NoVA-Rechner

NoVA-Rechner

Dieser NoVA-Rechner berechnet die Höhe der Normverbrauchsabgabe für ein Fahrzeug der Klasse M1 (Pkw bis 3,5 Tonnen).

Erstzulassung ab 1.1.2024 bis 31.12.2024:

NoVA-Rechner für PKW

  • Preis (ohne MwSt.) = Preis des Pkw exkl. MwSt. und NoVA
  • CO2 (g/km) = CO2-Emissionen (laut WLTP) des Fahrzeugs in Gramm je Kilometer

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird fällig, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an einen Kunden geliefert oder erstmalig zum Verkehr zugelassen wird. Diese so genannte Zulassungssteuer betrifft neben Neufahrzeugen, die bei österreichischen Händlern gekauft werden auch Gebrauchtfahrzeuge, die aus dem Ausland nach Österreich importiert werden. Die Höhe der NoVA wird auf Basis der CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs ermittelt.

Alle Preise von Neu- und Gebrauchtwagen findet ihr mit unserem Autopreisrechner.


NoVA-Berechnung

Die Berechnungsmethode der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wurde 2020 geändert und an das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst. Die genaue Erklärung der Berechnungsmethode findet ihr weiter unten.

Bis 2024 sind für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen M1 und N1) jährliche Verschärfungen bei der Berechnungsformel vorgesehen. Für Krafträder kommt es ab 2024 alle zwei Jahre zu einer Verschärfung.

Mit unseren kostenlosen NoVA-Rechnern für Pkw, Motorräder und leichte Nutzfahrzeuge könnt ihr die Höhe der NoVA für euer Wunschfahrzeug schnell und unkompliziert ausrechnen lassen. Wir weisen allerdings ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Gewähr für die Berechnung übernehmen.

Die aktuelle Berechnungsmethode im Detail

So wird die NoVA für Pkw berechnet (1.1.2024 bis 31.12.2024):

  • Für die Berechnung der NoVA für Fahrzeuge der Klasse M1 (Pkw, Kombi) wird der Wert 97 vom CO2-Emissionswert nach WLTP (in g/km) abgezogen und das Ergebnis durch fünf dividiert.
  • Das Ergebnis wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet und ergibt den Steuersatz in Prozent.
  • Bei einem CO2-Ausstoß über 155 g/km werden je Gramm über dieser Höchstgrenze 80 Euro zusätzlich fällig.
  • Vom Ergebnis werden einmalig 350 Euro abgezogen.
  • Der höchstmögliche Steuersatz für die NoVA für Pkw liegt bei 80 Prozent.

Jährliche Verschärfungen

Bei Fahrzeugen der Klassen M1 (Pkw, Kombi) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge) kommt es bis 2024 zu jährlichen Verschärfungen bei der NoVA-Berechnung, wodurch sich die NoVA für Fahrzeuge mit höheren CO2-Emissionswerten schrittweise erhöht:

  • Der CO2-Abzugsbetrag wird jährlich um den Wert 5 gesenkt.
  • Der Malus-Grenzwert wird jährlich um den Wert 15 abgesenkt.
  • Der Malus-Betrag wird jährlich um den Wert 10 erhöht.
  • Der Höchststeuersatz wird jährlich um 10 Prozentpunkte erhöht.

Daraus ergeben sich folgende Werte für Pkw:

Ab 1.7.2021Ab 1.1.2022Ab 1.1.2023Ab 1.1.2024
CO2-Abzugsbetrag112 g/km107 g/km102 g/km97 g/km
Malus-Grenzwert200 g/km185 g/km170 g/km155 g/km
Malus-Betrag50 Euro60 Euro70 Euro80 Euro
Höchststeuersatz50%60%70%80%

Der CO2-Abzugsbetrag wird – vorbehaltlich einer laut Gesetz 2024 erfolgenden Evaluierung – auch ab 1. Jänner 2025 weiterhin jährlich abgesenkt, allerdings nur mehr um den Wert 3.

Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember geltenden Werte weiter angewendet werden.

