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Härtere Strafen für Raser: Alle Neuerungen seit 1. September im Überblick

Härtere Strafen für Raser: Alle Neuerungen seit 1. September im Überblick

„Raser-Paket“: Seit 1. September gibt’s härtere Strafen für extremes Schnellfahren. Alle Neuerungen findet ihr hier im Überblick.

Zuletzt aktualisiert am 13.09.2022

Härtere Strafen für Raser wurden bereits vielfach diskutiert. Im März 2021 wurde ein Fünf-Punkte-Plan gegen extreme Raserei im Ministerrat beschlossen, am 1. September 2021 trat die Gesetzesnovelle in Kraft. Hier findet ihr alle Neuerungen im Überblick.

Tipp: Einen Überblick über alle Verkehrsstrafen in Österreich gibt unser Bußgeldrechner.

Raser-Paket: Die wichtigsten Eckpunkte

Die wichtigsten Eckpunkte des Raser-Pakets: Der Strafrahmen für extremes Schnellfahren wird auf 5.000 Euro angehoben, die Führerscheinentzugsdauer verdoppelt und der Straftatbestand „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“ als besonders gefährliches Delikt im Führerscheingesetz angeführt.

Dass das Auto in besonders schweren Fällen sogar beschlagnahmt werden kann, ist ebenfalls geplant. Wie diese Maßnahme konkret und umgesetzt werden soll, steht aber noch nicht fest. In der im Juni präsentierten Gesetzesvorlage hieß es, dass „weiter an der verfassungskonformen Umsetzung der Beschlagnahme des Fahrzeugs bei besonders rücksichtslosen Wiederholungstätern“ gearbeitet werde.

Diese Strafverschärfungen gelten seit 1. September

Die Regierungsvorlage zur Änderung des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung ist unter diesem Link einsehbar. Konkret traten mit dem „Raser-Paket“ folgende Verschärfungen für extreme Schnellfahrer in Kraft:

Erhöhung der Geldstrafen

Der Strafrahmen für stark überhöhte Geschwindigkeit wird von 2.180 auf 5.000 Euro angehoben.

Auch die Mindeststrafen für Geschwindigkeitsübertretungen wurden verdoppelt. Wer das Tempolimit um mehr als 30 Stundenkilometer überschreitet, zahlt ab 1. September mindestens 150 Euro (früher: mindestens 70 Euro). Wer im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h zu schnell fährt, muss mindestens 300 Euro (früher: mindestens 150 Euro) bezahlen.

Verschärfter Führerscheinentzug

Verschärfungen gibt es auch beim Führerscheinentzug. So wird die Mindestentzugsdauer verdoppelt: 

  • Bei der Überschreitung des Tempolimits im Ortsgebiet um mehr als 40 bis 60 km/h und um mehr als 50 bis 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets beträgt die Entzugsdauer ein Monat (früher: zwei Wochen).
  • Bei der Überschreitung des Tempolimits um mehr als 60 km/h im Ortsgebiet sowie um mehr als 70 km/h außerhalb des Ortsgebiets beträgt die Entzugsdauer mindestens drei Monate (früher: sechs Wochen).

Eine Überschreitung des Tempolimits um mehr als 80 km/h im Ortsgebiet sowie um mehr als 90 km/h auf Freilandstraßen gilt laut Führerscheingesetz nun als „Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen“. Solche massiven Geschwindigkeitsübertretungen haben einen Führerscheinentzug von sechs Monaten sowie eine Nachschulung zur Folge.

Wiederholte Geschwindigkeitsübertretungen werden über einen Zeitraum von vier statt bisher zwei Jahren betrachtet. Im Wiederholungsfall wird bei höheren Geschwindigkeitsüberschreitungen der Führerschein für mindestens drei Monate (früher: sechs Wochen) entzogen.

Illegale Straßenrennen

Die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen gilt ebenfalls als „Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen“ bzw. besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne der Verkehrszuverlässigkeit und wird entsprechend geahndet – mit dem Entzug der Lenkberechtigung für sechs Monate. Spätestens im Wiederholungsfall ist auch eine verkehrspsychologische Untersuchung vorgesehen.

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Geplant: Beschlagnahmung von Fahrzeugen

Auch die mögliche Beschlagnahme von Autos in besonders schweren Fällen ist in Planung. Die Details hierzu stehen aber noch nicht fest.

Im März 2021 hatte Verkehrsministerin Leonore Gewessler erklärt, dass die mögliche Fahrzeugabnahme zahlreiche Fragen aufwerfe: Beispielsweise wie vorgegangen werden kann, wenn das Auto einer dritten Person gehört. Gemeinsam mit dem Verfassungsdienst solle der Punkt geklärt werden, „damit die Maßnahme sicher rechtlich hält“. Im Juni wurde gesagt, dass die Umsetzung noch für dieses Jahr geplant sei.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und es können daraus keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Im Zweifelsfall sollte dringend eine juristische Expertise herangezogen werden


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