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Lichthupe: In welchen Situationen ist der Einsatz erlaubt, wann nicht?

Lichthupe: In welchen Situationen ist der Einsatz erlaubt, wann nicht?

Wann darf die Lichthupe verwendet werden und in welchen Situationen ist sie verboten? Wir haben alle Antworten für euch.

Zuletzt aktualisiert am 23.08.2023

Die umgangssprachliche „Lichthupe“ wird auf unseren Straßen in unterschiedlichsten Situationen eingesetzt – in vielen Fällen ist das laut Straßenverkehrsordnung aber nicht erlaubt. Wie man mit der Lichthupe gesetzeskonform umgeht, haben wir hier für euch zusammengefasst.

Was ist die Lichthupe?

Der umgangssprachliche Begriff „Lichthupe“ existiert in den Gesetzestexten nicht – vielmehr ist die Rede von Warn-, Licht-, Blink– oder Leuchtzeichen (In Deutschland zu finden in § 16 der StVO, in Österreich in § 22 der StVO). Mit der Lichthupe ist das kurze, stoßweise Betätigen des Fernlichtes gemeint, sodass dieses „Aufblinkt“ und die Aufmerksamkeit eines anderen Verkehrsteilnehmers auf sich zieht.

Unter "Lichthupe" versteht man das kurze, stoßweise Betätigen des Fernlichts.
Unter „Lichthupe“ versteht man das kurze, stoßweise Betätigen des Fernlichts. © Bild: autorevue online

Wann ist der Einsatz erlaubt?

Als Faustregel gilt: Immer wenn es erlaubt ist zu hupen, darf auch die Lichthupe betätigt werden. Das ist dann der Fall, wenn es der Sicherheit des Verkehrs dient. Das kann zum Beispiel in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Wenn man andere oder sich selbst gefährdet sieht, darf die Lichthupe als Warnsignal eingesetzt werden. Beispiel: Auf Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer hinweisen, wenn durch den Fehler Gefahr droht, ist erlaubt. So darf ein Autofahrer, der dabei ist, bei roter Ampel in eine Kreuzung einzufahren, mittels Licht- bzw. Blinkzeichen davor gewarnt werden.
  • Auch ein Überholmanöver (außerhalb geschlossener Ortschaften) darf durch die Lichthupe angekündigt werden, wenn es für die Sicherheit erforderlich ist. Beispiel: Fährt ein vorausfahrendes Fahrzeug nicht weit genug auf dem rechten Fahrstreifen oder der Fahrer erscheint unaufmerksam, ist der Einsatz der Licht- oder akustischen Hupe erlaubt. 
  • Die Verwendung der Lichthupe, die nicht der Verkehrssicherheit dient, ist somit lt. Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen, wenngleich es dazu in Österreich bereits Gerichtsurteile mit anderen Rechtsansichten gegeben hat.
  • Häufig kommt die Lichthupe zum Einsatz, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug (versehentlich) mit Fernlicht unterwegs ist bzw. nicht rechtzeitig abblendet.

Wichtig: Niemand darf beim Einsatz der Lichthupe geblendet oder belästigt werden – dies würde die Verkehrssicherheit gefährden.

Wann wird die Lichthupe unerlaubt eingesetzt?

Die Grenze zum Missbrauch der Lichthupe kann schnell erreicht sein, wenn durch das Lichtsignal weder auf eine Überholabsicht noch auf eine Gefahr hingewiesen wird. In vielen Situationen können durch den Einsatz der Lichthupe Missverständnisse entstehen, die erst recht die Verkehrssicherheit gefährden. Auch das Delikt der Nötigung steht hier immer wieder im Raum. Deshalb muss laut Straßenverkehrsordnung in diesen Situationen auf den Einsatz der Lichthupe verzichtet werden:

  • Auf der Autobahn, um langsam fahrende/überholende Autofahrer dazu zu bewegen, schneller zu fahren.
  • Um dem Gegenüber zu signalisieren, dass man auf den Vorrang verzichtet. Beispiel: An einer engen Straßenstelle, die nur abwechselnd von einem Fahrzeug passierbar ist und hinsichtlich Vorrang nicht beschildert ist.
  • In der gleichen Situation, um den Gegenüber zu signalisieren, dass man den Vorrang in Anspruch nimmt.
  • Der Lichthupen-Einsatz ist auch dann nicht gestattet, wenn dem Gegenüber signalisiert werden soll, dass er die Spur wechseln kann (Visuelles Signal für „Ich lass dich rein!“)
  • Ebenso der eigene Spurwechsel darf im Normalfall nicht durch die Lichthupe angekündigt werden
  • Um Fußgängern zu signalisieren, dass sie die Straße überqueren können / nicht überqueren sollen.

Warnung vor einer Radarfalle – erlaubt oder verboten?

Die Lichthupe darf lt. StVO dann eingesetzt werden, wenn es der Verkehrssicherheit dient. Das Warnen vor einer Radarfalle zählt somit grundsätzlich nicht dazu. Allerdings hat es in Österreich dazu bereits ein Gerichtsurteil gegeben, das auch auf eine andere Rechtsauslegung schließen lässt – mehr dazu lest ihr hier. Ausdrücklich verboten ist das Warnen anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Radarfalle mittels Licht- oder Blinkzeichen nicht.

Weitere Tipps zum Einsatz der Lichthupe

  • Notorische Linksfahrer dürfen auf der Autobahn aus der Ferne mit der Lichthupe auf die eigene Überholabsicht aufmerksam gemacht werden, da dies der Verkehrssicherheit dienlich sein kann. Ist man allerdings bereits dicht hinter dem Fahrzeug, kann das als Nötigung ausgelegt werden.
  • Beim „Lichthupen“ sollte man immer damit rechnen, dass das Signal auch anders verstanden werden kann als beabsichtigt. Wenn es dadurch zu folgenschweren Missverständnissen kommen könnte, sollte man lieber darauf verzichten.
  • Man muss unbedingt vermeiden, dass durch Blink- oder Lichtzeichen andere Verkehrsteilnehmer geblendet oder gestört werden.
  • Man muss auch stets berücksichtigen, dass das Lichtsignal andere Verkehrsteilnehmer auf sich beziehen könnten, für die es nicht gedacht war.
  • Sinnvoll und wohl auch der Verkehrssicherheit dienlich ist die Betätigung der Lichthupe, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug (versehentlich) mit Fernlicht unterwegs ist bzw. nicht rechtzeitig abblendet.