
Auto-Beschlagnahme bei extremer Geschwindigkeitsübertretung
„Wer kein Auto mehr hat, kann nicht mehr rasen“: Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen droht künftig die Beschlagnahme und Versteigerung des Autos.
Im September 2021 trat das erste „Raser-Paket“ in Kraft, 2022 wurden auch Maßnahmen gegen illegale Straßenrennen gesetzt. Demnächst ist eine weitere Verschärfung geplant: Künftig soll im Fall extremer Geschwindigkeitsüberschreitungen auch die Beschlagnahme sowie der „Verfall“ – also die dauerhafte Abnahme – des Autos drohen.
Geplant ist das bereits seit über zwei Jahren, nun steht die entsprechende Gesetzesänderung tatsächlich an. Die 34. StVO-Novelle sieht vor, dass das Auto von extremen Rasern unter gewissen Voraussetzungen direkt beschlagnahmt werden können soll. Verkehrsministerin Leonore Gewessler (Grüne) geht davon aus, dass 400 bis 450 Personen pro Jahr von dieser Auto-Beschlagnahme betroffen sein werden.
Die Begutachtungsfrist für die 34. StVO-Novelle endet am 20. Jänner 2023.
In welchen Fällen droht die Auto-Beschlagnahme?
Im Dezember 2022 wurden die Details zum geplanten „Verfall des Fahrzeugs bei rücksichtlosen und gefährlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen“ bekanntgegeben. Das Verfallsverfahren ist mehrstufig aufgebaut:
- Bei einer schwerwiegenden Geschwindigkeitsübertretung (mehr als 60 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 70 km/h außerhalb des Ortgebiets) wird das Fahrzeug vorläufig an Ort und Stelle von der Polizei beschlagnahmt, ebenso wie der Führerschein.
- Danach entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen, ob ein Verfall des Autos wahrscheinlich ist – in diesem Fall wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. Bei Wiederholungstäter:innen, die eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, ist ein solcher Verfall vorgesehen.
- Sofort – also bereits beim ersten Vergehen und nicht erst im Wiederholungsfall – droht der Verfall des Fahrzeugs bei einer extremen Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts.
Der Verfall eines beschlagnahmten Fahrzeugs ist zusätzlich zu einer Geldstrafe vorgesehen. Damit werde verhindert, dass Raser wieder unterwegs sind und andere in Gefahr bringen, so Gewessler: „Wer kein Auto mehr hat, kann nicht mehr rasen.“
Was passiert mit beschlagnahmten Autos?
Wenn das Auto „verfällt“, wird es letztlich von der Behörde verwertet – sprich versteigert. 70 Prozent des Erlöses fließen in den Verkehrssicherheitsfonds, der Rest geht an die jeweilige Gebietskörperschaft.
Was passiert mit Autos, die nicht dem Raser selbst gehören?
In die Eigentumsrechte Dritter kann nicht eingegriffen werden – gehört das Auto also nicht dem oder der Raser:in selbst, kann es zwar direkt vor Ort vorläufig beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos. Allerdings soll in diesen Fällen in den jeweiligen Fahrzeug-Papieren ein lebenslanges Lenkverbot für die betreffende Person eingetragen werden.
Rechtlich schwierige Situation
In diversen Ländern, etwa Italien oder der Schweiz, ist die Auto-Beschlagnahme bereits möglich. Dass es in Österreich von der Ankündigung bis zur Umsetzung so lange gedauert hat, liegt an den juristischen Herausforderungen, die eine solche Maßnahme mit sich bringt.
Der ÖAMTC etwa fürchtet, dass „die gewählte rechtliche Grundlage im Rahmen der StVO nicht passen“ könnte. Der Autofahrerklub weist darauf hin, dass in anderen Ländern eine gerichtliche Anordnung für die Auto-Beschlagnahme erforderlich ist, während entsprechend der für Österreich vorgesehenen Regelung jede zuständige Bezirksverwaltungsbehörde einen Verfall aussprechen könnte. „Die österreichische Novelle würde bestenfalls eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung lange Zeit nach der Beschlagnahme ermöglichen“, erklärt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste. „Auch namhafte Straf- und Verfassungsjuristen erkennen vor allem in der formalen Frage der Zuständigkeit durchaus Verbesserungspotenzial.“