Tamara Schögl
StVO-Novelle ab 1. Oktober

StVO-Novelle ab 1. Oktober

Eine umfassende Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) soll Radfahren und Zufußgehen für mehr Menschen attraktiver machen. Die StVO-Novelle tritt am 1. Oktober in Kraft.

Veröffentlicht am 30.09.2022

Radfahren und Zufußgehen soll in Österreich sicherer und attraktiver werden – dafür soll eine umfassende Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) sorgen. Die StVO-Novelle bringt unter anderem mehr Rechte und Platz für Verkehrsteilnehmer:innen, die mit dem Bike oder per pedes unterwegs sind. Auch Menschen im Rollstuhl, mit Rollator oder Kinderwagen sollen es durch die Änderungen leichter haben. Die StVO-Novelle tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Was bringt die StVO-Novelle?

Die StVO-Novelle sieht unter anderen folgende Neuerungen vor, die ab 1. Oktober gelten:

Für Radfahrer:innen

  • Das neue Verkehrszeichen „Grünpfeil für das Rad“ räumt Radler:innen spezielle Rechte an Kreuzungen ein. Radfahrer:innen können künftig bei Rot rechts abbiegen, sofern das an einer entsprechend gekennzeichneten Kreuzung gefahrlos möglich ist. Auch das Geradeausfahren bei Rot kann an so genannten „T-Kreuzungen“ ermöglicht werden. Vor der Weiterfahrt muss angehalten und sichergestellt werden, dass das Abbiegen bzw. Weiterfahren ohne Gefahr möglich ist.
  • Auch das Nebeneinanderfahren mit dem Fahrrad ist unter gewissen Voraussetzungen erlaubt, etwa neben einem Kind unter zwölf Jahren (ausgenommen sind Schienenstraßen). In 30 km/h-Zonen ist das Nebeneinanderfahren künftig allen Radfahrer:innen erlaubt, sofern es sich nicht um eine Vorrangs- oder Schienenstraße handelt und der Verkehrsfluss nicht behindert wird.
  • Fahrräder dürfen künftig jederzeit in Fußgängerzonen abgestellt werden. Bis dato was das nur für die Dauer der dort zu verrichtenden Tätigkeit zu den Zeiten erlaubt, in denen die betreffende Fußgängerzone auch befahren werden darf.
  • Fehlen mehrere Teile der verpflichtenden Fahrrad-Ausrüstung, soll das künftig nur mehr eine Strafe zur Folge haben. Aktuell wird noch jeder Verstoß einzeln bestraft.

Für Fußgänger:innen

  • Fußgänger:innen erhalten „Vorrang“ auf den Gehwegen, diese sind auch von Fahrzeugen und Hindernissen freizuhalten.
  • An Haltestellen muss die Ausstiegsseite öffentlicher Verkehrsmittel freigehalten werden. Es darf also nicht rechts an Straßenbahn oder Bus vorbeigefahren werden, wenn diese/r im Haltestellenbereich steht oder in diesen einfährt.
  • Ampeln sollen so geschaltet werden, dass Fußgänger:innen nach kurzer Wartezeit ohne Eile die Straße überqueren können – das bedeutet schnellere und längere Grünphasen.
  • Für Schulstraßen werden ein eigenes Verkehrszeichen sowie zeitlich befristete Verkehrsbeschränkungen eingeführt.

Für Autofahrer:innen

  • Außerorts muss der Mindestabstand beim Überholen eines Radfahrers mit dem Auto künftig mindestens zwei Meter betragen, innerorts reichen 1,5 Meter.
  • „Poser-Runden“ (Zitat: BMK) sind künftig explizit untersagt – konkret heißt das, dass es mit Kraftfahrzeugen verboten ist, „dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren“.
  • Auch das Laufenlassen des Motors am Stand „länger als unbedingt notwendig“ ist verboten.
  • Das Hineinragen abgestellter Fahrzeuge auf Fußgänger- oder Fahrradwege ist prinzipiell verboten. Bei Gehsteigen ist es in „geringfügigem Ausmaß“ – z.B. ein Seitenspiegel oder eine Stoßstange – unter gewissen Voraussetzungen aber nach wie vor möglich. Jedenfalls müssen 1,5 Meter am Gehweg frei bleiben.
  • An einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden Bus bzw. Straßenbahn darf nicht rechts vorbeigefahren werden. Erst wenn die Türen nach dem Ein- und Aussteigen wieder geschlossen sind, ist ein Vorbeifahren auf der rechten Seite möglich.

Das Bundesgesetzblatt zur 33. StVO-Novelle mit allen Neuerungen im Detail ist unter diesem Link einsehbar.

Die geplante StVO-Novelle beinhaltet noch weitere Neuerungen, etwa dass Lkw künftig unter gewissen Umständen nur noch in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen dürfen oder dass Polizeifahrräder den Status eines Einsatzfahrzeuges bekommen und mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet werden.

Zudem kommen mehrere neue Verkehrsschilder, etwa für Sackgassen mit Durchgehmöglichkeit oder Durchfahrtmöglichkeit für Radfahrer, für Schulstraßen oder eine Zusatztafel, dass Radfahrer bei Rot rechts abbiegen dürfen.