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Radfahren im Straßenverkehr: Die 9 größten Irrtümer

Radfahren im Straßenverkehr: Die 9 größten Irrtümer

Wir haben 9 gängige Irrtümer rund ums Thema Radfahren im Straßenverkehr unter die Lupe genommen.

Christian Gaisböck
Veröffentlicht am 14.06.2022

Ein Teil der Unfälle mit Radfahrern, an denen auch Autofahrer beteiligt sind, mögen auf rücksichtsloses Verhalten (von einer oder beiden Seiten) zurückzuführen sein. Oftmals basieren sie aber auch auf Missverständnissen oder Unkenntnis bezüglich der Verkehrsregeln für Radfahrer – die sich im Jahr 2022 durch die neue StVO-Novelle erneut geändert haben. Wir haben uns neun weit verbreitete Irrtümer und ums Thema Radfahren im Straßenverkehr genauer angesehen.

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9 weit verbreitete Irrtümer rund ums Thema Radfahren im Straßenverkehr

1. Mit dem Fahrrad hat man auf einem Fußgängerübergang/Zebrastreifen Vorrang vor Autos?

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Ein Irrtum, denn: Radfahrern ist es gar nicht gestattet, einen Fußgängerübergang bzw. Zebrastreifen zu befahren, womit Radfahrer keinen Vorrang gegenüber dem fließenden Verkehr haben. Ausnahme: Wird das Rad geschoben, gilt der Radfahrer als Fußgänger, so hat er ebenso Vorrang wie ein Fußgänger ohne Fahrrad.

2. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren?

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Grundsätzlich galt bis zur neuen StVO-Novelle 2022: Nebeneinanderfahren ist für Radfahrer nicht gestattet. Mit der neuen Novelle gibt es aber vor allem Erleichterungen für das Radfahren mit Kindern: Erwachsene dürfen nun grundsätzlich neben einem Kind fahren – außer auf Schienenstraßen. Auch zwei Radfahrer in Tempo 30-Zonen dürfen nun nebeneinander fahren (außer Schienen- und Vorrangstraßen). Aber es gab auch schon davor einige Ausnahmen: In Wohnstraßen, sogenannten „Begegnungszonen“, auf Radwegen und Fahrradstraßen ist auch ein Nebeneinander-Radfahren gestattet. Was vielen nicht bekannt ist: Radrennfahrer im Trainingsbetrieb dürfen auch auf sonstigen Straßen im öffentlichen Verkehr nebeneinander Fahren.

3. Für Radfahrer gelten keine Tempolimits?

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Ebenso ein weit verbreiteter Irrtum: Auch für Radfahrer gelten die Geschwindigkeitsbeschränkungen, wie sie auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer gelten. Zusätzlich gilt noch: Ungeregelten Radfahrerüberfahrten darf man sich mit höchstens 10 km/h nähern. Außerdem darf eine solche Überfahrt nicht unmittelbar vor einem herankommenden Fahrzeug und für dessen Lenker „überraschend“ passiert werden.

4. Mit dem Fahrrad darf man auch gegen die Einbahn fahren?

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Ein Irrtum, allerdings mit Ausnahmen. Es gilt: Auch Radfahrer dürfen grundsätzlich nicht gegen eine Einbahnstraße fahren, es sei denn, ein Verkehrsschild erlaubt dies ausdrücklich. Auch in Wohnstraßen ist das Fahren gegen die Einbahn grundsätzlich erlaubt. Im Zuge der neuen StVO-Novelle im Jahr 2022 war ursprünglich geplant, dass Radfahrer generell (mit Ausnahmen) entgegen der Fahrtrichtung radeln dürfen – dieses Vorhaben wurde aber letztendlich nicht umgesetzt. Neben den Wohnstraßen darf außerdem nun auch in Begegnungszonen gegen die Einbahn geradelt werden.

5. Während des Fahrradfahrens darf man telefonieren?

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Ja, natürlich darf ein Radfahrer das. Allerdings, ebenso wie ein Autofahrer, nur mittels Freisprecheinrichtung – die Hände müssen zur Bedienung des Fahrrades auch während eines Telefonates frei bleiben.

6. Mit dem Fahrrad darf man auch freihändig fahren, wenn man dazu in der Lage ist?

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Auch wenn freihändige Radfahrer ein gängiges Bild auf den Straßen sind: Es ist ausnahmslos verboten, freihändig mit dem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Egal wie gut diese „Kunst“ auch beherrscht wird.

7. Als Radfahrer muss man so weit rechts fahren, dass Autofahrer gut überholen können?

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Generell gilt natürlich auch für Radfahrer das Rechtsfahrgebot. Ein Seitenabstand von ca. 1,2 bis 1,8 Metern zu parkenden Autos ist laut eines Urteils des Landesverwaltungsgerichts Wien durchaus vertretbar und verstößt nicht gegen das Rechtsfahrgebot. Für Autofahrer gilt beim Überholen gemäß der neuen StVO-Novelle 2022 ein Mindestabstand zu Radfahrern von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts (Ausnahme: KFZ fährt höchstens 30 km/h schnell, kann der Seitenabstand reduziert werden).

8. Radfahrer dürfen auf der Straße fahren, auch wenn ein Fahrradweg vorhanden ist?

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Ist ein Fahrradweg vorhanden, ist dieser auch zwingend zu benutzen. In wenigen Fällen gibt es allerdings „Radwege ohne Benützungspflicht“, die durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet sind.
Ausnahme: Bei Trainingsfahrten mit Rennrädern* oder Rädern mit einem Radstand über 1,7 Metern muss die Radfahranlage nicht benutzt werden.

*Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen: 1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg; 2. Rennlenker; 3. äußerer Felgendurchmesser mind. 630 mm und 4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

9. Die Heimfahrt mit dem Fahrrad ist nach feucht-fröhlichen Abenden eine gute Alternative zum Auto?

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Dieser Irrtum hält sich immer noch hartnäckig. Aber Achtung: Auch für Radfahrer gibt es einen Promille-Grenzwert. Ab 0,8 Promille Alkohol im Blut werden saftige Strafen zwischen 800 und 5.900 Euro verhängt. Was vielen zudem nicht bewusst ist: Radfahren in alkoholisiertem Zustand kann die Behörde als „mangelnde Verkehrszuverlässigkeit“ auslegen. Der Kfz-Führerschein kann ebenfalls entzogen werden, wenn jemand wiederholt oder sehr stark alkoholisiert am Fahrrad erwischt wird.