Einkaufswagen gegen Pkw: Ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung?
Ein Einkaufswagen kann durchaus zu juristischen Herausforderungen führen. Das zeigt die gängige Rechtsprechung beim Duell „Auto gegen Wagerl“.
Ein voll beladener Einkaufswagen lässt sich erfahrungsgemäß schwer manövrieren – oder er macht sich während des Einräumens der Einkäufe auf unebenen Parkflächen selbstständig. Beides kann zu Schäden an anderen Fahrzeugen führen. Rechtlich bzw. hinsichtlich Deckung des Schadens durch eine Versicherung besteht in diesen Fällen aber ein großer Unterschied.
Kfz-Haftpflichtversicherung beim rollenden Einkaufswagen
Entscheidend ist laut ÖAMTC (weiterführende Infos direkt auf der Website des Clubs) bzw. der Rechtssprechung, ob ein „räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Schaden und Verwendung des Kfz“ besteht.
Unter „Verwendung“ wird z.B. auch das Einräumen von Einkäufen in den Kofferraum verstanden. Rollt also währenddessen der Einkaufswagen unbemerkt davon und gegen ein anderes Fahrzeug, ist dieser Zusammenhang gegeben. Bedeutet: Es handelt sich um einen Versicherungsfall mit Deckung aus der Kfz-Haftpflicht.
Gleiches gilt somit auch dann, wenn z.B. eine Getränkekiste aus dem Fahrzeug gehoben wird und man damit in zeitlicher Nähe, also z.B. direkt beim Umdrehen, gegen einen anderen Pkw stößt.
Unterwegs mit dem Einkaufswagen: Kfz-Haftpflicht greift nicht
Anders gelagert ist der Fall dann, wenn keine zeitliche und örtliche Nähe zum eigenen Fahrzeug mehr besteht. Gerät der schwer beladene Einkaufswagen außer Kontrolle und verursacht damit einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden nicht. In diesem Fall muss der Schaden entweder aus eigener Tasche bezahlt werden – oder man hat eine private Haftpflichtversicherung (z.B. Haushaltsversicherung) abgeschlossen, die den Schaden übernimmt.
Verwaltungsstrafe bei „Nichtmelden eines Sachschadens“
Im Übrigen kann auch nach der Fahrt mit einem Einkaufswagen gegen ein anderes Fahrzeug eine Verwaltungsstrafe drohen, wenn sich der Verursacher klammheimlich aus dem Staub macht: Es gilt, wie auch bei Schäden, die durch einen PKW verursacht werden, als „Nichtmelden eines Sachschadens“ – auch wenn dieser durch einen Einkaufswagen verursacht wurde.