Gurtpflicht in Österreich: Pflichten, Strafen und Ausnahmen
Im Sommer 1976 wurde die Gurtpflicht eingeführt. Hier für euch im Überblick: Alle Infos, Regeln und Ausnahmen rund um die Gurtpflicht.
Die Gurtpflicht wurde in Österreich im Sommer 1976 eingeführt. Dass diese Maßnahme eine sehr sinnvolle war, zeigen auch die Unfallstatistiken sowie die statistischen Überlebenschancen nach einem Unfall mit angelegtem Sicherheitsgurt.
Diese Strafen drohen bei Missachtung der Gurtpflicht
- Die verpflichtende Verwendung des Sicherheitsgurtes wurde bereits 1976 eingeführt, erst seit 1. Juli 1984 ist für die Missachtung dieser Vorschrift auch eine Strafe vorgesehen. Im Rahmen der 41. KFG-Novelle werden 2023 die Strafen erhöht: 100 Euro sind für das Organmandat zu berappen, wenn man bei der Fahrt ohne angelegten Gurt erwischt wird – das ist doppelt so viel wie bisher. (Übrigens: Die Strafe im Jahr 1984 für eine Fahrt ohne Gurt betrug 100 Schilling, also umgerechnet ca. 7 Euro).
- Und wer die entsprechende Sicherung eines mitfahrenden Kindes unterlässt (mit Gurt und passendem Kindersitz), riskiert neben der Sicherheit ein Bußgeld ab 70 Euro sowie einen Eintrag ins Führerschein-Vormerksystem. Der theoretische Strafrahmen reicht bis 5.000 Euro.
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Statistiken zeigen: Höhere Überlebenschance mit Sicherheitsgurt
Während man sich den gesetzlichen Vorschriften widersetzen kann, ist das bei den physikalischen Gegebenheiten anders, was die Statistiken des Kuratoriums für Verkehrssicherheit untermauern: Die Überlebenschance ist bei einem Unfall mit angelegtem Sicherheitsgurt ca. 8-mal höher als ohne Gurt.
ARD berichtet 1987 über das Thema Sicherheitsgurt
Wann gilt die Gurtpflicht in Österreich und welche Ausnahmen gibt es?
Die Verwendung des Sicherheitsgurtes ist für alle Fahrzeuginsassen verpflichtend, wenn ein Gurt am eingenommenen Sitzplatz vorhanden ist. Ein paar Ausnahmen davon gibt es dennoch:
- Die Gurtpflicht gilt nicht für Fahrer, die einparken oder sehr langsam rückwärts fahren, für Taxifahrer mit Fahrgästen, sowie Businsassen im Linienverkehr und für Fahrer von Einsatzfahrzeugen, die im Einsatz sind.
- Gemäß der Passage „Personenbeförderung“ im KFG, § 106 gilt die Gurtpflicht nicht bei „Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sicherheitsgurtes wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher Beeinträchtigung des Benützers.“ Das gilt also z.B. für Fahrer, die schwer herzkrank sind oder frische Operationsnarben im Bereich des Gurtverlaufes haben.
- Laut dieser veröffentlichten Meldung der Polizei Wien muss aber für die Befreiung von der Gurtpflicht eine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt werden – bei der auch die generelle gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ untersucht wird. Allerdings widerspricht dieser Hinweis einem Urteil des Oberlandesgerichts Wien, das keine Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung sieht. Um Rechtsuntersicherheiten von vornherein zu vermeiden, ist aber ein amtsärztliches Attest dennoch zu empfehlen.
- Das bedeutet somit auch: Ein Sonnenbrand, eine Schwangerschaft oder auch ein Schlüsselbeinbruch reichen nicht als Grund aus, um keinen Gurt zu verwenden, da es sich dabei um keine „besonders schwere körperliche Beeinträchtigungen“ handelt. Eine vollständige Auflistung derartiger Ausnahmen ist allerdings nicht möglich, da im Fall des Falles die Gerichte individuell abwägen und entscheiden.
Crashtest mit und ohne Verwendung des Gurtes
Wer trägt die Verantwortung für andere Fahrgäste und Kinder?
Grundsätzlich gilt, dass jeder Fahrzeuginsasse selbst dafür verantwortlich ist, den Gurt zu verwenden. Natürlich gibt es aber auch hier Ausnahmen:
- Für Kinder bis 14 Jahren gilt: Der Fahrer ist für deren ordnungsgemäße Sicherung im Fahrzeug verantwortlich. Das bedeutet nicht nur, dafür zu sorgen, dass der Gurt angelegt wird, sondern dass die Sicherung entsprechend der Größe des Kindes erfolgt.
- Ab 135 cm kann dafür der verbaute Erwachsenengurt im Auto verwendet werden, sofern er sich der Körpergröße entsprechend einstellen lässt.
- Unter 135 cm muss aber in jedem Fall ein passender Kindersitz verwendet werden, um die fehlende Körpergröße auszugleichen.
- Ausnahme: Kinder ab 3 Jahren dürfen auf den Rücksitzen auch ohne Gurt transportiert werden, wenn ein es einen solchen im Fahrzeug nicht gibt (z.B. in einem Oldtimer). Der entsprechende Auszug aus § 106 Abs. 5 KFG 1967: „Ist das Fahrzeug, ausgenommen Beförderung in Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet, so dürfen Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht befördert werden und müssen Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr auf anderen als den Vordersitzen befördert werden.„