Quelle: Normverbrauchsabgabegesetz


NoVA-Rechner für leichte Nutzfahrzeuge

Seit Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 – also leichte Lkw, Pick-ups, Kastenwägen etc. – der Normverbrauchsabgabe. 2024 gilt folgende Berechnungsmethode:

  • Das Ergebnis wird auf volle Prozentsätze gerundet und ergibt den Steuersatz.
  • Der Höchststeuersatz liegt bei 80%.
  • Übersteigt der CO2-Ausstoß 208 g/km, werden für jedes Gramm über diesem Grenzwert 80 Euro zusätzlich fällig.
  • Zur Berechnung des Steuersatzes kommt folgende Formel zur Anwendung (bis 31.12.2024): (CO2-Emissionswert in Gramm je Kilometer – 150) : 5 = Steuersatz in Prozent.
  • Vom Ergebnis werden einmalig 350 Euro abgezogen.

Auch für die Berechnung der NoVA Für leichte Nutzfahrzeuge sind im Normverbrauchsabgabegesetz jährliche Verschärfungen vorgesehen.

Für Fahrzeuge der Klasse N1 wird die Formel zur Berechnung schrittweise folgendermaßen angepasst:

Ab 1.7.2021Ab 1.1.2022Ab 1.1.2023Ab 1.1.2024
CO2-Abzugsbetrag165 g/km160 g/km155 g/km150 g/km
Malus-Grenzwert253 g/km238 g/km223 g/km208 g/km
Malus-Betrag50 Euro60 Euro70 Euro80 Euro
Höchststeuersatz50%60%70%80%

NoVA Rechner für Motorräder

Auch die NoVA für Motorräder wird seit 1.1.2020 anhand der CO2-Emissionen und nicht mehr wie bisher anhand des Hubraums ermittelt. Die Grundlage dafür bilden die Ergebnisse des Messverfahrens WMTC. Bei Krafträdern kommt es ab 2024 alle zwei Jahre zu einer Verschärfung der NoVA-Formel.


NoVA-Berechnungsmethode

Mit 1. Jänner 2020 wurde die NoVA-Berechnungsmethode erneuert und an das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) angepasst. Die per WLTP-Verfahren gemessenen Werte für Verbrauch und CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs fallen gegenüber dem bisher gültigen NEFZ-Zyklus generell realistischer, sprich höher aus. Damit dadurch nicht auch die NoVA stark ansteigt, wurde eine neue Berechnungsmethode für die Zulassungssteuer definiert. Diese gilt für alle Pkw bis 3,5 Tonnen, die ab dem 1. Jänner 2020 erstmals zugelassen werden.

Die Normverbrauchsabgabe ist zu zahlen, wenn

  • ein neues Fahrzeug, das hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaut wurde (Pkw, Motorrad, aber auch Kombinationskraftwagen und Rennwagen), in Österreich an einen Kunden geliefert oder erstmals zugelassen wird.
  • ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug aus dem Ausland importiert und zum ersten Mal in Österreich zugelassen wird.
  • Seit Juli 2021 unterliegen auch Fahrzeuge der Klasse N1 – also leichte Lkw, Pick-ups, Kastenwägen etc. – der Normverbrauchsabgabe.

Die NoVA entfällt

  • für Oldtimer
  • für reine Elektroautos
  • für mehrspurige Kleinkrafträder der Klasse L2 (Mopedautos)

NoVA-Befreiung für Menschen mit Behinderung

Seit 30. Oktober 2019 sind auch Kraftfahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung genutzt werden. Damit für ein solches Fahrzeug keine NoVA fällig wird, müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Behinderung muss durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Parkausweis gemäß § 29b StVO nachgewiesen werden.
  • Das Fahrzeug muss hauptsächlich zur persönlichen Fortbewegung der berechtigten Person genutzt werden.
  • Nur Erstzulassungen in Österreich können NoVA-befreit werden, eine Rückerstattung für bereits früher zugelassene Fahrzeuge ist nicht möglich.
  • Die NoVA-Befreiuung wird direkt beim Fahrzeughändler geltend gemacht.
  • Die Befreiung ist nur für ein Kfz pro Person möglich.
  • Seit 1.7.2021 ist die Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für Menschen mit Behinderung auch beim Leasing eines Fahrzeugs (statt wie bisher nur beim Kauf) möglich.

Vergütung der Normverbrauchsabgabe

In bestimmten Fällen kann die NoVA für ein Fahrzeug zumindest teilweise wieder vom Finanzamt vergütet werden, wenn ein begünstigter Zweck nachgewiesen werden kann. Dazu zählen unter anderem Vorführ-, Diplomaten- und Fahrschulfahrzeuge sowie Miet-, Taxi- und Gästewagen. Eine vollständige Liste der Fahrzeuge, die unter diese Regelung fallen findet ihr hier, ebenso wie weiterführende Informationen zur NoVA in Österreich.