Riedmann & Schilling
Aufgeblendete Scheinwerfer eines Autos.

Licht- und Hupzeichen als Warnung vor Radarfallen: Erlaubt oder strafbar?

Ist es erlaubt oder verboten andere Verkehrsteilnehmer per Licht- oder Hupzeichen vor Radarfallen und Verkehrskontrollen zu warnen?

Christian Gaisböck
Veröffentlicht am 01.08.2022

Es gehört für viele Autofahrer zum guten Ton, entgegenkommende Fahrer vor einer Radarstation bzw. einer aktuellen Lasermessung der Polizei zu warnen, z.B. mittels Lichthupe oder per akustischer Hupe. Aber ist das auch erlaubt? Erfahrt hier, welche Form von Radarwarnung erlaubt ist und welche nicht.

Lichtzeichen als Radarwarnung

In Österreich ist die Abgabe von Hup- oder Lichtsignalen lt. StVO vorgesehen, um andere Verkehrsteilnehmer vor besonderen Gefahrensituationen zu warnen. Streng genommen ist das sogar eine Pflicht. Eine Geschwindigkeitsmessung zählt aber nicht zu „besonderen Gefahrensituationen“. Daher war es bis vor einigen Jahren auch durchaus möglich, ein Strafe dafür auszufassen, wenngleich das wohl eher selten tatsächlich so streng gehandhabt wurde.

» Mehr dazu: Mit unserem Bußgeldrechner könnt ihr Verkehrsstrafen in Österreich berechnen.

Urteil: Lichthupe als Radarwarnung nicht verboten

Die Wende kam aber 2006, als der Verwaltungsgerichtshof einen Strafbescheid eines Autolenkers aufhob, der tatsächlich mit 72 Euro Strafe zur Kasse gebeten wurde, weil er entgegenkommende Fahrzeuge mittels Lichthupe auf eine Geschwindigkeitsmessung aufmerksam machte. Die (sinngemäße) Begründung: Es gibt keinen Grund, jemandem Blinkzeichen zu verbieten.

Zwar gelte Paragraph 22 der StVO, nachdem, wie oben angeführt, andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahren gewarnt werden müssen. Aber: Es gebe keine einheitliche Norm, nach der eine Strafe ausgesprochen werden kann, wenn Blink/Lichtzeichen eingesetzt werden, ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

Zusammengefasst lässt sich somit feststellen: Zwar gilt nach wie vor der Grundsatz, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden dürfen; ein ausdrückliches Verbot, die Lichthupe als „Radarwarner“ zu nutzen, besteht aber lt. aktueller Rechtsauslegung nicht.

» Mehr dazu: In welchen Situationen ist der Einsatz der Lichthupe erlaubt, wann nicht?

Hupen als Radarwarnung?

Exakter geregelt ist stattdessen die Abgabe von Schallzeichen, also dem Hupen: Es ist ausdrücklich untersagt, diese zu verwenden, außer die Verkehrssicherheit erfordert deren Einsatz. Somit ist klar geregelt, dass nicht gehupt werden darf, um andere vor einer Radarfalle zu warnen.

Regelungen in Deutschland und der Schweiz

Aufpassen heißt es in unseren Nachbarländern: Sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz ist es üblich, dass sowohl Licht- als auch Hupsignale nicht dafür verwendet werden dürfen, um vor einer Radarmessung zu warnen.

Andere Möglichkeiten zur Radarwarnung

Die rechtliche Situation bezüglich anderer Möglichkeiten, andere oder sich selbst vor Radarfallen zu warnen, ist sehr unterschiedlich.

  • Während die verbreiteten „Blitzer-Apps“ oder auch die POIs-Funktion bei Navis in Österreich erlaubt sind, sind Geräte, die auf Funkwellenbasis Laser- oder Radargeräte aufspüren oder stören, verboten.
  • Ebenso gestattet ist die Weitergabe von Blitzerinfos an Bekannte z.B. über Facebook- oder WhatsApp-Gruppen aber auch die bekannten Meldungen über´s Autoradio.