"Florence_-_Patrol_car" von Mattes in CC BY-SA 4.0 veröffentlicht
Technischer, wirtschaftlicher oder echter Totalschaden: Die Unterschiede

Technischer, wirtschaftlicher oder echter Totalschaden: Die Unterschiede

Welche Formen von „Totalschaden“ gibt es und wie erfolgt die Berechnung? Hier der kompakte Überblick.

Christian Gaisböck
Zuletzt aktualisiert am 21.04.2024

Der Überbegriff „Totalschaden“ steht u.a. für einen Sachschaden am Auto, der entweder technisch nicht mehr behoben werden kann (technischer Totalschaden), oder bei dem sich eine Reparatur wirtschaftlich betrachtet nicht mehr lohnt (= wirtschaftlicher Totalschaden). Ein echter Totalschaden liegt dann vor, wenn die veranschlagten Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Bei der Berechnung durch die Versicherung spielen hier der Wiederbeschaffungswert, der Restwert sowie auch die veranschlagten Reparaturkosten eine Rolle – wie viel die Versicherung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zahlt, lest ihr hier.

Was ist ein technischer Totalschaden?

Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn die Beschädigungen am Fahrzeug so massiv sind, dass eine Reparatur (also die „Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall“) nicht mehr möglich ist – oder diese nur durch einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre.

Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden an einem Fahrzeug liegt dann vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

Das bedeutet in der Praxis, dass auch schon eine geringe Beschädigung am Auto von der Versicherung als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft werden kann. Nämlich dann, wenn der Wiederbeschaffungswert des Autos (z.B. aufgrund des Alters, dem Kilometerstand usw.) entsprechend gering ist.

Was bedeutet Wiederbeschaffungswert und Restwert?

  • Sowohl der Restwert des Autos (nach dem Unfall) als auch der Wiederbeschaffungswert sind die zwei entscheidenden Werte für die Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens.
  • Beide Werte werden von einem Gutachter, meist auf Grundlage der sogenannten Schwacke-Liste, festgestellt.
    • Erklärung: In der Schwacke-Liste sind die Durchschnittswerte für Fahrzeuge gelistet – ebenso basierend auf Laufleistung, Zustand und Ausstattung. Dieser Durchschnittswert wird vom Sachverständigen als Berechnungsbasis/Anhaltspunkt zur individuellen Berechnung des Wiederbeschaffungswertes verwendet.
  • Der Wiederbeschaffungswert gibt an, wieviel es kosten würde, das gleiche Auto (mit gleicher Ausstattung; Zustand wie vor dem Unfall) wieder zu beschaffen. Oder wie Ing. Martin Freitag, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für KFZ, ausführt: „der Durchschnittspreis, der am redlichen inländischen Kfz-Fachmarkt bei einer (Wieder-)Beschaffung (vom Geschädigten) voraussichtlich zu bezahlen sein wird„.   
  • Achtung: Der Wiederbeschaffungswert entspricht somit nicht dem Zeitwert – der Zeitwert bezeichnet die Summe, die das Auto bei einem Verkauf erzielen würde (und ist somit niedriger als der Wiederbeschaffungswert).
  • Der Restwert gibt den Wert des Autos nach dem Unfall an.
  • Bei der Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens gibt es aber auch eine Sonderregelung: die 130%-Regel, die allerdings in dieser Form und Höhe nur in Deutschland gilt (nicht gültig bei Kasko-Versicherungen). Obwohl in Österreich eine vergleichbare Rechtslage vorliegt, gibt es hierzulande eine andere Rechtsauslegung. Für Deutschland gilt: Liegen die Reparaturkosten bis zu maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert, muss die Versicherung dennoch die Reparaturkosten übernehmen, sofern eine solche vom Geschädigten gewünscht und auch durchgeführt wird. Die 130-Prozent-Regel erhöht somit den Betrag, bis zu dem eine Reparatur von der Kfz-Versicherung bezahlt werden kann. In Österreich gibt es keine starren Prozent-Grenzen, vom OGH wurden aber bisher lt. ÖAMTC nur Überschreitungen von etwa 10% toleriert.