Jürgen Skarwan
Ein Polizeiauto steht neben einem Porsche.

Verkehrskontrolle: So verhält man sich richtig

Ihr werdet von der Polizei angehalten, es kommt zu einer Verkehrskontrolle. Keine Panik! Wir sagen euch, wie ihr am besten mit dieser Situation umgeht.

Veröffentlicht am 11.01.2024

Um bei einer Verkehrskontrolle richtig reagieren zu können, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte ihr als Autofahrer:innen bei einer Anhaltung durch die Polizei habt – aber auch, welche Pflichten.

Rechte und Pflichten: Was darf man tun? Und was darf die Polizei?

Anhalten durch Polizei

Das Wichtigste vorweg: Die Polizei darf euch grundsätzlich immer anhalten, um eine Fahrzeug- und Personenkontrolle durchzuführen. Widersetzt man sich der Aufforderung zum Anhalten, kann euch das alleine schon bis zu 720 Euro kosten. Also: Bei den entsprechenden Anhalte-Zeichen der Polizei die Geschwindigkeit verringern und das Fahrzeug stoppen – aber nicht zu abrupt und immer mit Blick in den Rückspiegel, um andere Verkehrsteilnehmer:innen und euch selbst nicht zu gefährden.

Kontrolle von Führer- und Zulassungsschein

Steht das Fahrzeug still, sollte der Motor abgestellt werden. Führerschein und Zulassungsschein können nun schon bereitgehalten werden, diese Dokumente werden bei der Verkehrskontrolle sehr wahrscheinlich überprüft.

Tipp: Einen Überblick über alle Verkehrsstrafen in Österreich gibt unser Bußgeldrechner.

Pannendreieck, Verbandskasten und Warnwesten

Ein Aussteigen aus dem Fahrzeug ist vorerst nicht nötig. Es reicht, das Seitenfenster herunterzulassen, und sich über den Grund der Anhaltung aufklären zu lassen. Folgt dann die Aufforderung, aus dem Wagen auszusteigen, ist dem Folge zu leisten. Natürlich ebenso der Aufforderung, das Pannendreieck, Verbandskasten, Warnwesten etc. vorzuweisen.

Bei der Verkehrskontrolle sind häufig Pannendreieck, Verbandskasten, Warnwesten vorzuzeigen.
© Bild: Tamara Schögl

Ihr müsst nicht den Grund der Anhaltung kennen/sagen

Ihr seid nicht verpflichtet, den Beamt:innen den (vermuteten) Grund der Anhaltung zu nennen – dies sollte deren Aufgabe sein. Denn grundsätzlich sollen und können nur Übertretungen bestraft werden, die die Beamt:innen feststellen. Nennt ihr im Rahmen der Verkehrskontrolle aber vorweg weitere Übertretungen, die den Beamt:innen vielleicht gar nicht aufgefallen wären, werden ziemlich sicher auch diese bei der Höhe des Strafmandates berücksichtigt.

Ermessensspielraum bei der Strafhöhe

Der Ton macht die Musik – und kann bares Geld sparen! Das Gespräch mit den Beamt:innen während der Verkehrskontrolle respektvoll und in sachlichem Umgangston zu führen, kann euch Ärger aber auch Geld sparen, denn: Es besteht ein gewisser Ermessensspielraum, ob bei einer Übertretung ein Organstrafmandat ausgestellt wird oder doch eine Anzeige erstattet wird. Einsicht zu zeigen (wenn die Strafe zu Recht erfolgt) wird hierfür eher zum Ziel führen als eine emotionale Diskussion.

Polizeibeamt:innen richtig ansprechen

Außerdem wichtig: Sprecht Polizeibeamt:innen immer per „Sie“ an. Das Duzen von Polizeibeamt:innen könnte eine so genannte Anstandsverletzung darstellen und entsprechend geahndet werden.

Ihr fühlt euch unfair behandelt oder zu Unrecht bestraft?

