Tamara Schögl
Tempo 30: Was sich 2024 ändert

Tempo 30: Was sich 2024 ändert

Die 35. StVO-Novelle wird die Einführung von Tempo 30 in „Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis“ ab 1. Juli vereinfachen.

Zuletzt aktualisiert am 25.04.2024

Die 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Einführung von Tempo 30 in Städten und Gemeinden vereinfachen. Im Nationalratsplenum stimmten ÖVP, Grüne und NEOS für die Novelle, die Änderungen werden am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Was bringt die StVO-Novelle?

In Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis – zum Beispiel vor Schulen oder Kindergärten – soll das reduzierte Tempolimit die Sicherheit erhöhen. Zudem sollen Gemeinden Radarkontrollen selbst durchführen können. Aktuell sind im Ortgebiet 72% der freifahrenden Pkw zu schnell unterwegs, wie eine Untersuchung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit zeigt – das soll sich durch die Neuerungen ändern.

Aktuell ist die Reduzierung des Tempolimits von 50 auf 30 im Ortsgebiet mit einigen bürokratischen Hürden verbunden, auch die Erstellung umfangreicher Gutachten ist dafür derzeit erforderlich. In Zukunft soll die Einführung von Tempo 30 deutlich unkomplizierter von Statten gehen. „Durch die vorliegende Novelle wird es für die Bürgermeister in Zukunft einfacher sein, maßgeschneiderte Lösungen vor Ort zu erarbeiten und umzusetzen“, sagt Innenminister Gerhard Karner (ÖVP). Die Maßnahmen sollen dabei stets in erforderlichen Situation die Verkehrssicherheit erhöhen und nicht aus „Jux und Tollerei“ (Zitat Karner) umgesetzt werden.

Mit der Einführung von Tempo 30 ist es nicht getan - die Einhaltung muss auch kontrolliert werden, was künftig ebenfalls einfacher werden soll.
Mit der Einführung von Tempo 30 ist es nicht getan – die Einhaltung muss auch kontrolliert werden, was künftig ebenfalls einfacher werden soll. © Bild: Tamara Schögl

Tempo 30 in „Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis“

Konkret sieht die neue Passage in der StVO vor, dass die zuständige Behörde „in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie z. B. Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern [kann], sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.“

Aktuell gilt im Ortsgebiet laut § 20 der StVO grundsätzlich Tempo 50, sofern die zuständige Behörde keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung erlassen hat. In Graz wurde Tempo 30 auf allen Straßen außer Vorrangstraßen bereits im Jahr 1992 eingeführt.

Gemeinden sollen Radarkontrollen selbst durchführen können

Mit einer Reduktion der erlaubten Höchstgeschwindigkeit alleine ist es aber wohl nicht getan. Laut Messungen des Kuratoriums für Verkehrssicherheit halten sich 72 Prozent der Autofahrer:innen in Österreich nicht an das Geschwindigkeitslimit in Tempo-30-Zonen im Ortsgebiet. Deshalb soll es Gemeinden künftig auch erleichtert werden, die Geschwindigkeitsbegrenzungen zu überwachen. Konkret sollen sie selbst Radarkontrollen durchführen können, sofern eine entsprechende Übertragungsverordnung des Landes vorliegt. Dadurch soll auch die Polizei entlastet werden.

Mit dem am 17. April erfolgten Beschluss im Nationalrat geht die Novelle in der darauffolgenden Woche in den Bundesrat und tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.