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Fußgänger: Die Rechte und Pflichten im Straßenverkehr

Fußgänger: Die Rechte und Pflichten im Straßenverkehr

Fußgänger sind ganz klar die schwächsten Verkehrsteilnehmer und deshalb mit besonderen Rechten ausgestattet, einige Rechte und Pflichten erfahrt ihr hier.

Veröffentlicht am 16.08.2022

Fußgänger sind ganz klar die schwächsten Verkehrsteilnehmer und deshalb mit besonderen Rechten ausgestattet. Dieser Umstand verleitet aber so manchen Fußgänger dazu, sorglos auf Straßen zu spazieren oder Schutzwege zu queren – eine Kollision mit einem Auto endet allzu oft dramatisch. Es folgt eine Übersicht über Rechte und Pflichten von Fußgängern sowie die durchaus möglichen Strafen bei deren Missachtung (Rechte und Pflichten der Autofahrer haben wir hier zusammengefasst).

Gehen am Fahrbahnrand: Auf welcher Straßenseite geht man?

Fußgänger, ob alleine oder in Gruppen, dürfen den linken Fahrbahnrand (außer im Falle einer Unzumutbarkeit) nutzen, dabei aber andere Straßenbenützer wie etwa Autofahrer nicht gefährden oder behindern, so sinngemäß die StVO. Ist ein Gehweg oder Gehsteig vorhanden, muss dieser lt. StVO auch genutzt werden. Andernfalls muss das Straßenbankett, oder wenn dieses fehlt, der äußerste Fahrbahnrand genutzt werden. Wenn es die Umstände erfordern, gilt außerdem: Rechts ausweichen und links vorgehen.

Diese Regeln für Fußgänger gelten im Übrigen auch dann, wenn z.B. ein Kinderwagen oder Rollstuhl geschoben oder gezogen wird.

Überqueren der Fahrbahn mit Schutzweg

Leider häufig zu beobachten: Ein Schutzweg, der als „Freibrief“ für eine Überquerung der Straße wahrgenommen wird, ohne dabei auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten. Das ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten:

Ein Schutzweg („Zebrastreifen“), der nicht durch eine Ampel oder durch einen Schutzmann geregelt ist, darf nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überquert werden. Somit ist klar: Auch Fußgänger müssen die Verkehrslage im Bereich des Schutzweges genau beobachten, bevor dieser betreten wird.

Und: Auch auf einem Schutzweg gibt es keine Narrenfreiheit, vielmehr muss die Straße in „angemessener Eile“ überquert werden.

Überqueren der Fahrbahn ohne Schutzweg

Auch außerhalb von Schutzwegen dürfen Fußgänger eine Straße überqueren (Ausnahme: Autobahnen/Autostraßen), hier gilt: Es muss der kürzeste Weg gewählt werden und der Fahrzeugverkehr darf in keiner Weise behindert werden – egal ob auf einem kleinen Feldweg oder einer vielbefahrenen Bundesstraße.

Mögliche Strafen für Fußgänger

Die Regeln der StVO bezüglich der Fußgänger im Straßenverkehr sind kein „Verhaltensvorschlag“ seitens der Gesetzgebung, sondern Gesetze, die bei einem Verstoß mit Geldstrafen geahndet werden können.

Die Höhe der Strafe für einen einzelnen Verstoß kann bis zu 726 Euro liegen. Eine Geldstrafe kann somit nicht nur fällig werden, wenn man als Fußgänger bei Rot über eine Kreuzung, einen Schutzweg marschiert oder vor einem herannahenden Auto überraschend die Straße betritt, sondern auch dann, wenn man den Schutzweg nicht in der gebotenen Eile überquert, weil man z.B. mitten am Schutzweg in ein Gespräch mit einem Bekannten vertieft ist.

Als Fußgänger bei Rot über die Ampel

Bezahlt die Haftpflichtversicherung mögliche Schadensersatzforderungen des Autofahrers? Die Haftpflichtversicherung eines Fußgängers sollte zwar mögliche Schadensersatzforderungen für den Unfallgegner übernehmen – einige Fälle zeigen aber, dass die Versicherungen die Sachlage nicht immer so einschätzen wie erhofft. Laut deren Argumentation liegt ein Vorsatz vor, wenn man bewusst bei roter Ampel eine Fahrbahn quert, was zu einem Ausschluss der Deckung führt. Zwar ist der OGH in einem Fall, der vom ÖAMTC juristisch begleitet wurde, dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dennoch zugunsten eines Fußgängers entschieden. Aber man sollte sich trotzdem bewusst sein, dass ein Überqueren der Straße bei roter Ampel unangenehme juristische und folglich kostspielige Folgen haben kann.

Fazit: Eine Haftpflichtversicherung ist auch für Fußgänger äußerst empfehlenswert.