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Coronavirus: Bestimmungen rund um Auto, Mobilität & Verkehr [2020]

Coronavirus: Bestimmungen rund um Auto, Mobilität & Verkehr [2020]

Wichtige Informationen rund ums Thema Mobilität in Corona-Zeiten: Aktuelle Bestimmungen im Überblick.

Zuletzt aktualisiert am 23.08.2023

Am 17. November 2020 tritt um 00:00 Uhr eine neue Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Österreich in Kraft, die bis inklusive 6. Dezember 2020 gilt.

Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen bzw. zu verlangsamen, hat die Bundesregierung eine Reihe von Maßnahmen beschlossen, die das Leben der Bevölkerung maßgeblich beeinflussen. Viele davon sind bereits vom ersten „Lockdown“ im Frühjahr bekannt. Hier findet ihr einen Überblick über die aktuellen Vorschriften, die die Bereiche Auto, Verkehr und persönliche Mobilität betreffen.

Alle Informationen zu allen aktuellen Maßnahmen im Kampf gegen COVID-19 findet auf der Website des Sozialministeriums im Überblick.

Bestimmungen ab 17. November 2020

Ausgangs- bzw. Verkehrsbeschränkungen

Ab Dienstag, den 17. November, gelten bis vorerst inklusive 26.11.2020 ganztägige Ausgangsbeschränkungen. Von 0 bis 24 Uhr ist das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt:

  • Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Um unterstützungspflichtige Personen zu betreuen / Hilfe zu leisten
  • Zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
  • Zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Für berufliche bzw. Ausbildungszwecke
  • Auch zur „körperlichen und psychischen Erholung“, beispielsweise beim Individualsport oder beim Spazierengehen, sind Aufenthalte im Freien möglich.

Im Freien muss dabei aber ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen gehalten werden, die nicht im selben Haushalt leben.

In geschlossenen Räumen muss zusätzlich dazu noch ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

Mund-Nasen-Schutz beim Autofahren

Das Tragen einer Schutzmaske beim Autofahren ist prinzipiell nicht verpflichtend, außer, es befinden sich haushaltsfremde Personen im Fahrzeug. In diesem Fall muss auch beim Autofahren eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden.

Fahrgemeinschaften / Taxis

Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, dürfen in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur maximal zwei Personen befördert werden. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist dabei verpflichtend.

Diese Bestimmungen gelten sowohl bei Fahrgemeinschaften als auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Kurzpark-Regelungen

In einigen Städten und Gemeinden sind die Kurzpark-Regelungen bereits im Zuge des ersten „Lockdowns“ im März und April 2020 vorübergehend außer Kraft gesetzt worden, auch während des zweiten Lockdowns im November und Dezember 2020 gehen viele Städte und Gemeinden diesen Weg. Hier wird die Überwachung der Kurzparkzonen vorübergehend ausgesetzt (Stand 23.11.2020, in alphabetischer Reihenfolge):

Eisenstadt
Feldbach 
Feldkirchen
Judenburg (Kurzparkzonenregelung ausgesetzt bis 31.12.2020, die maximale Parkdauer ist zu beachten)
Klagenfurt bis einschließlich 5. Dezember (maximale Parkdauer 3 Std.)
Leibnitz (maximale Parkdauer beachten)
Mistelbach (ausgesetzt bis 6.12.2020)
Mürzzuschlag 
Neusiedl am See
Oberpullendorf
Perchtoldsdorf (ausgesetzt bis 6.12.2020, maximale Parkdauer ist zu beachten)
Purkersdorf (ausgesetzt bis 9.12.2020)
Ried im Innkreis (ausgesetzt bis 6.12.2020, maximale Parkdauer ist zu beachten)
Salzburg
Seekirchen am Wallersee
St. Pölten bis 6. Dezember (maximale Parkdauer ist zu beachten)
St. Veit
Stadt Salzburg
Villach bis inkl. 6. Dezember (maximale Parkdauer 3 Std.)
Völkermarkt
Weiz 
Wels
Wiener Neustadt (maximale Parkdauer ist zu beachten)
Wolfsberg
Zell am See

In Wien und Linz ist die Aussetzung der Kurzparkzonen zwar wieder im Gespräch, wurde aber noch nicht beschlossen.

