Autoversicherung

Unter dem Begriff der Autoversicherung wird sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Kfz-Kaskoversicherung verstanden.

Unterschied von Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung

Die beiden Versicherungsarten unterscheiden sich abgesehen von ihrem Leistungsangebot allgemein darin, dass nur eine von ihnen gesetzlich vorgeschrieben ist. Grob gesagt umfasst die Kfz-Haftpflichtversicherung jegliche Schäden, die von einem Fahrer bei einem Unfall am gegnerischen Fahrzeug verursacht werden. Die Kfz-Kaskoversicherung kommt für die Beschädigung, Zerstörung oder auch den Verlust des eigenen Fahrzeuges auf.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung

Der Kfz-Haftpflichtversicherung wird in Deutschland und Österreich ein so großer Stellenwert beigemessen, da sie in beiden Ländern Pflicht ist. Ohne eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung darf ein Auto also nicht auf der Straße geführt werden. Wie es der Begriff Haftpflicht bereits erahnen lässt, kommt die Versicherung im Schadensfall für den am Gegenfahrzeug verursachten Schaden auf. Für die Schäden am eigenen Fahrzeug kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung bei Eigenverschulden nicht auf.

Gesetzliche Vorgaben

Da die Kfz-Haftpflicht vorgeschrieben ist, müssen Versicherer jeden Kunden annehmen. Für die Annahme einer Versicherung gibt es gesetzlich geregelte Mindestsummen und Bedingungen. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Versicherungsbeiträge nicht bezahlt wurden oder der Versicherer lediglich bestimmte Berufsgruppen versichert, kann es dennoch zu einer Ablehnung kommen.

Die Kfz-Kaskoversicherung

Die Kfz-Kaskoversicherung ist freiwillig in Deutschland und Österreich und deckt entstandene Kosten am eigenen Fahrzeug ab. Sie lohnt sich also insbesondere für Personen, die auf ihr Auto unbedingt angewiesen sind und nach einem Unfall für den entstandenen Schaden nicht aufkommen können oder wollen. Entschädigt wird im Schadensfall allerdings nur der Zeitwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalls. Sind die Reparaturkosten zuzüglich des Restwertes des Fahrzeuges höher als die Wiederbeschaffungskosten, handelt es sich um einen sogenannten Totalschaden. In diesem Fall wird also nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ersetzt.