Für den Fall, dass sich ein Exekutivorgan bei der Verkehrskontrolle in eurem Empfinden vorschriftswidrig verhält, könnt ihr nach der Dienstnummer fragen, um Beschwerde einlegen zu können. Sollte eine Bestrafung in euren Augen sogar gänzlich zu Unrecht erfolgen, habt ihr außerdem das Recht, die Bezahlung der Strafe abzulehnen. Dabei solltet ihr euch aber sehr sicher sein, denn in dem Fall wird von den Beamt:innen auf jeden Fall eine Anzeige eingeleitet, gegen die man im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen kann. In beiden Fällen gilt aber dennoch: Geht sachlich, respektvoll und möglichst emotionslos an die Sache heran. Denn eine, wenn auch nur verbale, Eskalation hat noch selten die Lage verbessert.

Strafe bezahlen: Wechselgeld, Kreditkarte und Co

Die Polizei ist nicht verpflichtet eine Bankomat- oder Kreditkartenzahlung anzubieten, auch Wechselgeld müssen die Beamt:innen nicht mitführen. Erlagscheine kommen ebenso nicht als Zahlungsmittel in Frage. Wenn man also kein Bargeld dabei hat, oder man nur „große“ Scheine dabei hat gilt: Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein Organstrafmandat, Beamt:innen können auch Anzeige erstatten, im Zuge der Anzeige wird dann das Geld eingefordert. Es liegt also im Ermessen und am entgegenkommenden Verhalten der Beamt:innen, wie mit der Situation umgegangen wird. Im Normalfall versucht die Polizei aber, Wechselgeld dabei zu haben bzw. begleitet einen zum nächsten Bankomat oder bietet auch eine Bezahlung innerhalb 24 Stunden auf dem nächsten Polizeiposten an.

Die Frage nach dem Fahrtziel, Bestimmungs- oder Zielort

  • In der Theorie gilt: Polizeibeamt:innen muss man die Frage nach dem Fahrtziel grundsätzlich nicht beantworten. Das müsste man nur dann, wenn das von Belang für die Aufklärung einer Straftat ist. Rechtlich problematisch kann es aber (unter gewissen Umständen) sein, eine Falschantwort zu geben. Wenn man also nicht gewillt ist, sein Fahrtziel zu nennen, dann ist es besser gar nichts zu sagen als eine Falschantwort.
  • In der Praxis ist es jedoch ratsam, das Fahrtziel auf Nachfrage zu nennen, da sich eine eher „verschlossene“ Haltung gegenüber Beamt:innen insofern auswirken kann, als dass diese dafür andere Dinge, wie den vorgesehenen Ermessensspielraum beim Strafausmaß eines Organstrafmandates eher „ungünstig“ handhaben.
  • Es liegt also bis zu einem gewissen Grad im eigenen Ermessen, wie man mit der Situation umgeht und welche Prioritäten einem selbst wichtig sind: Auf das eigene Recht pochen, oder die Verkehrskontrolle möglichst unkompliziert und rasch zu Ende zu bringen.
  • Wichtig: Die oben genannten Annahmen sind rechtlich im Normalfall gültig und richtig, aber dennoch vereinfacht dargestellt und die Lage kann in gewissen Situationen und Ausnahmefällen rechtlich anders gelagert liegen.

Ausweispflicht in Österreich

Weil es bereits öfter gefragt wurde, hier noch weitere Infos zur Ausweispflicht in Österreich.

  • Die Polizei darf Fahrzeuge und Personen im dafür vorgesehen, gesetzlichen Rahmen kontrollieren. Was im Rahmen einer solchen Kontrolle tatsächlich kontrolliert werden darf, hängt von verschiedenen Umständen ab.
  • Eine Identitätsfeststellung im Zuge einer Kontrolle ist nur dann gestattet, wenn es einen bestimmten Grund dafür gibt (etwa eine Verwaltungsübertretung; oder wenn der Verdacht besteht, dass es sich um eine:n flüchtige:n Straftäter:in handelt usw.) Eine Taschenkontrolle ist ebenso nur in bestimmten Fällen erlaubt, es muss einen rechtskonformen Grund dafür geben.
  • Generell gilt: Österreichische Staatsbürger:innen sind nicht dazu verpflichtet, einen Personalausweis bei sich zu tragen, Nicht-österreichische Staatsbürger:innen sind hingegen dazu verpflichtet und müssen diesen auf Verlangen vorweisen.

Eine vollständige Angabe sämtlicher Vorschriften, die Personen- und/oder Verkehrskontrollen betreffen, würde den Rahmen hier sprengen, sind aber im SPG (Sicherheitspolizeigesetz) genau angeführt und können dort jederzeit nachgelesen werden.