Öffentliche Verkehrsmittel

In öffentlichen Verkehrsmitteln und in Flugzeugen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Tragepflicht gilt ebenso in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken.

Prinzipiell muss in öffentlichen Verkehrsmitteln und Flugzeugen auch der Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. In Ausnahmefällen, beispielsweise beim Ein- und Aussteigen, kann von dieser Mindestabstand aber auch unterschritten werden.

Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen aktuell nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. 

Kfz-Werkstätten

Die meisten Geschäfte und Dienstleistungsunternehmen müssen während des zweiten „harten“ Lockdowns schließen. Kfz-Werkstätten bleiben aber weiterhin geöffnet. Auch die Kundenbereiche von so genannten „nicht körpernahen Dienstleistungsbetriebe“, zu denen auch Kfz-Werkstätten gehören, dürfen weiterhin aufgesucht werden. Das selbe gilt für Fahrradwerkstätten.

Autoverleih

Auch der Auto- und Fahrradverleih dürfen während des Lockdowns weiterhin geöffnet bleiben.

Tankstellen

Tankstellen haben ebenfalls weiterhin geöffnet. Sie zählen auch zu den Geschäften bzw. Einrichtungen, die von den vorgezogenen Ladenschlusszeiten ausgenommen sind: Das heißt, dass in Tankstellen auch nach 19 Uhr noch eingekauft werden kann.

Fahrten ins benachbarte Ausland

Achtung: Das österreichische Außenministerium rät generell von allen nicht notwendigen Reisen ins Ausland ab und weist darauf hin, dass weiterhin mit Einschränkungen des Flug- und Reiseverkehrs sowie Quarantänemaßnahmen in zahlreichen Ländern zu rechnen ist.

Die Bestimmungen in den Nachbarländern bezüglich der Einreise aus Österreich können sich aufgrund der Situation aktuell auch kurzfristig ändern. Sollte ein Grund für eine Fahrt ins Ausland vorliegen, empfiehlt der ÖAMTC, sich individuell und kurzfristig über die aktuelle Situation bei der Service-Hotline des Bundesministeriums für Europäische und internationale Angelegenheiten unter der Telefonnummer +43 (0) 50 11 50-0 zu informieren. Gleiches gilt für Reisen aus beruflichen Gründen.

Wie sollte man ein Auto desinfizieren?

Das Coronavirus kann auf Oberflächen mehrere Tage lang überleben. Um einer Ansteckung vorzubeugen, können Autofahrer ihr Fahrzeug sowohl innen als auch außen desinfizieren. Das ist besonders relevant, wenn das Auto von mehreren Personen genutzt wird, ein Fahrer oder Mitfahrer Krankheitssymptome zeigt oder es sich um ein Mietfahrzeug handelt. Die wichtigsten zu desinfizierenden Bereiche sind das Lenkrad, der Schaltknüppel, die Handbremse, die inneren und äußeren Türgriffe, die Bedienelemente für Heizung, Infotainment-System etc., Blinker- und Scheibenwischerhebel, Armstützen, Rückspiegel, die Bedienelemente für die Sitz- und Seitenspiegelverstellung sowie die Türrahmen und die Kofferraumklappe.

Coronavirus: Bestimmungen rund um Auto, Mobilität & Verkehr [2020]
© Bild: Škoda
Coronavirus: Bestimmungen rund um Auto, Mobilität & Verkehr [2020]
© Bild: Škoda

Für alle, die es ganz genau wissen möchten, hat Detailing-Experte Larry Kosilla die wichtigsten Informationen zur Innenraumreinigung in einem Video zusammengefasst. Seine Vorgehensweise basiert unter anderem auf den WHO-Empfehlungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus.

Video: Wie Profis ein Auto desinfizieren

Die US-amerikanische Verbraucherorganisation Consumer Reports Mittel empfiehlt zur Desinfektion Mittel mit mindestens 70 Prozent Alkoholgehalt und ein Mikrofasertuch. Bei empfindlichen Oberflächen kann auch auf Spezialreiniger oder einfach Wasser mit Seife zurückgegriffen werden. Nach der Reinigung von Leder empfiehlt die Organisation die Nachbehandlung mit einem speziellen Pflegemittel.

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