den Unterschied zwischen den technischen Begriffen Nenndauerleistung und Spitzenleistung oft nicht kennen. Dabei ist dieser Unterschied aus technischer Sicht eindeutig definiert.“

Ermittlung der Nenndauerleistung

Die Bestimmungen zur Festlegung der Nenndauerleistung von Motoren werden in der UN-ECE Regelung Nr. 85 erläutert. Der Kern dieser Regelung bzw. des Prüfverfahrens: Ein Motor, der eine Leistung von 250 Watt bei einer vom Hersteller vorgegebenen Drehzahl leistet, darf im Laufe eines 30-minütigen Tests nur so viel Wärme entwickeln, dass seine Temperatur um nicht mehr als 20°C steigt, ausgehend von einer vierstündigen Vorwärmphase auf 25°C.

Die Einschränkung liegt somit in der Wärmeentwicklung während dieses Tests. Das bietet Spielraum für Hersteller durch thermische Optimierungen des Motorgehäuses, z.B. durch Kühlrippen. Damit könnte ein Motor mit 250 Watt Nennleistung tatsächlich Spitzenleistungen erreichen, die deutlich über dem Doppelten der Nenndauerleistung liegt – wie auch am Beispiel des Bosch Performance CX-Motors ersichtlich ist (250 Watt / 600 Watt).

Problem E-Scooter

Trotz der technischen Möglichkeiten, leistungsfähige Motoren herzustellen, die dennoch auf 250 Watt Nenndauerleistung beschränkt wären, wäre die Auswahl an E-Scootern stark eingeschränkt – im Gegensatz zu E-Bikes, bei denen die Optimierung der Motoren oftmals bereits weiter vorangeschritten ist. Bzw. ist auch die generelle Funktionsweise von E-Bikes und E-Scootern kaum miteinander zu vergleichen.

Fazit: Die Novelle des KFG 1967 vom 21. April 2023 brachte viel Aufregung und Verunsicherung, die aber, zumindest im Nachhinein betrachtet, nicht nötig war – glaubt man den Ausführungen des Ministeriums wie oben erwähnt.

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