Martin Czwiertnia
Scheinwerfer folieren: Infos & Rechtliches

Scheinwerfer folieren: Infos & Rechtliches

Die gesamte Fahrzeugbeleuchtung unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften. Das Folieren der Scheinwerfer ist nicht erlaubt, wenn das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet wird.

Veröffentlicht am 29.04.2023

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Streuscheibe des Scheinwerfers farblich zu verändern – und die technisch keine große Herausforderung sind. Die Veränderung der Beleuchtungseinrichtung am Fahrzeug unterliegt allerdings strengen Regeln, ein einfaches Bekleben oder Lackieren ist nicht erlaubt, wenn das Auto im Straßenverkehr verwendet wird. Auch Blinkleuchten und Hecklampen dürfen nicht verändert werden. Für Tuning- und Fahrzeug-Shows kommt die Technik dennoch häufig zum Einsatz: Für diese Fälle hält der Zubehörhandel einige Produkte bereit, etwa passende Folien, Blinkleuchten mit weißem Glas oder auch dunkles Rauchglas. Wer seine Scheinwerfer folieren möchte, findet hier die wichtigsten Infos dazu.

Darf man Scheinwerfer folieren?

Folierte Scheinwerfer bringen unbestritten einen tollen Effekt. Der Nachteil – und Grund, warum sie nicht im Straßenverkehr erlaubt sind: die Lampen bringen nicht mehr ihr volles Licht auf die Straße und stellen somit ein Sicherheitsrisiko dar.

Daher hat der Gesetzgeber klare Vorgaben erlassen: nach vorne gerichtete Leuchten müssen grundsätzlich weiß sein. Eine Ausnahme in bestimmten Fällen bilden die Nebelscheinwerfer, die auch gelblich sein dürfen. Hierzu bedarf es jedoch einer Änderungsabnahme. Für Blinkleuchten ist orange als Leuchtfarbe festgelegt.

Die konkreten gesetzlichen Vorgaben finden sich im Kraftfahrgesetz 1967, das unter diesem Link abrufbar ist..

Auch die technische Seite spricht gegen die Veränderung der Scheinwerfer: Scheinwerfer sind kleine Meisterwerke der Technik und sind in ihrer Gesamtheit präzise konstruiert. Sie sollen eine optimale Ausleuchtung der Straße ermöglichen, ohne andere zu blenden. Dazu sind Art und Lage der Beleuchtungskörper, Reflektor und Streuscheibe genau aufeinander abgestimmt. Kleine Veränderungen können große Auswirkungen auf die Lichtstärke und Ausleuchtung haben. Nicht nur die Folierung ist verboten, ebenso auch das Laminieren und der Austausch gegen unzulässige Leuchtmittel.

Folierung der Heckleuchten

Für die Heckleuchten des Fahrzeuges gibt es ähnlich strenge Regelungen. Die Brems- und Rückleuchten müssen rot sein, die Rückfahrleuchten weiß und Blinkleuchten orange. Ein Folieren oder Laminieren ist somit auch hier verboten und kann zu Bußgeldern, sowie dem Verlust von Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz führen.

Oft sieht man dennoch Fahrzeuge mit schwarzen Heckleuchten – Nachrüstlampen werden von vielen Tuninganbietern verkauft. Diese dürfen legal verbaut werden, wenn sie über eine Bauartgenehmigung oder ein E-Prüfzeichen verfügen. Auch bei Seitenblinkern ist das der Fall. Bei getönten Blinkleuchten ist darauf zu achten, dass eine orange beschichtete Glühlampe verbaut wird. Im Laufe der Zeit kann sich die Beschichtung allerdings lösen und das Blinklicht weiß erscheinen lassen. Das Leuchtmittel ist dann unverzüglich zu ersetzen.

FAQ: Scheinwerfer folieren

Darf man Scheinwerfer folieren?

Nein. Jegliche Veränderungen an den Scheinwerfern sind verboten. Auch das Lasieren oder der Austausch der Leuchtmittel gegen welche ohne Zulassung ist untersagt. Scheinwerfer müssen weißes Licht erzeugen und die Ausleuchtung darf nicht verändert werden. Eine Ausnahme besteht bei Nebelscheinwerfern. Diese dürfen gelb leuchten, müssen aber durch eine Änderungsabnahme zugelassen sein.

Gibt es Möglichkeiten, die Standardscheinwerfer zu ersetzen?

Für viele Fahrzeuge hält der Zubehörhandel Tuningscheinwerfer bereit. Diese können mit anderen Streuscheiben versehen sein, oder zum Beispiel als Angeleyes konstruiert sein. Die Scheinwerfer müssen über eine Bauartgenehmigung oder ein E-Prüfzeichen verfügen. Denn eine erfolgreiche Einzelabnahme ist nahezu unmöglich.

Darf man Änderungen an den Heckleuchten vornehmen?

Wie auch die Scheinwerfer vorn, unterliegen auch die Rückleuchten gesetzlichen Vorgaben. Brems- und Rückleuchten müssen rot sein, Rückfahrscheinwerfer weiß und Blinkleuchten orange. Eine nachträgliche Tönung darf nicht erfolgen. Lediglich getönte Rückleuchten vom Hersteller oder aus dem Zubehör dürfen verbaut werden. Diese müssen über ein Gutachten oder E-Prüfzeichen verfügen.

Fazit

Das Tönen und sämtliche anderen Veränderungen an den Scheinwerfern ist verboten. Nur der Austausch gegen Tuningscheinwerfer mit einer E-Nummer sind erlaubt. Auch die Heckbeleuchtung darf nicht beklebt oder lasiert werden.

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