Alle Regelungen zum Betrieb von Drohnen in Österreich
Der Betrieb von Drohnen ist seit 1.1.2021 durch die EU-Drohnenverordnung geregelt. Hier die wichtigsten Infos dazu im Überblick.
Vor dem Kauf einer Drohne ist es ratsam, sich mit der EU-Drohnen-Verordnung vertraut zu machen, die den Betrieb von UAS („unmanned aircraft systems“, also „unbemannte Luftfahrzeugsysteme“) regelt – denn zu den UAS werden auch alle Drohnen gezählt.
Seit wann gilt die neue EU Drohnen-Verordnung?
Diese neuen „Drohnen-Verordnungen“ wurden für 4. Juni 2020 angekündigt, aufgrund der damaligen Corona-Situation aber auf 1. Jänner 2021 verschoben. Die Verordnung mit der Kennzahl 2019/945 befasst sich mit den Luftfahrzeugen/Drohnen selbst, sie werden in dieser Verordnung in Klassen anhand von Gewicht und Flugfähigkeiten eingeteilt. Der Betrieb der UAS wird schließlich mit der Verordnung mit der Kennzahl 2019/947 geregelt.
Übersicht über die Betriebskategorien von UAS/Drohnen
Der Betrieb wird in drei Kategorien aufgeteilt, wobei die Betriebskategorie „offen“ („open“) für die meisten Hobby-Drohnenpiloten relevant ist. Hier gibt es wiederum weitere Unterkategorien, um die verschiedenen Betriebsformen mit den unterschiedlichen Luftfahrzeug-Klassen (C0-C4) abzudecken. Die Betriebskategorien „speziell“ („specific“) und „zulassungspflichtig“ („certified“) sind weitgehend nur für Profi-Piloten und Unternehmen interessant. Eine Aufbereitung aller Infos zu den Betriebskategorien kann auch hier nachgelesen werden.
Betriebskategorie „offen“ (open)
In dieser Kategorie muss immer eine Sichtverbindung zwischen dem Piloten und der Drohne bestehen, es dürfen zudem nur Drohnen zum Einsatz kommen, die nicht höher als 120 Meter liegen. Diese Betriebskategorie wird weiters in drei Unterkategorien mit speziellen Regeln aufgeteilt:
Unterkategorie A1
In diese Kategorie „fliegen“ leichte Drohnen bis maximal 900 Gramm (Klasse C0+C1), die auch nahe an Menschen geflogen werden dürfen, allerdings dürfen keine Menschenansammlungen überflogen werden. Allerdings: Mit Drohnen bis 250 Gramm (Klasse C0) dürfen einzelne Personen überflogen werden. Vor dem Betrieb einer Drohne der Klasse C0 muss außerdem das Benutzerhandbuch der Drohne gelesen werden.
Kommt eine Drohne der Klasse C1 (bis max. 900 Gramm) zum Einsatz, dürfen weder Menschenansammlungen noch Einzelpersonen überflogen werden, außerdem muss der Pilot einen Online-Lehrgang absolvieren und eine Prüfung mit 40 Multiple-Choice-Fragen erfolgreich ablegen.
Unterkategorie A2
In diese Kategorie fallen Drohnen bis zu maximal 4 kg, also Modelle der Klasse C2. Es darf ausnahmslos keine Person überflogen werden, erlaubt ist nur eine Annährung bis 30 Meter horizontal bzw. bis 5 Meter mit sehr geringer Geschwindigkeit (im „Langsammodus“). Auch in dieser Kategorie sind ein Online-Lehrgang samt Online-Prüfung und zusätzlich eine Theorieprüfung sowie ein Selbststudium der Betriebsbedingungen der Unterkategorie 3 (!) nötig, um das erforderliche Zeugnis ausgestellt zu bekommen.
Unterkategorie A3
In dieser Kategorie dürfen Drohnen mit bis zu 25 kg geflogen werden (Klasse C2, C3 und C4), der horizontale Sicherheitsabstand zu von Menschen bewohnten oder genutzten Gebieten darf 150 Meter nicht unterschreiten. Es muss außerdem sichergestellt werden, dass an keinem Ort Personen gefährdet werden. Auch in dieser Kategorie ist ein Online-Lehrgang samt Online-Prüfung vorgesehen.
Betriebskategorie „speziell“ (specific)
Diese Kategorie erfordert eine behördliche Bewilligung des Flugbetriebes, auch eine Steuerung ohne Sichtverbindung zur Drohne ist gestattet. Menschenansammlungen dürfen nicht überflogen werden. Weitere Informationen zur Betriebskategorie „specific“ finden sich hier.
Betriebskategorie „zulassungspflichtig“ (certified)
Für den Flug über Menschenansammlungen, wenn Gegenstände (oder Menschen) transportiert werden bzw. wenn allgemein das Betriebsrisiko hoch ist, muss eine spezielle Zustimmung der Luftfahrtbehörde erteilt werden.
Drohnen unter 250 Gramm
Entgegen der Annahme vieler Hobby-Drohnenpiloten muss eine Drohne unter 250 Gramm Gewicht ebenso registriert und versichert werden, sofern diese „mit einem Sensor personenbezogene Daten“ aufnehmen kann – also mit einer Kamera ausgerüstet ist. Ausgenommen davon sind nur Kleinstdrohnen bzw. Spielzeugdrohnen, die unter die EU Spielzeugrichtlinie fallen – das sind allerdings nur sehr wenige Modelle.
Weitere Details der neuen Regelungen zum Betrieb von UAS/Drohnen
- Registrierung statt Bewilligungspflicht: Die zuvor gültige Bewilligungspflicht bei der Austro Control ist wegfallen und wurde mit einer Online-Registrierung ersetzt, die der Drohnenbetreiber selbst durchführen muss. Dies gilt grundsätzlich für Drohnen ab 250 Gramm Startgewicht bzw. für Drohnen mit Kameras (auch unter 250 Gramm), die nicht als Spielzeug deklariert sind. Betriebsbewilligungen durch die Austro Control haben seit 1. Juli 2021 ihre Gültigkeit verloren.
- Drohnenpiloten in Österreich müssen eine Versicherung für den Betrieb abschließen.
- Das Klassensymbol (C0-C4) muss auf der Oberfläche der Drohne angebracht sein.
- Bei allen Drohnen, die registriert werden müssen, muss die Registrierungsnummer auf dem Fluggerät angebracht werden, z.B. mit einer Etikette.
- Die Kosten für die Registrierung in der Kategorie „open“ liegt deutlich unter den damaligen Kosten einer Bewilligung bei der Austro Control und beträgt etwa 30 Euro. Die zuvor fälligen Kosten einer solchen Registrierung: ca. 350 Euro.
- Sperrgebiete, in denen keine Drohnen erlaubt sind, werden als „geographische UAS-Gebiete“ bezeichnet. Darunter fallen z.B. Flughäfen, Krankenhäuser oder Gefängnisse, aber auch Naturschutzgebiete usw. Die UAS-Gebiete werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
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