Tamara Schögl
Beschlagnahme & Versteigerung von Raser-Autos

Beschlagnahme & Versteigerung von Raser-Autos

Bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen ab März 2024 die Beschlagnahme und Versteigerung des Autos.

Veröffentlicht am 05.03.2024

Seit 1. März 2024 kann im Falle einer extremen Geschwindigkeitsübertretung das Auto beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Das sieht die 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

Schon seit Oktober 2023 kann Raser:innen an Ort und Stelle der Führerschein abgenommen werden.

Wann drohen die Beschlagnahme und Versteigerung des Autos?

Zur Anwendung kommen die harten Strafen nur bei extremen Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 60 km/h im Ortgebiet bzw. mehr als 70 km/h außerorts.

Zuerst ist die Beschlagnahme des Autos vorgesehen. Ist ein:e Raser:in „völlig unbelehrbar“ und wird immer wieder mit stark überhöhter Geschwindigkeit erwischt, kann es nach der Beschlagnahme am Ende des Verfahrens auch zur dauerhaften Abnahme und Versteigerung des Fahrzeugs kommen.

Wird das Tempolimit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h bzw. außerhalb des Ortgebiets um mehr als 90 km/h überschritten, droht der „Verfall“ – also die dauerhafte Abnahme des Fahrzeugs – schon beim ersten Vergehen dieser Art.

Bereits am ersten Wochenende nach der Einführung der Maßnahme kam es in Wien zur ersten Auto-Beschlagnahmeweitere Informationen dazu gibt’s hier.

Wie läuft die Auto-Beschlagnahme ab?

Das so genannte „Verfallsverfahren“ ist mehrstufig aufgebaut:

  • Bei einer schwerwiegenden Geschwindigkeitsübertretung (mehr als 60 km/h im Ortsgebiet bzw. mehr als 70 km/h außerhalb des Ortgebiets) wird das Fahrzeug vorläufig an Ort und Stelle von der Polizei beschlagnahmt, ebenso wie der Führerschein.
  • Danach entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen, ob ein Verfall des Autos wahrscheinlich ist – in diesem Fall wird das entsprechende Verfahren eingeleitet. Bei Wiederholungstäter:innen, die eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung begehen, ist ein solcher Verfall vorgesehen.
  • Sofort – also bereits beim ersten Vergehen und nicht erst im Wiederholungsfall – droht der Verfall des Fahrzeugs bei einer extremen Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 80 km/h innerorts oder 90 km/h außerorts.

Der Verfall eines beschlagnahmten Fahrzeugs ist zusätzlich zu einer Geldstrafe vorgesehen.

Damit werde verhindert, dass Raser wieder unterwegs sein und andere in Gefahr bringen können, sagte Bundesministerin Leonore Gewessler bei der Vorstellung der Maßnahmen: „Wer kein Auto mehr hat, kann nicht mehr rasen.“ Und: „Wer sein Auto als Waffe verwendet, dem nehmen wir die Waffe ab.“

Beschlagnahme & Versteigerung von Raser-Autos
Am Gürtel kam es in der Nacht von 3. auf 4. März zur ersten Auto-Beschlagnahme in Wien. © Bild: Tamara Schögl

Was passiert mit beschlagnahmten Autos?

Was mit einem beschlagnahmten Auto passiert, kommt auf den jeweiligen Fall an:

  • Die Organe der Straßenaufsicht können das Auto vorläufig beschlagnahmen, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung im entsprechenden Ausmaß festgestellt wird.
  • Innerhalb von zwei Wochen kann die Behörde die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 99b der StVO anordnen. Tut sie das nicht, bekommt der/die Lenker:in das Fahrzeug zurück.
  • Wenn die Behörde innerhalb dieser zwei Wochen die Beschlagnahme anordnet, kann in weiterer Folge auch der Verfall des Fahrzeugs erklärt werden, um den/die Täter:in von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.
  • Wenn das Auto „verfällt“, wird es letztlich von der Behörde verwertet – sprich versteigert. 70 Prozent des Erlöses fließen in den Verkehrssicherheitsfonds, der Rest geht an die jeweilige Gebietskörperschaft.

Was passiert mit Autos, die nicht dem Raser selbst gehören?

In die Eigentumsrechte Dritter kann nicht eingegriffen werden – gehört das Auto also nicht dem oder der Raser:in selbst, kann es zwar direkt vor Ort vorläufig beschlagnahmt, aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos.

Allerdings soll in diesen Fällen in den jeweiligen Fahrzeug-Papieren ein lebenslanges Lenkverbot für die betreffende Person eingetragen werden.

Änderungen von StVO, FSG und Kfg

Zur Umsetzung der Maßnahmen wurden die Straßenverkehrsordnung, das Führerscheingesetz und das Kraftfahrtgesetz abgeändert. Der neue Gesetzestext in voller Länge kann unter diesem Link nachgelesen werden.

Das Verkehrsministerium geht davon aus, dass es im Jahr zu etwa 400 bis 500 Fällen kommen wird, in denen die neuen Maßnahmen Anwendung finden werden.

Rechtlich schwierige Situation

In diversen Ländern, etwa Italien oder der Schweiz, ist die Auto-Beschlagnahme bereits möglich. Dass es in Österreich von der Ankündigung bis zur Umsetzung so lange gedauert hat, liegt an den juristischen Herausforderungen, die derartige Maßnahmen mit sich bringen.

Der ÖAMTC äußert diesbezügliche Bedenken: „Es gibt einerseits keine Studien, die besagen, dass härtere Strafen mehr abschrecken als niedrigere. Zudem sollten derart drastische Eingriffe in das Eigentum von Strafgerichten entschieden werden und nicht von Verwaltungsbehörden“, so Klub-Jurist Matthias Wolf. Zudem gebe es „zahlreiche Stellungnahmen von renommierten Rechtsprofessor:innen“, die dem Gesetz grobe Mängel und sogar Verfassungswidrigkeit konstatieren.