Martin Czwiertnia
Entfernen des Markenlogos am Auto: Ist Emblem-Cleaning erlaubt?

Entfernen des Markenlogos am Auto: Ist Emblem-Cleaning erlaubt?

„Emblem-Cleaning“ ist bei manchen Fahrzeugliebhabern durchaus beliebt und eine gängige Praxis. Aber ist das „Cleanen“ des Fahrzeuglogos auch erlaubt?

Christian Gaisböck
Zuletzt aktualisiert am 14.08.2024

Weil das „Smart“-Logo an seinem Auto fehlte, wurde ein Fahrzeughalter aus Wien mit 60 Euro zur Kassa gebeten (oder alternativ zu 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) – so die Medien-Berichterstattung über einen Fall aus dem Jahr 2018. Aber gibt es dafür tatsächlich eine gesetzliche Grundlage – und mit welchen Konsequenzen muss man für „Emblem-Cleaning“, auch als „clearing“ bekannt, rechnen? Vorweg: Ein eindeutiges Urteil bzw. Fazit zu dieser Frage ist schwierig.

Ist Cleanen erlaubt?

Das „Cleanen“ von Fahrzeugen, ist jedenfalls dann problematisch, wenn die Fahrzeugmodifikation zu einem „technischen Rückschritt“ führt bzw. die Verkehrs-, Fahrzeug- und Insassensicherheit herabgesetzt wird. In diesem Sinne sollte beispielsweise auf das Entfernen von Beleuchtungen oder Spiegel verzichtet werden. Nicht so eindeutig ist die Lage bezüglich „Emblem-Cleaning“:

Das Kraftfahrgesetz zum Emblem-Cleaning

“Weil die Marke des Erzeugers nicht vollständig sichtbar, gut lesbar oder zuverlässig angebracht war“, hat der oben genannte Smart-Fahrer eine Strafe ausgefasst – und das laut dem österreichischem Gesetz (Kraftfahrgesetz 1967 § 27) auf den ersten Blick offenbar zu Recht (?). Die entsprechende Passage des „Kraftfahrgesetz 1967 § 27. Fahrgestellnummer, Motornummer und Aufschriften“: „(1) Am Fahrzeug müssen der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer, am Fahrzeugmotor die Motornummer, an Motorfahrrädern überdies das Zeichen „CM“ sowie an Motorfahrrädern mit Hubkolbenmotor der Hubraum in vollen Kubikzentimetern vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein.“

Laut ÖAMTC-Rechtsexperte Nikolaus Authried kommen derartige Strafen zwar selten, aber doch immer wieder vor. Der Sinn dahinter: Durch das „Emblem-Cleaning“ würde die Fahrzeugbeschreibung im Zuge von Überschreitungen der StVO erschwert.

Und auch Johannes Loinger, Vorsitzender des Vorstandes der D.A.S. Rechtsschutz AG, hält auf AssCompact fest: „Das Clearing ist deshalb untersagt, weil laut dem Kraftfahrgesetz am Fahrzeug der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer ersichtlich sein müssen. Genauso muss die Motornummer am Fahrzeugmotor vollständig sichtbar sein.

Aber: Wie ein Urteil bereits aus dem Jahr 2014 zeigt, kann ein Einspruch gegen eine solche Strafe von Erfolg gekrönt sein, da im Gesetzestext nicht exakt angeführt ist, wo genau am Fahrzeug die Marke bzw. der Name des Herstellers angebracht sein muss. Das lässt Spielraum für kreative Lösungen: Da der erwähnte Fahrzeuginhaber jeweils Aufkleber mit den geforderten Angaben an der Windschutzscheibe und der Seitenscheibe angebracht hatte, wurde zu seinen Gunsten entschieden. Die Begründung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im Wortlaut:

„Das Gesetz legt nicht genau fest, wo und in welcher Form der Name oder die Marke des Erzeugers und die Fahrgestellnummer angebracht sein müssen. Geht man vom Wortlaut der Bestimmung aus, ist es unerheblich, an welcher Stelle die genannten Angaben angebracht sind. Diese müssen lediglich vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar sein, sodass ein unverwischbarer Aufkleber an der Windschutzscheibe und der Seitenscheibe wohl vom Wortlaut dieser Bestimmung erfasst wird bzw. der Vorschrift des § 27 Abs. 1 KFG durch derartige Aufkleber ebenfalls entsprochen wird.“

Schmucklogo entfernen erlaubt?

Dass das Entfernen des Schmucklogos somit ebenso erlaubt sein dürfte, wird durch § 27 KFG 1967 (4) gestützt, hier heißt es auch: „Die Angaben gemäß Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 können auch in einem einzigen Schild, das mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden ist, enthalten sein.“ Wie aber dieser Absatz zusammen mit der vorhergehenden Gesetzes-Passage „dauernd gut lesbar“ zu interpretieren ist und ggf. im Widerspruch steht, können wir mangels entsprechender Rechtssprüche nicht eindeutig beantworten.

VW-Werk in Wolfsburg: Hier wird gleich ein VW-Emblem auf einen Golf gepackt. Der umgekehrte Prozess in Eigenregie, sprich das Entfernen von Marke / Herstellername (="Emblem-Cleaning"), ist nicht erlaubt.
VW-Werk in Wolfsburg: Hier wird gleich ein VW-Emblem auf einen Golf gepackt. Der umgekehrte Prozess in Eigenregie, sprich das Entfernen von Marke / Herstellername (=“Emblem-Cleaning“), ist nicht erlaubt. © Bild: Sean Gallup/Getty Images

Wer trägt die Verantwortung für das Cleaning: Lenker oder Autohändler?

Ob die Strafe nun (erfolgreich) beeinsprucht wird oder auch nicht, wichtig ist: Die Verantwortung liegt immer beim Fahrer bzw. Fahrzeuginhaber – der Autohändler oder auch die Werkstätte, die z.B. ein Emblem entfernt kann rechtlich dafür nicht belangt werden.


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